Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den betei- ligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder meh- reren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in den Verbandsgemeinden nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht ent- schieden.
Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichts einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskan- tone mitzuteilen.
DieKostendesschiedsgerichtlichenVerfahrensgehenzulastendes Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schieds- gerichts kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbands- gemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften des Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.