Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug erwerben von der AG «Motor» in Baden die sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau- Löntsch und betreiben diese Unternehmung auf Grund der bestehen- denKonzessionenundVerträge alsAktiengesellschaftunterderFirma «Nordostschweizerische Kraftwerke AG» nach kaufmännischen Grund- sätzen, unter Berücksichtigung angemessener Verzinsung und Abschrei- bung, mit Hauptsitz in Baden und Zweigniederlassungen in Glarus und Zürich weiter.
732.2
Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft
Präambel
Gründungsvertrag NOK 732.2
1.1.16 - 91
Beschluss des Kantonsrates
betreffend Beteiligung des Kantons Zürich
beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch
durch Übernahme von 38% oder 13680 Stück
der Aktien dieser Gesellschaft
(vom 6. Juli 1914)1
I. Dem zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gal-
len, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug
a. unter sich am 22. April 1914 abgeschlossenen Vertrag betreffend
GründungderGesellschaftderNordostschweizerischenKraftwerke
AG,
b. mit dem «Motor», Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität
in Baden, am 24. März 1914 abgeschlossenen Vertrag, lautend:
A. VertragzwischendenKantonenAargau,Glarus,Zürich,St.Gallen,
Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug
betreffendGründungderGesellschaftderNordostschweizerischen
Kraftwerke AG
Art. 1
Art. 2
Von den zu erwerbenden Aktien übernehmen die Vertrags- kantone folgende Beträge3: Aargau 29% Glarus 2% Zürich 38% St. Gallen 7% Thurgau 12% Schaffhausen 8% Schwyz2 1% Appenzell A.-Rh. 2% Zug 1%
.2 Gründungsvertrag NOK
Wird das Aktienkapital erhöht, so übernehmen die Vertragskan- tone die neuen Aktien nach dem gleichen Verhältnis.
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 25.
Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, das in verbindlicher Weise von der betref- fenden Kantonsregierung in Vorschlag gebracht wird.
Im übrigen erfolgt die Verteilung der Verwaltungsratsmitglieder auf die Kantone nach Massgabe ihres Aktienbesitzes.
Art. 3
Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien nicht an Dritte veräussern, ausgenommen:
. dieÜbertragungdesgesamtenodereinesTeilesdesAktienbesitzes an ein eigenes staatliches Elektrizitätswerk,
. Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat.
Art. 4
Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet, in den beteiligten Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Ver- hältnissen zu den gleichen Bedingungen abzugeben, vorbehältlich der bestehenden Verträge und Konzessionen.
Diebeteiligten Kantone verpflichtensich,diegesamteelektrische Energie für ihre staatlichen Kraftversorgungen von den Nordostschwei- zerischen Kraftwerken zu beziehen, so lange diese in der Lage sind, zu annehmbaren Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die Mei- nung, dass die Bedingungen, zu denen die beteiligten Kantone von den Kraftwerken Strom beziehen, unter keinen Umständen ungünstiger sein dürfen als diejenigen, zu welchen sie bei Abschluss dieses Vertra- ges ihren Energiebedarf decken.
Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsverträge, Be- züge aus eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Kon- zessionen reservierten Vorzugskraftquoten, ebenso der Ausbau der bestehenden Anlagen.
Art. 5
Die Kantone sind im übrigen in der Erteilung von Konzes- sionen an Dritte unbeschränkt. Bei Projekten von Anlagen mit 10000 Pferdekräften und mehr haben sie jedoch, unter Vorbehalt der kanto- nalenGesetzgebung,denNordostschweizerischenKraftwerkenzuden gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessions- bewerbern einzuräumen.
DasVorzugsrechtistinnertlängstensvierMonatennachAbschluss der Verhandlungen mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen.
Gründungsvertrag NOK 732.2
.1.16 - 91
Mit der Geltendmachung des Vorzugsrechtes haben die Nordost- schweizerischen Kraftwerke die Verpflichtung zu übernehmen, die Konzessionsbewerber für ihre Auslagen und Arbeiten schadlos zu hal- ten.
Art. 6
DieKantoneZürichundSchaffhausenwerfenin dieGesell- schaft der «Nordostschweizerischen Kraftwerke AG» die Konzession des Wasserwerkes Eglisau bei Rheinsfelden gemäss dem bestehenden Projekt und den vom Bund und der Grossherzoglichen Regierung er- teiltenKonzessionengegen VergütungdergehabtenAuslagenein,und werden die Nordostschweizerischen Kraftwerke die Rechtsnachfolger aller von den Kantonen Zürich und Schaffhausen mit Bezug auf das Kraftwerk Eglisau erworbenen Rechte und übernommenen Pflichten.
Mit dem Bau des Kraftwerkes Eglisau ist sofort nach der Grün- dung der «Nordostschweizerischen Kraftwerke AG» zu beginnen.
Soweit das Baukapital für das Kraftwerk Eglisau nicht durch Aus- gabe von Obligationen seitens der Nordostschweizerischen Kraftwerke beschafft werden kann, soll eine entsprechende Aktienkapitalerhö-
Art. 2
hung im Sinne des Abs. 2 eintreten.
