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732.1

Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich

EKZ-Gesetz

Präambel

EKZ-Gesetz 732.1

1.4.26 -132

Gesetz

betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich

(EKZ-Gesetz)

(vom 19. Juni 1983)1

Art. 1

Rechtsform selbstständ Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind eine ige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.

Art. 2

Zweck umwelt der St 2 Sie scher 3 Sie 4 Sie ner Po Kaufmä Führun

1 Die EKZ versorgen den Kanton wirtschaftlich, sicher und gerecht mit elektrischer Energie; ausgenommen ist das Gebiet adt Zürich. leisten einen Beitrag zur Versorgungssicherheit mit elektri- Energie. tragen aktiv dazu bei, die kantonalen Klimaziele zu erreichen. können im Wärme- und Kältebereich zur Nutzung vorhande- tenziale an Abwärme und Umweltwärme beitragen. nnische g

Art. 3

DieEKZwerdennachkaufmännischenGrundsätzengeführt. Sie streben einen angemessenen Gewinn an. Gewinn- verwendung

Art. 3

a.7 1 Die EKZ schütten dem Kanton einen angemessenen An- teildesBilanzgewinnsaus.AusnahmsweisekanndieAusschüttungaus den Reserven erfolgen.

Der Verwaltungsrat legt die Ausschüttung fest.

Art. 4

Energiesparen Umgang mit Ene Die EKZ fördern im Rahmen ihrer Tätigkeit den sparsamen rgie. Sie erlassen hierüber Richtlinien. Klimaziele und Versorgungs- sicherheit

Art. 4

a.11 1 Die EKZ tragen dazu bei, die Klimaziele zu erreichen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dazu ergreifen sie geeig- nete Massnahmen im Inland, insbesondere beim Netz, bei der Ener- gieeffizienz sowie bei der Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie.

Sie können entsprechende Vorhaben von Privaten und Gemein- den in ihrem Versorgungsgebiet und im Kanton fördern.

Art. 5 Grundkapital kosten zur Ve 2 Zur vorüber bestimmter Au

DerKanton8 stelltdenEKZdasGrundkapitalzudenSelbst- rfügung. Der Kantonsrat setzt das Grundkapital fest. gehenden Mittelbeschaffung oder zur Finanzierung fgaben können die EKZ Darlehen oder Anleihen auf- nehmen.

.1 EKZ-Gesetz

Nicht beanspruchte Mittel werden zur Rückzahlung auf dem Grundkapital verwendet.

Art. 6

§ und 7.9

Art. 8 Tarifgestaltung licher Gebühren 2 Bei der Festse dieEigenartvonIn derverkäufern na 3 DieBezügergrup bezugs angemesse

Die elektrische Energie wird aufgrund allgemein verbind- für Anschluss und Lieferung abgegeben. tzung der Strompreise werden die Bedürfnisse und dustrie,Gewerbe,Landwirtschaft,HaushaltundWie- ch Möglichkeit berücksichtigt. pentragennachArtundWertigkeitihresEnergie- n an die Aufwendungen der EKZ bei.

Art. 8

Rechtsschutz beim Verwaltu 2 Anordnungen Verwaltungsge a.6 1 GegenAnordnungenderDirektionderEKZ kannRekurs ngsrat erhoben werden. des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim richt angefochten werden.

Art. 9 Oberaufsicht Sie unterbrei

Die EKZ stehen unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. ten ihm jährlich Geschäftsbericht und Rechnung zur Ge- nehmigung.

Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft, ob die Jahres- rechnung und die allgemeine GeschäftspolitikderEKZden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, und stellt dem Kantonsrat Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.5

Art. 10 Organisation a. der Verwal b. der Leiten c. die Direkt 2 Der Verwalt Regierungsrat letztern soll

Die Organe der EKZ sind: tungsrat, de Ausschuss, ion. ungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom ausseinerMitteund13vomKantonsratgewählt.Vonden nach Möglichkeit die Mehrheit Wohnsitz im Versorgungs- gebiet haben.

DerRegierungsraterlässteineVerordnungüberdieOrganisation und Verwaltung der EKZ. Sie enthält die Grundsätze zur kaufmän- nischen Führung und über die Gewinnverwendung. Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.8

Art. 11 Beteiligungen andern Unterne

Die EKZ können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an hmungen beteiligen.

