Nutzung des Untergrundes vom 25. Mai 2020 (GNU)3, beschliesst:
725.11
Verordnung über die Nutzung des Untergrundes
VNU
Präambel
Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) 725.11 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) (vom 5. April 2023)1, 2
Der Regierungsrat, gestützt auf §
§ 15 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die
§ 1 Die zuständige Direktion für den Vollzug ist die Baudirek- Zuständigkeiten
tion. Sie erlässt Weisungen und Richtlinien zu den technischen Einzel- a. Baudirektion heiten.
§ 2 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) b. AWEL
a. ist zuständig für die erstinstanzliche Rechtsanwendung, b. übt die Aufsicht über die Gemeinden und die vom Kanton mit öffent- lichen Aufgaben betrauten Privaten aus.
§ 3 In dieser Verordnung bedeuten: Begriffe
a. primäre geologische Daten: Daten im Sinne von Messungen oder direkten Beschreibungen, Aufnahmen, Dokumentationen geologi- scher Eigenschaften, namentlich unprozessierte Signale und Mess- werte, lithologische und geotechnische Beschreibungen von Bohr- kernen und Bohrklein, Aufschlusskartierungen, Laboranalysen, b. prozessierte primäre geologische Daten: primäre geologische Daten, die im Hinblick auf eine Interpretation aufbereitet wurden, nament- lich prozessierte geophysikalische Daten und Bohrprofile, c. sekundäre geologische Daten und Informationen: geologische Daten und Informationen, die durch die Interpretation von primären oder prozessierten primären geologischen Daten entstehen, namentlich Interpretationen von geophysikalischen Daten, geologische Karten, geologische Profilschnitte und geologische Modelle, d. geologische, hydrogeologische und geophysikalische Untersuchungen: namentlich geologische Forschungsbohrungen, seismische oder geo- elektrische Messungen, Baggersondierungen (Baggerschlitze), Ramm- kernsondierungen, Grundwasserpegelbeobachtungen und Analysen von Bodenproben, e. Vermessung der Bohrung: dreidimensionale Erfassung des Bohr- lochverlaufs,
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f. Dokumentierung der Bohrung: Erstellen eines Bohrprofils mit sämt- lichen vorhandenen technischen, geologischen, hydrogeologischen und geophysikalischen Angaben. Bewilligungs-
§ 4 1 Bewilligungen und Konzessionen werden in der Regel für
und folgende Dauer erteilt: Konzessions- dauer a. Sondernutzungskonzessionen gemäss
§ 7 Abs. 1 lit. a und d GNU
für 30–50 Jahre, b. Sondernutzungskonzessionen gemäss
§ 7 Abs. 1 lit. b GNU für 10–
30 Jahre, c. Sondernutzungskonzessionen gemäss
§ 7 Abs. 1 lit. c GNU für 20–
40 Jahre, d. Monopolkonzessionen gemäss
§ 7 Abs. 2 GNU für 30–50 Jahre,
e. Bewilligungen gemäss
§ 6 GNU für 20–40 Jahre.
2 Ausnahmen gemäss
§ 10 Abs. 3 GNU können insbesondere gewährt
werden, wenn a. der voraussichtliche Ertrag während der Höchstdauer nach Abs. 1 nicht ausreicht, um die Anschaffungskosten der konzessionierten oder bewilligten Bauten und Anlagen sowie der nötigen Nebenanla- gen zu decken, oder b. die konzessionierte Nutzung nur geringe und lokal begrenzte Aus- wirkungen auf die Umwelt hat. 3 Die Konzessionärin oder der Konzessionär begründet das Aus-
nahmegesuch und reicht Belege dazu ein. Gebühren
§ 5 Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt:
a. Nutzungs- a. 2–8% der durchschnittlichen Marktpreise der im jeweiligen Kon- gebühr zessionsjahr geförderten Bodenschätze, b. Fr. 1–5 je Kubikmeter der dem Untergrund im jeweiligen Konzes- sionsjahr entnommenen oder in den Untergrund eingelagerten Stoffe, c. 5–15% der durchschnittlichen Marktpreise der dem Untergrund im jeweiligen Bewilligungs- oder Konzessionsjahr entnommenen oder in den Untergrund eingetragenen Wärme, d. Fr. 1–5 je Kubikmeter nutzbaren Volumens in unterirdisch erstell- ten Räumen, e. Fr. 5–10 je Quadratmeter nutzbarer Fläche in Höhlen und stillge- legten Bergwerken. b. zusätzliche
§ 6 Wird eine Anlage während der Bewilligungs- oder Konzes-
Verleihungs- sionsdauer umgebaut oder erweitert, ist die zusätzliche Verleihungsge- gebühr bühr nur für die damit verbundene Nutzungssteigerung zu entrichten.
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§ 7 1 Die Nutzungsgebühr wird an die Teuerung angepasst, wenn c. Teuerung
sich der Landesindex der Konsumentenpreise am 1. April gegenüber dem Stand bei der letzten Festsetzung um mindestens 5% erhöht hat. 2 Die Anpassung der Nutzungsgebühr erfolgt auf den 1. Januar des
folgenden Jahres gemäss dem Indexstand am 1. April.
§ 8 1 Die Direktion weist den betroffenen Gemeinden zusammen d. Gebühren-
einen Anteil von höchstens 20% der erhobenen Nutzungsgebühren anteil der Gemeinden zu. 2 Die betroffenen Gemeinden weisen die Massnahmen, die sie gegen
die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage auftretenden Im- missionen ergreifen, und die damit verbundenen Kosten aus.
§ 9 1 Die Direktion kann der Inhaberin oder dem Inhaber einer Entschädigung
Bewilligung oder Konzession eine angemessene Entschädigung gemäss für Daten und Materialproben
§ 25 Abs. 5 GNU zusprechen für
a. die Veröffentlichung von primären geologischen Daten, prozessier- ten primären geologischen Daten und Materialproben vor Ablauf von fünf Jahren seit deren Gewinnung, b. die Veröffentlichung von sekundären geologischen Daten und Infor- mationen, c. das Überlassen von Daten, Informationen oder Materialproben zur Nutzung an private Dritte. 2 Eine Entschädigung gemäss Abs. 1 lit. c setzt voraus, dass die pri-
vaten Dritten die Entschädigung dem Kanton vergüten. 3 Keine Entschädigung wird ausgerichtet für
a. die Nutzung der Daten und Informationen über den Untergrund und der Materialproben durch den Kanton, b. das Überlassen von primären geologischen Daten, prozessierten primären geologischen Daten und Materialproben an Institutionen des Bundes und anderer Kantone sowie an öffentliche Forschungs- einrichtungen, c. das Veröffentlichen von primären geologischen Daten, prozessierten primären geologischen Daten und Materialproben nach Ablauf von fünf Jahren seit deren Gewinnung.
1 OS 78, 239; Begründung siehe ABl 2023-04-14. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023. 3 LS 725.1.
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