Art. 7
Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der Nordost- schweizerischen Kraftwerke die Errichtung eines dritten Niederdruck- werkes erforderlich machen, so ist unter mehreren gleich wirtschaft- lichen Bauprojekten dasjenige auszuführen, welches im Gebiet des Kantons Aargau liegt.
Art. 8
Die Kantone verpflichten sich für die Nordostschweizerischen Kraftwerke, dem Kanton Aargau die auf seinem Gebiet befindlichen Verteilungsanlagen, soweit sie nicht der Gesamtunternehmung dienen, zum Buchwert abzutreten. Sollte der Buchwert kleiner sein als der Be- trag der Herstellungskosten abzüglich einer geschäftsmässig begrün- deten Abschreibung, so ist der letztere Betrag zu bezahlen.
Art. 9
DieBestimmungendiesesVertragessindfürdieGesellschafts- statuten rechtsverbindlich.
Art. 10
Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen oder einzelnen Aktionären anderseits oder zwischen Gesellschaftsorganen unter sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären sind durch das SchweizerischeBundesgericht im Sinne des
Art. 52
Ziff. 1 des Organisationsgesetzes betreffend die Bundesrechts- pflege vom 6. Oktober 1911 zu entscheiden.
.2 Gründungsvertrag NOK
Art. 11
Vorstehender Vertrag wird von den Vertretern der Kan- tone unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen kanto- nalen Instanzen unterzeichnet, welche bis spätestens den 15. Juli 1914 erfolgen muss.
Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder mehreren Kanto- nen nicht genehmigt werden, so verpflichten sich die übrigen Kantone, die auf die ablehnenden Kantone entfallenden Aktienteile nach Mass-
Art. 2
gabe des um wenige delt. Im B. Vertra Thurgau, im nachst Regierung Elektrizi zu übernehmen; dies aber nur bis und solange, als es sich r als die Übernahme von 30% der sämtlichen Aktien han- andern Fall gilt der Vertrag als nicht zustandegekommen. gzwischenden Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug, ehenden die «Kantone» genannt, vertreten durch ihre en,unddem«Motor»,Aktiengesellschaftfürangewandte tätinBaden(Aargau), imnachstehenden«Motor»genannt
Art. 1
Die Kantone verpflichten sich, zu den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen bis zu 36000 (sechsunddreissigtausend) Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch, im Nominalwert von Fr. 500 pro Aktie, von dem «Motor» zu erwerben.
Der «Motor» verpflichtet sich, den Kantonen mindestens 33000 (dreiunddreissigtausend) Aktien der genannten Gesellschaft zu lie- fern. Er wird sich bemühen, die verbleibenden 3000 Aktien ganz oder teilweise zu den Bedingungen dieses Vertrages beizubringen und sie den Kantonen gleichfalls zur Verfügung zu stellen.
Art. 2
Der von den Kantonen für die Aktien zu bezahlende Kaufpreis beträgt Fr. 690 (sechshundertneunzig Franken) pro Aktie von Fr. 500 Nominalwert und ist zahlbar am 1. Oktober 1914 in Zürich in bar oder per Check auf Zürich an die von dem «Motor» zu bezeich- nenden Einzahlungsstellen.
Art. 3
Der «Motor» verpflichtet sich, bei der Bezahlung des Kauf-
Art. 2
preises gemäss Geschäftsjahr 1 die verkauften Aktientitel mit Coupons für das 914/15 und folgende der von den Kantonen gemäss
Art. 5
zu bezeichnenden Zentralstelle in seinem Verwaltungsgebäude in Baden zur Verfügung zu stellen.
Art. 4
Die Bilanz der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1913/14 wird gemäss den für die Aufstellung der Bilanzen bisher befolgten Grundsätzen unter Mitwirkung des «Motor» aufgestellt. Im besonderen werden unter die Ausgaben der Gewinn- und Verlustrechnung die Be- trägederZinsenaufdiederzeitigeObligationenanleihevonFr.15000000
Gründungsvertrag NOK 732.2
.1.16 - 91 sowie alle sonstigen durch den normalen Geschäftsbetrieb bedingten Zinsen, die für den Unterhalt der Anlagen aufgewendeten Kosten, die Generalunkosten,dieKosteneinesallfälligenDampfbetriebesunddas in der Bilanz 1912/13 figurierende Obligationen-Disagiokonto im Be- trag von Fr. 44400 eingestellt. Ausserdem wird für Abschreibungen ein Betrag von Fr. 550000 bestimmt. Unter den Einnahmen der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Betreffnisse der auf das Geschäftsjahr entfallenden Strommiete, der Zählermiete sowie der diversen Einnah- men und Gewinne auf Lieferungen usw., ferner der Saldovortrag aus dem Geschäftsjahr1912/13 im Betrag von Fr. 20719.25eingestellt. Von dem so ermittelten Reingewinn werden 5% für die statutarische Ein- lageindenordentlichenReservefondsinAbzuggebracht.Derhienach verbleibende Betrag ist dem «Motor» sofort nach stattgehabter ordent- licher Generalversammlung, spätestens aber innerhalb des Monats De- zember 1914, per Check auf Zürich zu überweisen. Der «Motor» über- nimmt die Einlösung des Dividendencoupons für das Geschäftsjahr 1913/14.