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Sie setzen sich bei der Ausübung der Stimmrechte und bei ihren Beteiligungen dafür ein, dass10

  1. direkte oder indirekte Beteiligungen an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz grund- sätzlich in öffentlicher Hand verbleiben,
  2. sich die gemeinsamen Eignerstrategien der Aktionäre an den Ziel- setzungen der Schweizer und der Zürcher Klimapolitik orientie- ren,
  3. die finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland die Ziele gemäss lit.a und b nicht gefährden,
  4. der inländische Anteil an der Stromproduktion jederzeit eine sichere, ausreichende und wirtschaftliches Versorgung mit elektrischer Ener- gie gewährleistet. Beteiligung an der Axpo Holding AG

Art. 11

a.10 1 Der Verwaltungsrat nimmt die Rechte und Pflichten der EKZ als Aktionärin der Axpo Holding AG wahr.

Er kann mit den anderen Aktionären einen Aktionärbindungsver- trag abschliessen und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen.

  1. Genehmigung durch den Kantonsrat

Art. 11

b.10 1 Der Genehmigung durch den Kantonsrat unterstehen:

  1. die Übertragung von Aktien,
  2. Anpassungen der gemeinsamen Eignerstrategie oder des Aktionär- bindungsvertrags, die

. das Stimmrecht des Kantons beschränken,

. die direkten und indirekten Beteiligungen der Axpo Holding AG an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz betreffen,

  1. der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, angebotene Aktien zu erwerben.

Beschlüsse des Kantonsrates betreffend Abs.1 lit.a und b unter- stehen dem fakultativen Referendum.

Art. 12

Haftung schusses durchvor haben. A Verwaltu DieMitgliederdesVerwaltungsratesunddesLeitendenAus- haften den EKZ und dem Kanton8 für den Schaden, den sie sätzlicheoderfahrlässigeVerletzungihrerPflichtenverursacht nsprüche aus dieser Haftung sind durch den Kantonsrat beim ngsgericht geltend zu machen.

Art. 13 Steuerfreiheit

Die EKZ sind von allen Staats- und Gemeindesteuern be- freit.

  1. Aufgaben des Verwaltungs- rates

.1 EKZ-Gesetz

Sie sind von den Grundsteuern befreit, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient haben oder dienen werden. Inanspruch- nahme öffentlichen Eigentums

Art. 14

Für die Inanspruchnahme öffentlichen Eigentums von Kan- ton8 und Gemeinden durch Übertragungs- und Verteilanlagen sind die EKZ nicht entschädigungspflichtig. Änderung bis- herigen Rechts

Art. 15

Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)vom24.Mai19592 wirdwiefolgtgeän- dert: . . .4

Art. 16 Inkrafttreten 2 Der Regierun Auf den gleich tätswerke des Übergangsbesti

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. gsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens3. en Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Elektrizi- Kantons Zürich vom 15. März 1908 aufgehoben. mmung zur Änderung vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297)

Art. 3

Die Gewinnausschüttung gemäss Geschäftsjahr, in dem die Änderu a erfolgt erstmals für das ng vom 22. Oktober 2018 in Kraft tritt.

In den ersten drei Jahren beträgt die Ausschüttung mindestens je

Mio. Franken.

AusschüttungenvorInkrafttretenderÄnderungvom22.Oktober 2018 werden an die Ausschüttungen gemäss Abs. 2 angerechnet.

OS 48, 753.

LS 175.2.

In Kraft seit 1.Oktober 1985 (OS 49, 435).

Text siehe OS 48, 753.

Fassung gemäss G vom 16. April 2007 (OS 62, 261; ABl 2007, 161). In Kraft seit 20. Mai 2007.

Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22.März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; ABl 2018-02-02). In Kraft seit 1. Juli 2019.

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Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; ABl 2018-02-02). In Kraft seit 1. Juli 2019.

Aufgehoben durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; ABl 2018-02-02). In Kraft seit 1. Juli 2019.

Eingefügt durch G vom 4. Dezember 2023 (OS 80, 154; ABl 2022-04-08). In Kraft seit 1. Juli 2025.

Eingefügt durch G vom 30. Juni 2025 (OS 81, 36; ABl 2024-11-08). In Kraft seit 1. Februar 2026.

Fassung gemäss G vom 30. Juni 2025 (OS 81, 36; ABl 2024-11-08). In Kraft seit 1. Februar 2026.