gestützt auf Abs. 3 EKZ-Gesetz vom 19. Juni 19832, beschliesst:
- Organisation
. Ver- waltungsrat
732.11
EKZ-Verordnung 732.11
1.4.26 -132
Verordnung
über die Organisation und Verwaltung
der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich
(EKZ-Verordnung)
(vom 13. Februar 1985)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf Abs. 3 EKZ-Gesetz vom 19. Juni 19832, beschliesst:
. Ver- waltungsrat
DerVerwaltungsratbezeichnetseinenPräsidenten,denVize- präsidenten und einen Sekretär, der dem Verwaltungsrat nicht ange- hören muss.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenenStimmen.BeiStimmengleichheitentscheidetdieStimme des Präsidenten. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das der Präsident und der Sekretär unterzeichnen.
b. Aufgaben a. Einsetzun b. Wahl der c. Bezeichnu d. Erlass ei Festsetzung e. Erlass ei
1 Dem Verwaltungsrat stehen insbesondere zu: g von Ausschüssen, Geschäftsleitung, ng der Revisionsstelle, nes Geschäftsreglementes für die Organe der EKZ sowie der Entschädigung seiner Mitglieder, nes Reglementes über die Anstellungsbedingungen des Personals,
gemäss h. Erla i. Besc EKZ-Gesetz2, ss weiterer allgemein verbindlicher Reglemente, hlussfassung über die Beteiligung an andern Unternehmun-
gen gemäss a. Allgemei EKZ-Gesetz2, nes
.11 EKZ-Verordnung
Andere Aufgaben kann er seinen Ausschüssen oder der Geschäfts- leitung übertragen.
§ 2 l und 4.7 . Geschäfts- eitung
Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Leitung der EKZ im Rahmen der ihr vom Geschäftsreglement übertragenen Zu- ständigkeiten. Sie hat im Verwaltungsrat beratende Stimme. Sie bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrates vor, führt dessen Beschlüsse aus und vertritt die EKZ im Verkehr nach aussen.
. Revisions- stelle6
Die von den EKZ und ihren Organen unabhängige Revi- sionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Gewinns dem EKZ-Gesetz2 und dieser Verordnung entsprechen.
Die Revisionsstelle muss besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen und gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht anerkannt sein.
Die Revisionsstelle erstattet zuhanden des Kantonsrates schrift- lich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung. Sie erstellt zuhanden des Ver- waltungsrates einen Bericht, in dem sie die Durchführung und die Er- gebnisse ihrer Prüfung erläutert.
DieOrganederEKZübergebenderRevisionsstellealleerforder- lichen Unterlagen und erteilen ihr die benötigten Auskünfte mündlich oder auf Verlangen schriftlich. II. Kaufmännische Grundsätze Voranschlag, Geschäfts- bericht und Rechnung
1 Die EKZ erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Voran- schlag, einen Geschäftsbericht, eine Jahresrechnung und eine konsoli- dierte Rechnung. Die Jahresrechnung besteht aus einer Erfolgsrech- nung und einer Bilanz.
EKZ-Verordnung 732.11
.4.26 -132
Buchführung und Rechnungslegung für die konsolidierte Rech- nung erfolgen nach Swiss GAAP FER oder einem anderen anerkann- ten Rechnungslegungsstandard.
Das Ergebnis für den Bereich Hausinstallation wird gesondert ausgewiesen.
Die Abschreibungen auf den Anlagen sind nach allgemein fmännischen Grundsätzen zu bemessen. dspätestensaufdasEndederNutzungsdauerabzu- die Berechnung der Nutzungsdauer sind massgebend und natürliche Verschleiss, die durch Zeitablauf bedingte e die technische und wirtschaftliche Überalterung. erkehrende Anschaffungen und Aufwendungen für ungsebene sowie für Provisorien können der laufen- ung belastet werden. Gewinn- erzielung
DieEKZ werden nach kaufmännischen Grundsätzengeführt. Es wird ein angemessener Gewinn angestrebt. Gewinn- verwendung
1 Dem Kanton Zürich wird ein angemessener Anteil des Bilanzgewinns ausgeschüttet. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus den Reserven erfolgen.
DerVerwaltungsratlegtdieGewinnausschüttungfest. Erberück- sichtigt dabei
VerbleibtnachderAusschüttungeinGewinn,wirddieserdenRe- serven zugewiesen oder auf die nächste Rechnung vorgetragen.
Die Gewinnausschüttung erfolgt nach der Genehmigung von Ge- schäftsbericht und Rechnung.
Der Kanton verwendet dieGewinnausschüttung zunächst zurBe- streitung der Kapitalkosten für die Refinanzierung des Grundkapitals. III. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
Das Organisationsstatut der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 30. September 1940 wird aufgehoben.
.11 EKZ-Verordnung
Inkrafttreten Kantonsrat auf Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3.
OS 49, 432.
LS 732.1.
In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).
Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 74, 299; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Juli 2019 (ABl 2019-04-18).
Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 74, 299; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Juli 2019 (ABl 2019-04-18).
Fassung gemäss RRB vom 5.März 2025 (OS 81, 54; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Oktober 2025.
Aufgehoben durch RRB vom 5. März 2025 (OS 81, 54; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Oktober 2025.