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730.1

Energiegesetz

EnerG

Präambel

Energiegesetz (EnerG) 730.1

1.7. 25 - 129

Energiegesetz (EnerG)16

(vom 19. Juni 1983)1

I. Allgemeines

Art. 1

Zweck a.34 e Energi b. den sonder c. den d. die des ka CO2-Au und Ja e.20 d versor f.347 besser

Dieses Gesetz bezweckt, ine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere eversorgung zu fördern, sparsamen Umgang mit Primärenergien zu fördern, insbe- e mit nichterneuerbaren Energieträgern, Energieverbrauch kontinuierlich zu senken, Effizienz der Energieanwendung zu fördern und im Rahmen ntonalen Zuständigkeitsbereiches bis ins Jahr 2050 den sstoss auf 2,2 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner hr zu senken, enVollzugdesBundesgesetzesvom23.März2007überdieStrom- gung (StromVG)3 zu regeln, die Anwendung erneuerbarer Energien und die energetische Ver- ung von Bauten und Anlagen zu erleichtern und zu för- dern. Energie- versorgung durch Kanton16 und Gemeinden

Art. 2

Kanton16 und Gemeinden können in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken.14

Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Beteiligung an der Axpo Holding AG

Art. 2

a.38 1 Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Kantons als Aktionär der Axpo Holding AG wahr.

Er setzt sich bei der Ausübung seiner Stimmrechte dafür ein, dass

  1. die Netzinfrastruktur und die für die Versorgung wichtigen Kraft- werke in der Schweiz grundsätzlich in öffentlicher Hand verblei- ben,
  2. sich die gemeinsame Eignerstrategie der Aktionäre an den Zielset- zungen der Schweizer und der Zürcher Klimapolitik orientiert,
  3. die finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland die Ziele gemäss lit.a und b nicht gefährden,
  4. der inländische Anteil an der Stromproduktion der Axpo Hol- ding AG eine sichere, ausreichende und wirtschaftliche Versor- gung mit elektrischer Energie gewährleistet.
  5. Aufgaben des Regierungsrates

.1 Energiegesetz (EnerG)

Er kann mit den anderen Aktionären einen Aktionärbindungs- vertrag abschliessen und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen.

  1. Genehmigung durch den Kantonsrat

Art. 2

b.38 1 Der Genehmigung durch den Kantonsrat unterstehen:

  1. die Übertragung von Aktien,
  2. Anpassungen der gemeinsamen Eignerstrategie oder des Aktionär- bindungsvertrags, die

. das Stimmrecht des Kantons beschränken,

. die direkten und indirekten Beteiligungen der Axpo Holding AG an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz betreffen,

  1. der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, angebotene Aktien zu erwerben.

Beschlüsse des Kantonsrates betreffend Abs.1 lit.a und b unter- stehen dem fakultativen Referendum.

Art. 3 Tarifgestaltung lich gestützt au Lieferung ab. De sige Energiemeng 2 Bei der Festse tatsächlichen Ko II. Energiestrat

Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 geben Energie grundsätz- f allgemein verbindliche Gebühren für Anschluss und r Verkauf zu Tagespreisen ist zulässig, um überschüs- en bestmöglich zu nutzen. tzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die sten und die Art des Energiebezugs berücksichtigt. egie und -planung29

. Energie- strategie und -planung des Kantons

Art. 3

a.28 1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat alle vier Jahre die Energiestrategie des Kantons zur Genehmigung vor. Diese enthält die Grundsätze der Energieplanung und die Ziele der mittel- und langfris- tigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung.

Genehmigt der Kantonsrat die Energiestrategie nicht, unterbreitet ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist eine überarbeitete Strategie.

  1. Energie- planung

Art. 4

Die Energieplanung des Kantons ist Sache des Regierungs- rates. Er erstattet dem Kantonsrat darüber zusammen mit der Energie- strategie Bericht. Der Kantonsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis.29

Die Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.

Sie dient den Gemeinden als Grundlage für ihre Energieplanung.

