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724.42

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wassergewinnungsanlage durch die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil

Präambel

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Gemeinsame Wassergewinnungsanlage – Staatsvertrag SH/ZH 724.42

Staatsvertrag

zwischendenRegierungenderKantoneSchaffhausen

und Zürich über den Bau und Betrieb

einer gemeinsamen Wassergewinnungsanlage

durch die Einwohnergemeinden Buchberg

und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden

Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen

und Wil

(vom 22. August / 18. September 2001)1

I. MitdemRegierungsratdesKantonsSchaffhausenwirdfolgen-

der Staatsvertrag abgeschlossen:

Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich vereinbaren

was folgt:

Art. 1

DieEinwohnergemeindenBuchbergundRüdlingensowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Was- terkingen und Wil werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einerWassergewinnungsanlagezueinemGemeindeverbandzusammen- zuschliessen.

Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver- band sind von den beteiligten Gemeinden in einem Vertrag festzule- gen. Dieser unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft

Art. 52

im Sinne von Rechtspersönl 2 Für die Ver anderes verei sind die geme des Schweizerischen Zivilgesetzbuches3 eigene ichkeit. Sein Sitz befindet sich in Eglisau. antwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts nbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten inderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich mass- gebend.

Art. 3

Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen An- lagen sowie der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlagen findet, soweit der Verbandsvertrag keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.

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Art. 4

Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.

Art. 5

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den betei- ligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder meh- reren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in den Verbandsgemeinden nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht ent- schieden.

Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichts einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskan- tone mitzuteilen.

DieKostendesschiedsgerichtlichenVerfahrensgehenzulastendes Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schieds- gerichts kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbands- gemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften des Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.

Art. 6

Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehör- den der Vertragskantoneinzivilrechtlichen Streitigkeiten sowiein An- ständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

Art. 7

Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande- ren Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von

Art. 80

Abs. 2 SchKG4 gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.

Art. 8

Die Anpassung dieses Staatsvertrages an zukünftige Rechtsänderungen bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

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Art. 9

Dieser Staatsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft5. II. Veröffentlichung von Ziff. I in der Gesetzessammlung.

OS 57, 138.

Obsolet.

SR 210.

SR 281.1.

VomRegierungsratdesKantonsZüricham22.August2001,vomRegierungs- rat des Kantons Schaffhausen am 18. September 2001 unterzeichnet.