Für den Unterhalt der Anlagen kommen die für den regulären Unterhalt erforderlichen Beträge in Anrechnung. Allfällige Änderun- gen von bestehenden Verträgen und der Abschluss neuer Verträge dür- fen, sofern sie die künftigen Ergebnisse der Unternehmung ungünstig beeinflussen, nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien abgeschlos- sen werden.
Art. 5
Die Kantone werden für die Abwicklung des vorliegen- den Vertrages eine Zentralstelle bezeichnen, mit der der «Motor» aus- schliesslich zu verkehren hat.
Die Kantone erkennen die Verfügungen und Massnahmen dieser von ihnen bezeichneten Stelle als für sie verbindlich an.
Art. 6
Sobald die Bezahlung des Kaufpreises gemäss Art. 2 er- folgt und der Aktienkauf perfekt ist, sorgt der «Motor» dafür, dass der gegenwärtige Verwaltungsrat der Kraftwerke unverzüglich seine De- mission gibt.
Art. 7
Mit diesem Vertrag treten auch die nachstehend verzeich- neten und demselben beigelegten Verträge, Abkommen und Erklä- rungen in Kraft:
. Vertrag I zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend Rückkauf der Kraftübertragungsanlagen nach Frankreich,
. Vertrag II zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend Lieferung elektrischer Energie seitens der letzteren,
.2 Gründungsvertrag NOK
. Vertrag III zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betref- fend Lieferung elektrischer Energie für das Verwaltungsgebäude des «Motor»,
. Abkommen zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betref- fend Ergänzung des Vertrages vom 1. Januar 1908,
. Erklärung der Kraftwerke zuhanden des «Motor» betreffend inte- rimistische Übernahme der Stromlieferung nach Frankreich und dem Elsass,
. Vertrag zwischen dem Elektrizitätswerk Olten-Aarburg AG und dem «Motor» einerseits und den Kraftwerken andererseits betref- fend Gebietsabgrenzung,
. Vertrag zwischen der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG und den Kraftwerken betreffend Abgrenzung der Interessengebiete,
. Erklärung der Kraftwerke zuhanden der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG betreffend Lieferung elektrischer Energie seitens der ersteren,
. Abkommen zwischen der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG und den Kraftwerken betreffend Stromlieferung zur Speisung der Um- formergruppe der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG,
. Vertrag zwischen der AG Brown, Boveri & Co. und den Kraftwer- ken betreffend Lieferung elektrischer Energie zu Versuchszwecken.
Art. 8
Der vorstehende Vertragfällt in allen Teilen dahin, wenn die erforderlichen Genehmigungen desselben durch die Behörden der Kantone nicht spätestens bis 15. Juli 1914 erfolgt sind.
Für den Fall, dass seitens eines oder mehrerer der eingangs er- wähnten Kantone die im vorstehenden vorgesehene Genehmigung ih- rer Behörden für die Beteiligung an dem Aktienkauf nicht oder nicht innerhalb nützlicher Frist beigebracht wird, sind die übrigen Kantone trotzdem berechtigt, die Erfüllung des vorliegenden Vertrages von dem «Motor» zu verlangen. Der «Motor» ist jedoch nur dann an diese Erfüllung gebunden, wenn damit sämtliche von den Kantonen gemäss
Art. 1
zu erwerbenden Aktien übernommen werden. wird die Genehmigung erteilt und der Regierungsrat daher ermäch- tigt, 38% der Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch AG oder 13680 Stück zum Kurse von Fr. 690 per Stück von nominell Fr. 500, Wert 1. Ok- tober 1914, zu erwerben. II. DerRegierungsrathatvondenvonihmerworbenen38%gleich 13680 Stück Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch 20% gleich 7200 Stück an die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich zum Ankaufspreis abzutreten.
Gründungsvertrag NOK 732.2
.1.16 - 91 III. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zum Vollzug dieses Beschlusses erforderlichen Geldmittel auf dem Anleihensweg zu be- schaffen. IV. Mitteilung dieses Beschlusses an den Regierungsrat für sich und zuhanden der beteiligten Kantone sowie an den Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich.
OS 30, 100 und GS V, 584.
Der Kanton Schwyz übernahm seinen Aktienanteil nicht, da der Kantonsrat eine Beteiligung ablehnte.
Heutige Aktienverteilung: Kanton Zürich 18,375%, Elektrizitätswerke des Kantons Zürich 18,375%, Kanton Aargau 14%, Aargauisches Elektrizitäts- werk 14%, St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG 12,5%, Elektrizitäts- werk des Kantons Thurgau 12,25%, Kanton Schaffhausen 7,875%, Kanton Glarus 1,75% und Kanton Zug 0,875%.