  1. Energie- strategie

Energiegesetz (EnerG) 730.1

.7. 25 - 129

  1. Mitwirkung von Gemeinden und Unter- nehmen29

Art. 5

Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflich- tet. Sie sind rechtzeitig anzuhören und liefern, wie die Verbraucher, dem Kanton16 die für die Energieplanung erforderlichen Auskünfte.

Art. 6

d. Inhalt Bedarfs un tel- und l

1 Die Energiestrategie enthält eine Beurteilung des künftigen d Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die Ziele der mit- angfristigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest.

Die Energieplanung bezeichnet die zur Umsetzung der Energie- strategie notwendigen kantonalen Mittel und Massnahmen.

Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Keh- richtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist.

Die Energieplanung berücksichtigt Energiekonzepte und Sach- pläne des Bundes, der Nachbarkantone und der Gemeinden.

. Energie- planung der Gemeinden

Art. 7

1 Die Gemeinden können für ihr Gebiet eine eigene Ener- gieplanung durchführen. Die zuständige Direktion des Regierungs- rates(Direktion)kanneinzelneGemeindenoderdieGemeindeneines zusammenhängenden Energieversorgungsgebiets zur Durchführung einer Energieplanung verpflichten.

DieEnergieplanungkannfürdasAngebotderWärmeversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen ent- halten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Ent- scheidungsgrundlage dienen.

Die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen wirken an der Energieplanung mit. Sie und die Verbraucher liefern der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte.36

DiekommunaleEnergieplanungunterliegtderGenehmigungder Direktion.

Art. 8

II a. Vollzug des Stromversorgungsgesetzes19 Zuteilung der Netzgebiete

Art. 8

a.19 1 Der Regierungsrat teilt die gesamte Fläche des Kantons in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu. Diese betreiben innerhalb ihres Netzgebietes das lokale und das regionale Verteilnetz.

.1 Energiegesetz (EnerG)

Bei der Aufteilung und Zuweisung berücksichtigt der Regierungs- rat die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen und vertragliche Regelungen über die Netze. Das Gebiet einer politi- schen Gemeinde wird in der Regel den in dieser Gemeinde tätigen Netzbetreibern zugewiesen.

Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt.

Vor der Bildung und Zuweisung der Netzgebiete werden die Netz- betreiber und die Gemeinden angehört. Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Pläne und weitere Unterlagen einfordern. Leistungs- auftrag

Art. 8

b.19 Der Regierungsrat kann die Netzbetreiber mittels Leis-

Art. 5

tungsaufträgen nach ten, die folgenden Z Abs. 1 StromVG3 zu Leistungen verpflich- wecken dienen:

Art. 5

a. Verbesserung der Grundversorgung über das durch –7 StromVG3 gebotene Mass,

Art. 8

b. Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch StromVG3 gebotene Mass, insbesondere zur Bewältigung von aus- serordentlichen Lagen,

  1. Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung,
  2. Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere zur Bereit- stellung von Wärme, Kälte, Licht und mechanischer Arbeit. Anschlussrecht und Anschluss- pflicht

Art. 8

c.19 1 ImzugewiesenenGebietistausschliesslichderNetzbetrei- ber berechtigt, Netzanschlüsse für Endverbraucher zu erstellen.

EinNetzbetreiberistverpflichtet,sämtlicheEndverbraucherseines Gebiets anzuschliessen, ausgenommen diejenigen Endverbraucher, die von ihrem Anschlussrecht keinen Gebrauch machen wollen. Befindet sich der Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, dürfen ihm höchs- tens die tatsächlich verursachten Anschlusskosten auferlegt werden. Im Streitfall entscheidet der Netzbetreiber mit Verfügung.

Ein Netzbetreiber kann einen Endverbraucher ausserhalb seines Netzgebietes anschliessen, wenn dieser, die betroffenen Netzbetreiber und Gemeinden sowie die zuständige Direktion zustimmen. Angleichung unterschied- licher Netz- nutzungstarife

Art. 8

d.19 Der Regierungsrat kann Massnahmen gemäss Art. 14 Abs.4StromVG3 zurAngleichungunverhältnismässigerUnterschiede bei den Netznutzungstarifen beschliessen.

