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730.11

Energieverordnung

EnerV

Präambel

Energieverordnung (EnerV) 730.11

1.7.13 - 81

Energieverordnung (EnerV)10

(vom 6. November 1985)1

Der Regierungsrat,

Art. 17

gestützt auf des Energiegesetzes (EnerG) vom 19. Juni 19833,10 beschliesst:

  1. Energieplanung Kantonale Energieplanung

Art. 1

Die Baudirektion führt die Energieplanung durch.

  1. Langfristige Entwicklung

Art. 2

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Ener- gieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende Entwicklung.

  1. Kurz- und mittelfristige Planung

Art. 3

GestütztaufdieZielederlangfristiganzustrebendenEntwick- lung werden Entscheidgrundlagen für den Einsatz und die Förderung einzelner Energieträger, die überkommunale Energieversorgung, die Projektierung von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung erarbeitet.

  1. Mitwirkung an der Planung

Art. 4

Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen werden über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.

Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen und deren Fach- verbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten und Statistiken sowie ihre Grundlagen zur künftigen Entwicklung zur Verfügung. Energieplanung der Gemeinden

Art. 5

1 Verpflichtet die Baudirektion eine oder mehrere Gemein- den zur Energieplanung, setzt sie nach Anhören der Gemeindebehör- den gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.

Verpflichtet sie mehrere Gemeinden eines zusammenhängenden Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt sie die Organisations- struktur fest.

  1. Zuständige Direktion
  2. Verpflichtung

.11 Energieverordnung (EnerV)

Art. 6 b. Genehmigung insbesondere au und der Nachbar 2 Die Energiepl zungsplanung be

Die Baudirektion prüft die kommunale Energieplanung f ihre Übereinstimmung mit derjenigen des Kantons gemeinden.10 anung wird in der kommunalen Richt- und Nut- rücksichtigt.

Art. 7 c. Staatsbeiträge die im Interesse d versorgungssysteme barer Energien die Gemeinden umfassen der Gemeinden sind 2 Subventionsgesuc Wasser, Energie un 3 InderZusicherung Behörde die anrech

Subventionen5 werden ausgerichtet an Energieplanungen, es Kantons erfolgen und dem Aufbau neuer Energie- , dem Energiesparen oder der Anwendung erneuer- nen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere . Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten nicht subventionsberechtigt5. he sind vor Planungsbeginn dem Amt für Abfall, d Luft (AWEL) einzureichen.10 legtdiegemässFinanzhaushaltrechtzuständige enbaren Kosten und die Bedingungen der Auszah- lung fest.10, 11

Die Subventionen bemessen sich nach der Wirksamkeit der Mass- nahmen und der Kosteneffizienz.11 II. Förderung von Pilotprojekten

Art. 8

Begriff bung und entsprec Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erpro- Anwendung von neuen, den Zwecken des Energiegesetzes hendenVerfahrenderEnergieversorgungund-nutzungdienen. Voraus- setzungen der Subventionen

Art. 9

Die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde kann Subventionen ausrichten, wenn die zu erwartenden Ergebnisse von öffentlichem Interesse sind.10

Forschungsprogramme werden nicht gefördert.

Art. 10

Empfänger Pilotanlag Subventionen5 werden in der Regel an im Kanton geplante en ausgerichtet.

Art. 11

Verfahren AWEL10 ein Anrechenba

Subventionsgesuche sind vor der Detailprojektierung dem zureichen. re Kosten

Art. 12

Zur Feststellung der anrechenbaren Kosten wird unterschie- den zwischen den Kosten für die Pilotanlage und denjenigen für ein konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berück- sichtigen.

Energieverordnung (EnerV) 730.11

.7.13 - 81 Form der Subventionen4

Art. 13

Die Subventionen5 werden entweder als Staatsbeitrag an Investitionen5 mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogaran- tie zugesprochen. Staatsbeitrag an Subventionen

Art. 14

1 Der Staatsbeitrag an Investitionen beträgt 10–50% der anrechenbaren Kosten.

Der Staatsbeitrag bemisst sich nach der Wirksamkeit der Mass- nahmen und der Kosteneffizienz.

Art. 15

Risikogarantie Die Risikogarantie deckt höchstens 30% der anrechenbaren Kosten. Pflichten des Empfängers

Art. 16

Die Empfänger der Subventionen5 sind zur Zusammen- arbeit mit dem Staat verpflichtet. Dieser ist berechtigt, auf seine Kos- ten weitere Abklärungen durchführen zu lassen. Die Empfänger haben dem Kanton jederzeit Einblick in die Ergebnisse der Untersuchung zu gewähren.

Erweist sich eine Pilotanlage innertzehn Jahren als wirtschaftlich, sind die Subventionen5 ganz oder teilweise zurückzuzahlen. III. Förderbeiträge zur Energieoptimierung7

Art. 16

Subventionen a.8 1 Subventionen können ausgerichtet werden an Massnah- men

  1. zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energe- tischer Gebäudesanierungen,
  2. zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme,
  3. zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur rationellen Nutzung nach der einsparbaren Energiemenge und für die übrigen Vorhaben nach der nutzbaren Energiemenge. Zur Verein- fachung können pauschalierte Subventionsansätze pro Quadratmeter beheizte Bruttogeschossfläche oder pro Kilowatt installierter Leistung festgelegt werden. Subventionen an Holzheizungen richten sich ferner nach der Höhe der Schadstoffemissionen.11 Verfahren und Vollzug

Art. 16

b.12 1 Subventionsgesuche sind der Baudirektion vor Bau- beginn einzureichen. Diese kann unabhängig von der Subventions- summe Teilzahlungen ausrichten.

.11 Energieverordnung (EnerV)

Die Baudirektion regelt die Einzelheiten der Subventionstat- bestände, die Subventionsansätze und die Mindesthöhe von Subven- tionen.SieachtetdabeiaufeinzweckmässigesVerhältniszwischenden Kosten der Massnahmen und deren energetischer Wirkung. IV. Information und berufliche Weiterbildung8 Übernahme öffentlicher Aufgaben

Art. 17

Die gemäss Finanzhaushaltsrecht zuständige Behörde kann Subventionen an private Vereinigungen leisten, soweit diese im Auf- trag des Kantons wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, Beratung und beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energie- versorgung und -nutzung erfüllen.

  1. Besondere Zuständigkeiten9 Kantonale Fachstelle und Vollzug

Art. 17

a.9 Soweit durch kantonale Vollzugsregelungen nichts ande- res bestimmt ist, werden die den Kantonen im Energiegesetz des Bun- des4 zugewiesenen Aufgaben durch die Baudirektion vollzogen. Energie- sparmassnahmen

Art. 17

b.9 Das AWEL ist für Anordnungen nach § 13 a EnerG3 zu- ständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. VI. Schlussbestimmung10

Art. 18

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2.

OS 49, 549.

In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 589).

LS 730.1.

SR 730.0.

Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 28). In Kraft seit 1. Ja- nuar 1991 (OS 51, 350).

Energieverordnung (EnerV) 730.11

.7.13 - 81

Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

Eingefügt durch RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober 2003.

Fassung gemäss RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober 2003.

Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 627; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 627; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2009 (OS 66, 790; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 4. April 2012 (OS 68, 181; ABl 2012, 733). In Kraft seit 1. Juni 2013.