Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den EKZ und dem
EVU, welches gemäss diesen AB entsteht.
1.2 Der Netzanschluss und der Energiebezug sind nicht Gegenstand
dieser AB.
2. Entstehung des Rechtsverhältnisses
2.1 Das Rechtsverhältnis entsteht mit der Netznutzung durch das EVU.
2.2 Die Netznutzung durch das EVU im Netz der EKZ setzt in jedem
Fall einen gültigen Netzanschlussvertrag für sämtliche Übergabe-
stellen voraus.
3. Beendigung des Rechtsverhältnisses
3.1 Mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages gemäss Ziff. 2.2 en-
det auch das Rechtsverhältnis gemäss diesen AB.
3.2 Die Nichtnutzung des Netzes wird nicht als Kündigung verstanden
und bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.
4. Vertragsgrundlagen und Bestandteile
4.1 Für die Nutzung der Netzinfrastruktur der EKZ gelten
– die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere das EKZ-Gesetz2, das
Stromversorgungsgesetz5, das Elektrizitätsgesetz4 mit allen jeweili-
gen Ausführungsbestimmungen,
1. 1. 21 - 111 1
732.17 Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im Mittelspannungsnetz
– der jeweils gültige Tarif «EKZ Netz EVU» (www.ekz.ch),
– der jeweils geltende Netzanschlussvertrag,
– die Netzanschlussbedingungen der EKZ Teil 3 Anschluss von
Verteilnetzbetreibern an das Mittelspannungsnetz Netzebene 5a
(www.ekz.ch).
5. Tarif und Rechnungstellung
5.1 Die Tarife für die Netznutzung im Netz der EKZ ergeben sich aus
dem jeweils geltenden Tarifblatt «EKZ Netz EVU». Die Netznut-
zungstarife werden vom Verwaltungsrat der EKZ festgesetzt und
können jeweils auf den 1. Januar geändert werden, sofern keine an-
derslautende Regelung festgelegt wurde.
5.2 Die Bestimmung des Kostenanteils der Netzebene 5a an der gesam-
ten Netzebene 5 erfolgt aufgrund der leistungs- und längengewich-
teten Netznutzungsanteile aller an der Netzebene 5 angeschlossenen
Netzbetreiber einschliesslich EKZ. Sie hat diskriminierungsfrei nach
dem Verursacherprinzip zu erfolgen.
5.3 EKZ informiert auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und
der Regelungen in den Branchendokumenten des «Verband Schwei-
zerischer Elektrizitätsunternehmen – VSE» über Tarifanpassungen.
5.4 Die Rechnungstellung erfolgt monatlich. Die Zahlungsfrist beträgt
14 Tage ab Rechnungstellung. Die EKZ sind berechtigt, Akonto-
zahlungen zu verlangen.
5.5 Bei Zahlungsverzug werden ab erfolgter Mahnung 5% Verzugszins
berechnet.
5.6 Nicht gemessene Noteinspeisungen werden auf dem Hauptanschluss,
aufgrund einer Vergleichszeitreihe mit ¼-Stunden-Werten, bilanziert
und verrechnet.
6. Haftung
6.1 Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des
Elektrizitätsgesetzes sowie den übrigen, zwingenden, haftpflichtrecht-
lichen Bestimmungen. Jede weitergehende vertragliche und ausser-
vertragliche Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Insbesondere haben die Parteien gegenseitig keine weitergehenden
vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche auf Ersatz von
mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen u.a. aus Span-
nungs- und Frequenzschwankungen, störenden Netzrückwirkungen
sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen des Netzbetriebs
oder der Stromabgabe erwächst, sofern nicht grobfahrlässiges oder
absichtliches Fehlverhalten der einen oder anderen Partei als Ur-
sache vorliegt.
2
Netznutzung durch Verteilnetzbetreiber im Mittelspannungsnetz 732.17
7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
7.1 Sämtliche Vertragsverhältnisse, die gemäss diesen AB entstehen,
unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Diese vom Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zü-
rich gestützt auf