Art. 8

Rechtsschutz e.19 1 DasVerwaltungsgerichtbeurteiltimKlageverfahrenStrei-

Art. 8

tigkeiten betreffend das Anschlussrecht gemäss 2 Der Regierungsrat entscheidet über Rekurse be gen Anteile im Elektrizitätstarif, die Abgaben c Abs. 1 und 3. treffend diejeni- und Leistungen an das Gemeinwesen darstellen.

Energiegesetz (EnerG) 730.1

.7. 25 - 129 III. Besondere Massnahmen

. Energiesparmassnahmen Verbrauchs- abhängige Heiz- und Warm- wasserkosten- abrechnung

Art. 9

1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für min- destens zwei Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des indi- viduellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.

Neue Gebäude, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten.

Bestehende Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärme- versorgung für mindestens drei Nutzeinheiten pro Gebäude sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Hei- zung und Warmwasser auszurüsten.32

BestehendeGebäudegruppenmitzentralerWärmeversorgungsind mitGerätenzurErfassungdesHeizwärmeverbrauchsproGebäudeaus- zurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75% wärmetechnisch saniert wird.

Gebäude und Gebäudegruppen können von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.

Art. 10

Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten

Art. 10

a.33 1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Ge- bäuden wie Aufstockungen oder Anbauten müssen so gebaut und aus- gerüstet werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klima- tisierung möglichst wenig Energie benötigt wird.

Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirt- schaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Verschattung oder Quar- tiersituationen. Ortsfeste elektrische Widerstands- heizungen

Art. 10

b.23 1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Ge- bäudebeheizung dürfen nicht

  1. neu installiert werden,
  2. als Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen ins- talliert werden,
  3. als Zusatzheizung eingesetzt werden.

Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.

.1 Energiegesetz (EnerG)

Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Ge- bäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die aus- schliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2030 durch Anla- gen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.33

Die Verordnung regelt die Ausnahmen.33 Eigenstrom- erzeugung

Art. 10

c.33 1 Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität selbst erzeugt. Dies kann mit einer Anlage auf dem Grundstück oder in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Art.17 des Energiegesetzes vom 30.September 20162 erfolgen. Massgebende Be- rechnungsgrundlage ist die Energiebezugsfläche.

Art. 10

Wer die gestützt auf terschreitet, kann auf a erlassenen Mindestanforderungen un- die Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs.1 verzichten.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere

  1. Art und Umfang der Energieerzeugung unter gebührender Berück- sichtigung der Situation von hohen Bauten,
  2. das Mass der Unterschreitung der Mindestanforderungen,
  3. die Anrechenbarkeit im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch,
  4. die Ausnahmen.

Art. 11

Wärmeerzeuger wasser, Lüftun fossilen Brenn 2 Werden Wärme ausschliesslic a. technisch m b. die Lebensz 3 Die Lebenszy kosten und den tionskosten ei gers auch für

, 34 1 Der Energiebedarf von Neubauten für Heizung, Warm- g und Klimatisierung muss ohne CO2-Emissionen aus stoffen gedeckt werden. erzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, müssen h erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies öglich ist und ykluskosten um höchstens 5% erhöht. kluskosten werden berechnet aus den Investitions- Betriebskosten über die Lebensdauer. In die Investi- ngerechnet werden neben dem Ersatz des Wärmeerzeu- den Betrieb notwendige Zusatzinvestitionen im und am Gebäude.

Sind die Voraussetzungen von Abs.2 für den Einsatz von aus- schliesslich erneuerbaren Energien nicht erfüllt, sind beim Wärmeerzeu- gerersatz die Bauten so auszurüsten, dass der Anteil nichterneuerbarer Energien 90% des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet. Die Direktion legt Standardlösungen zur Erfüllung dieser Anforderung fest. Für deren Festlegung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m2 pro Jahr. Die zu einer Standardlösung gehörenden Massnahmen sind innert drei Jahren ab Er- teilung der Bewilligung umzusetzen.

