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732.11

Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich

EKZ-Verordnung

Präambel

EKZ-Verordnung 732.11

1.4.26 -132

Verordnung

über die Organisation und Verwaltung

der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich

(EKZ-Verordnung)

(vom 13. Februar 1985)1

Der Regierungsrat,

Art. 10

gestützt auf Abs. 3 EKZ-Gesetz vom 19. Juni 19832, beschliesst:

  1. Organisation

. Ver- waltungsrat

Art. 1

DerVerwaltungsratbezeichnetseinenPräsidenten,denVize- präsidenten und einen Sekretär, der dem Verwaltungsrat nicht ange- hören muss.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenenStimmen.BeiStimmengleichheitentscheidetdieStimme des Präsidenten. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Über die Verhandlungen und die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das der Präsident und der Sekretär unterzeichnen.

Art. 2

b. Aufgaben a. Einsetzun b. Wahl der c. Bezeichnu d. Erlass ei Festsetzung e. Erlass ei

1 Dem Verwaltungsrat stehen insbesondere zu: g von Ausschüssen, Geschäftsleitung, ng der Revisionsstelle, nes Geschäftsreglementes für die Organe der EKZ sowie der Entschädigung seiner Mitglieder, nes Reglementes über die Anstellungsbedingungen des Personals,

  1. Festsetzung der allgemeinverbindlichen Gebühren für Anschluss und Lieferung sowie der Bedingungen für die Energieabgabe,
  2. Erlass von Richtlinien über den sparsamen Umgang mit Energie

Art. 4

gemäss h. Erla i. Besc EKZ-Gesetz2, ss weiterer allgemein verbindlicher Reglemente, hlussfassung über die Beteiligung an andern Unternehmun-

Art. 11

gen gemäss a. Allgemei EKZ-Gesetz2, nes

.11 EKZ-Verordnung

  1. Festsetzung des jährlichen Voranschlags,
  2. Verabschiedung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung zuhan- den des Kantonsrates, m.4 Beschluss über die Gewinnverwendung,
  3. Vertretung der EKZ gegenüber dem Regierungsrat und dem Kan- tonsrat.

Andere Aufgaben kann er seinen Ausschüssen oder der Geschäfts- leitung übertragen.

Art. 3

§ 2 l und 4.7 . Geschäfts- eitung

Art. 5

Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Leitung der EKZ im Rahmen der ihr vom Geschäftsreglement übertragenen Zu- ständigkeiten. Sie hat im Verwaltungsrat beratende Stimme. Sie bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrates vor, führt dessen Beschlüsse aus und vertritt die EKZ im Verkehr nach aussen.

. Revisions- stelle6

Art. 6

Die von den EKZ und ihren Organen unabhängige Revi- sionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Gewinns dem EKZ-Gesetz2 und dieser Verordnung entsprechen.

Die Revisionsstelle muss besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen und gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht anerkannt sein.

Die Revisionsstelle erstattet zuhanden des Kantonsrates schrift- lich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung. Sie erstellt zuhanden des Ver- waltungsrates einen Bericht, in dem sie die Durchführung und die Er- gebnisse ihrer Prüfung erläutert.

DieOrganederEKZübergebenderRevisionsstellealleerforder- lichen Unterlagen und erteilen ihr die benötigten Auskünfte mündlich oder auf Verlangen schriftlich. II. Kaufmännische Grundsätze Voranschlag, Geschäfts- bericht und Rechnung

Art. 7

1 Die EKZ erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Voran- schlag, einen Geschäftsbericht, eine Jahresrechnung und eine konsoli- dierte Rechnung. Die Jahresrechnung besteht aus einer Erfolgsrech- nung und einer Bilanz.

EKZ-Verordnung 732.11

.4.26 -132

Buchführung und Rechnungslegung für die konsolidierte Rech- nung erfolgen nach Swiss GAAP FER oder einem anderen anerkann- ten Rechnungslegungsstandard.

Das Ergebnis für den Bereich Hausinstallation wird gesondert ausgewiesen.

Art. 8 Abschreibungen anerkannten kau 2 DieAnlagensin schreiben. Für der technische Entwertung sowi 3 Jährlich wied die Niederspann den Jahresrechn

Die Abschreibungen auf den Anlagen sind nach allgemein fmännischen Grundsätzen zu bemessen. dspätestensaufdasEndederNutzungsdauerabzu- die Berechnung der Nutzungsdauer sind massgebend und natürliche Verschleiss, die durch Zeitablauf bedingte e die technische und wirtschaftliche Überalterung. erkehrende Anschaffungen und Aufwendungen für ungsebene sowie für Provisorien können der laufen- ung belastet werden. Gewinn- erzielung

Art. 9

DieEKZ werden nach kaufmännischen Grundsätzengeführt. Es wird ein angemessener Gewinn angestrebt. Gewinn- verwendung

Art. 10

1 Dem Kanton Zürich wird ein angemessener Anteil des Bilanzgewinns ausgeschüttet. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus den Reserven erfolgen.

DerVerwaltungsratlegtdieGewinnausschüttungfest. Erberück- sichtigt dabei

  1. die Entwicklung des Unternehmens,
  2. die Eigentümerstrategie des Kantons für die EKZ,
  3. die Zuweisung von Ausgleichsvergütungen an Gemeinden, deren Endkunden direkt von den EKZ versorgt werden.

VerbleibtnachderAusschüttungeinGewinn,wirddieserdenRe- serven zugewiesen oder auf die nächste Rechnung vorgetragen.

Die Gewinnausschüttung erfolgt nach der Genehmigung von Ge- schäftsbericht und Rechnung.

Der Kanton verwendet dieGewinnausschüttung zunächst zurBe- streitung der Kapitalkosten für die Refinanzierung des Grundkapitals. III. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 11

Das Organisationsstatut der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 30. September 1940 wird aufgehoben.

.11 EKZ-Verordnung

Art. 12

Inkrafttreten Kantonsrat auf Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3.

OS 49, 432.

LS 732.1.

In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).

Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 74, 299; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Juli 2019 (ABl 2019-04-18).

Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 74, 299; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Juli 2019 (ABl 2019-04-18).

Fassung gemäss RRB vom 5.März 2025 (OS 81, 54; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Oktober 2025.

Aufgehoben durch RRB vom 5. März 2025 (OS 81, 54; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Oktober 2025.