  1. Grundsatz

Energiegesetz (EnerG) 730.1

.7. 25 - 129

Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs.1–4 ist ein An- schluss an ein Wärmenetz zulässig, wenn ein wesentlicher Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfall- verbrennung stammt.

Die Gemeinden können für eine begrenzte Dauer andere Lösun- gen bewilligen, sofern die Energieplanung mittelfristig eine Lösung vor- sieht, die der Zielsetzung dieses Gesetzes entspricht.

Die Verordnung regelt die Berechnungsverfahren sowie Erleich- terungen und Ausnahmen.

  1. Kauf von Zertifikaten

Art. 11

a.33 1 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss § 11 Abs.2–4 ist die Verwendung von Zertifikaten für erneuerbare gasförmige oder flüssige sowie mit erneuerbaren Energien synthetisch hergestellte Brenn- stoffe zulässig, sofern diese im Schweizerischen Treibhausgasinventar angerechnet werden.

Der Anteil erneuerbarer Energien beim Brennstoff muss mindes- tens 80% betragen. Zur Erfüllung ist zulässig:

  1. ein Anschluss an ein Gasnetz, wenn der geforderte Anteil im Ver- sorgungsgebiet durch den Gasnetzbetreiber sichergestellt wird,
  2. der Abschluss einer Bezugsvereinbarung mit einem Energieliefe- ranten oder
  3. eine Kombination aus lit.a und lit.b, die in der Summe den gefor- derten Anteil erreicht.

Die Lieferung der erneuerbaren Brennstoffe ist in einem zentra- len Register zu erfassen. Der Energielieferant bestätigt jährlich die Ein- haltung von Abs.1und informiert die Gemeinden und den Kanton über Änderungen.

Es wird sichergestellt, dass die gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion und Lager übereinstimmen. Diese Aufgabe kann Dritten übertragen werden.

Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen Daten zu gewähren.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere

  1. den Inhalt der Bezugsvereinbarung und die Pflichten des Energie- lieferanten,
  2. die Erfassung der erforderlichen Angaben in einem zentralen Re- gister,
  3. den Vollzug und die Tragung der Vollzugskosten,
  4. die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zer- tifikate nicht vorliegen.

.1 Energiegesetz (EnerG) Härtefälle und Ausnahmen

Art. 11

b.33 1 Wird für die Umsetzung von § 11 Abs.2–4 ein finanziel- ler Härtefall geltend gemacht, kann die Behörde Aufschub längstens bis drei Jahre nach der nächsten Handänderung gewähren. Sie lässt den Aufschub im Grundbuch anmerken.

Die Verordnung regelt, in welchen Fällen Aufschub gemäss Abs.1 immer gewährt wird.

Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss zuhanden

Art. 11

der Behörde aufzeigen, dass eine Standardlösung gemäss technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar tracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Die B in solchen Fällen eine verhältnismässige Ersatzlösung b Abs.4 oder in Anbe- ehörde kann ewilligen. Heizungen im Freien und Freiluft- schwimmbäder

Art. 12

1 Heizungen im Freien dürfen nur mit erneuerbarer Ener- gie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.

Die Verordnung kann Abweichungen zulassen, wenn gewichtige InteressenvorliegenunddiezumutbarenMassnahmenfüreineeffiziente Energienutzung getroffen werden.

Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluft- bäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn die Behei- zung ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht ander- weitig nutzbarer Abwärme erfolgt.

Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluft- bädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist. Kompostier- bare Abfälle

Art. 12

a.7 Kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert werden können, sind unter Ausschöpfung des Energiepotenzials in zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich ist. Wärmenutzung beiElektrizitäts- erzeugungs- anlagen

Art. 12

b.22 1 Anlagen zur Notstromerzeugung dürfen ohne Nutzung der Abwärme betrieben werden. Probeläufe sind während längstens

Stunden pro Jahr zulässig.

EineElektrizitätserzeugungsanlage,diemit fossilenBrennstoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig nutzt. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die nicht mit verhältnismässigem Aufwand ans öffent- liche Elektrizitätsverteilnetz angeschlossen werden können.

Energiegesetz (EnerG) 730.1

.7. 25 - 129

Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Brenn- stoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entste- hende Wärme fachgerecht und weitgehend nutzt. Beim Betrieb von landwirtschaftlichen Anlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brenn- stoffen kann die Elektrizitätserzeugungsanlage ohne Wärmenutzung betrieben werden, wenn

  1. wenigerals50%nichtlandwirtschaftlichesGrüngutverwendetwird,
  2. eine Verbindung der Biogasanlage zum öffentlichen Gasnetz weder besteht noch mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.

Art. 13

Gross- verbraucher

Art. 13

a. 1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektri- zitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde können durch die Direktion oder auf ihrem Gebiet durch die Städte Zürich und Winterthur verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analy- sieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu reali- sieren.16

Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich ver- pflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vor- gegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhal- ten. Überdies kann sie der Regierungsrat von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden. Gebäude- energieausweis der Kantone

Art. 13

b.22 DerRegierungsratkannfürbestimmteBautendieErstel- lung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) verlangen.

Art. 13

Minergie gie-Stand c.33 Die Direktion kann die Zertifizierungsstelle für den Miner- ard führen. Betriebs- optimierung

Art. 13

d.33 1 In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach In- betriebsetzung eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzu- nehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrau- chern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne

Art. 13

von 2 Di a abgeschlossen haben. e Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 14 Rechtsschutz in erster Ins 2 Ausgenommen

Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 9–13 d werden tanz durch das Baurekursgericht entschieden.34 sind Akte des Regierungsrates.

.1 Energiegesetz (EnerG)

. Stromangebot aus erneuerbaren Energien26

Art. 14

a.26 1 Die Stromlieferanten bieten den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Kanton Zürich in erster Linie ein Produkt aus erneuerbaren Energien an.

Das Produkt kann bei entsprechendem Hinweis auch Strom ent- halten, der erzeugt wird:

  1. von Kehrichtverbrennungsanlagen,
  2. mit Abwärme aus industriellen Prozessen, die nicht hauptsächlich der Energieproduktion dienen.

.27 Förderung7

Art. 15 Gemeinden9 in Energief 2 Sie könne a. der rati b. der Ener c. der Nutz ren Energie

Die Gemeinden fördern die Information und die Beratung ragen. n kommunale Fonds schaffen zur Förderung37 onellen Energienutzung, giespeicherung, ung von regionaler Abwärme und regionalen erneuerba- n.

Art. 16

Kanton16 Pilotproj wärme und für die E die beruf und -nutz 2 Der Kan menkredit nen gemäs 3 Aus den der CO2-A besserung gewährt w

1 Der Kanton kann die Energieplanung, Massnahmen und ekte zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung von Ab- erneuerbaren Energien, die Ausarbeitung von Unterlagen nergieversorgung sowie die Information, die Beratung und liche Weiterbildung auf den Gebieten der Energieversorgung ung fördern. tonsrat bewilligt mindestens alle vier Jahre einen Rah- , aus dem der Regierungsrat oder die Direktion Subventio- s Abs.1gewährt. Globalbeiträgen des Bundes aus der Teilzweckbindung bgabe zur Verminderung der CO2-Emissionen und der Ver- der Energieeffizienz bei Gebäuden können Subventionen erden.

Energiegesetz (EnerG) 730.1

.7. 25 - 129 IV. Schlussbestimmungen

Art. 17

Vollzug a. die D b. die R

1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: urchführung der kantonalen Energieplanung, echte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der

Art. 5

Energieplanung im Sinne von c. die Einzelheiten zu den b , esonderen Massnahmen gemäss Ab- schnitt III,

  1. die Zuständigkeiten für den Vollzug,
  2. die Aufgaben der Gemeinden,
  3. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der Klima- schutzziele im Gebäudebereich.

Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs.1 lit.a–c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Art. 17

b. Direktion a. Wärmedämmv b. für unterg a.33 Die Direktion kann orschriften erlassen, eordnete Sachverhalte Vollzugsvereinfachungen vorse- hen,

  1. Formvorschriften und Berechnungsregeln aufstellen,

Art. 16

d. das Förderprogramm im Sinne von festlegen,

Art. 11

e. den Dritten gemäss a Abs.4 bezeichnen. Straf- bestimmung

Art. 18

Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 9, 10 a, 10 b,

c, 11, 11 a, 12, 13 a Abs.1 und 14 a dieses Gesetzes, den dazugehöri- gen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützenden Verfügun- gen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr.20000 be- straft.34

Bei Gewinnsucht kann Busse in unbeschränkter Höhe ausgefällt werden.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft. In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auf- erlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu. Änderung bisherigen Rechts

Art. 19

DasGesetzüberdie RaumplanungunddasöffentlicheBau- recht (Planungs- und Baugesetz) vom 7.September 1975 wird wie folgt geändert: . . .5

  1. Regierungsrat

.1 Energiegesetz (EnerG)

Art. 20 Inkrafttreten 2 Der Regierun Übergangsbesti

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. gsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6. mmungen11

.12

.35

.35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) DieZuständigkeitfürdieBeurteilungderimZeitpunktdesInkraft- tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts- mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26.Oktober 2020 (OS 77, 361)

Art. 9

Abs.3 tritt drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesände- rung in Kraft.

OS 48, 757.

SR 730.

SR 734.7.

Aufgehoben per 1. Januar 1999.

Text siehe OS 48, 757.

In Kraft gesetzt auf 1. Juli 1986 (OS 49, 589).

Energiegesetz (EnerG) 730.1

.7. 25 - 129

Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).

Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).

Aufgehoben durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2001 (OS 57, 51). In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 157).

Fassung gemäss G vom 26. August 2002(OS 57, 350). In Kraft seit 1. Juni 2003 (OS 58, 115).

Fassung gemäss G über selbstständige Gemeindeanstalten vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 71). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 73).

Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Fassung gemäss G vom 31.August 2009 (OS 65, 460; ABl 2008, 758). In Kraft seit 1. September 2010.

FassunggemässGüberdieUnterstellungderSteuerrekurskommissionenund der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem- ber 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Eingefügt durch G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; ABl 2009, 1706). In Kraft seit 1. März 2011.

Fassung gemäss G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; ABl 2009, 1706). In Kraft seit 1. März 2011.

Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Eingefügt durch G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit

. Juni 2013.

Fassung gemäss G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit

. Juni 2013.

Aufgehoben durch G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit 1. Juni 2013.

Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.

Eingefügt durch G vom 20. Januar 2014 (OS 70, 257; ABl 2012, 960). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Fassung gemäss G vom 20. Januar 2014 (OS 70, 257; ABl 2012, 960). In Kraft seit 1. Januar 2016.

.1 Energiegesetz (EnerG)

Eingefügt durch G vom 25.Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). In Kraft seit 1.Juni 2022.

Fassung gemäss G vom 25.Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). In Kraft seit 1.Juni 2022.

Aufgehoben durch G vom 25.Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). In Kraft seit 1.Juni 2022.

Fassung gemäss G vom 26.Oktober 2020 (OS 77, 361; ABl 2017-11-03). In Kraft seit 1.September 2022.

Fassung gemäss G vom 26.Oktober 2020 (OS 77, 361; ABl 2017-11-03). Inkraft- treten: 1.September 2025.

Eingefügt durch G vom 19.April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1.September 2022.

Fassung gemäss G vom 19.April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1.September 2022.

Aufgehoben durch G vom 19.April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1.September 2022.

Eingefügt durch G vom 5.Dezember 2022 (OS 78, 376; ABl 2022-07-08). In Kraft seit 1.Oktober 2023.

Eingefügt durch G vom 23.Oktober 2023 (OS 79, 189; ABl 2023-04-28). In Kraft seit 1.Juni 2024.

Eingefügt durch G vom 4. Dezember 2023 (OS 80, 152; ABl 2022-04-08). In Kraft seit 1. Juli 2025.