Zweck tungsf zu ers Förder massna Das Gesetz bezweckt, das Kantonsgebiet durch einen leis- ähigen öffentlichen Verkehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen chliessen. ungs- hmen
740.1
Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr
PVG
Präambel
Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) 740.1
1.1.26 -131
Gesetz
über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)9
(vom 6. März 1988)1
I. Allgemeines
Art. 1
Art. 2
Der Kanton9 kann sich an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen, ihnen Investitions- und Betriebsbei- träge ausrichten und Darlehen gewähren, soweit nicht der Bund zu Leistungen verpflichtet ist. Er kann zeitlich befristete zinslose Dar- lehen zur Vorfinanzierung von Aufgaben Dritter gewähren.
Der Kanton9 richtet unter den Betrieben des öffentlichen Ver- kehrs im Kanton einen Verkehrsverbund ein. II. Investitionen
Art. 3
Grundsatz titionenfü nehmungen. Die zur Erfüllung des Transportauftrags notwendigen Inves- rdenöffentlichenVerkehrsindAufgabederTransportunter- Sie werden über die Betriebsrechnung amortisiert.
Art. 4
Staatsbeiträge9 lagen, welche in kehrsverbundes d Der Kanton9 gewährt Beiträge an Investitionen für feste An- Übereinstimmung mit der Angebotsplanung des Ver- as Verkehrssystem oder den Betrieb erweitern oder verändern. Parkierungs- anlagen
Art. 5
Der Kanton9 kann die in den regionalen Verkehrsplänen festgelegten Parkierungsanlagen sowie Veloabstellplätze von regio- naler Bedeutung erstellen, sofern sie den Benützern der öffentlichen Verkehrsmittel vorbehalten sind. Die Gemeinden sind rechtzeitig an- zuhören. Dritte können sich an Bau und Betrieb beteiligen.
Werden die Anlagen von Gemeinden oder Transportunterneh- men erstellt, kann der Kanton9 Beiträge gewähren. Aufgaben der Gemeinden
Art. 6
Die Gemeinden sorgen für eine gute Erreichbarkeit der Bahnhöfe und Haltestellen für Fussgänger und für den Zubringer- verkehr sowie für diejenigen Publikumsanlagen, welche über den Nor- malausbau hinausgehen.
.1 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)
AnVorhaben,diefürNachbargemeindenvoneinembedeutenden Interesse sind, haben sich diese finanziell zu beteiligen. Können sich die interessierten Gemeinden nicht über den Kostenverteilschlüssel einigen, wird er vom Regierungsrat verbindlich festgesetzt. An solche Anlagen kann der Kanton9 Beiträge gewähren. Finanz- referendum
Art. 7
Die Aufwendungen des Kantons gemäss §§ 4–6 unterstehen den Bestimmungen der Kantonsverfassung vom 27.Februar 20054 über
Art. 33
das fakultative Referendum ( III. Beitragsleistungen nach Abs. 1 lit. d). den Bestimmungen des Bundesrechtes Staatsbeiträge gemäss Eisenbahn- gesetz9
Art. 8
Der Kanton9 übernimmt den nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes auf ihn entfallenden Anteil an der Hilfe des Bun- desanöffentlicheTransportunternehmungen,soweitnichtderBetriebs- aufwand vom Verkehrsverbund ersetzt wird.
Art. 9
Zuständigkeit bahngesetzes v Beteiligung de Bestimmungen d
Über die Abgeltung des Kantons nach Art. 49ff. des Eisen- om 20. Dezember 1957 beschliesst der Verkehrsrat. Die s Kantons an Investitionen des Bundes untersteht den er Kantonsverfassung über das fakultative Referen-
Art. 33
dum ( IV. V Abs. 1 lit. d). erkehrsverbund des Kantons Zürich
Art. 10 Rechtsform dige Anstal 2 Er ist pa
Der Verkehrsverbund des Kantons ist eine unselbststän- t des kantonalen öffentlichen Rechts. rtei- und prozessfähig.
Art. 11
Zweck schaft angebo Der Verkehrsverbund sorgt für ein koordiniertes, auf wirt- liche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Verkehrs- t mit einheitlicher Tarifstruktur.
Art. 12
Verbundgebiet tonsZürich. Es sofern die zus portunternehmu tons liegenden schliesst darü Das Verbundgebiet erstreckt sich über das Gebiet des Kan- kannüber die Kantonsgrenzehinauserweitert werden, tändigen ausserkantonalen Gemeinwesen oder die Trans- ngen die Kostenunterdeckung der ausserhalb des Kan- Linienabschnitte voll übernehmen. Der Regierungsrat ber mit anderen Kantonen Verträge ab.
Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) 740.1
.1.26 -131 Aufsicht und Führung
Art. 13
Der Verkehrsverbundstehtunter Aufsichtdes Regierungs- rates.
Die Führung des Verkehrsverbundes obliegt dem Verkehrsrat.
Art. 14 Organisation zusammen aus einemweiteren der Schweizer terthur und d DirektordesVe der Stimme te 2 Der Bund un Vertreter ab. die Vertreter
Der Verkehrsrat umfasst neun Mitglieder. Er setzt sich einem Mitglied des Regierungsrates als Präsident und Vertreterdes Kantons, je einem VertreterdesBundes, ischen Bundesbahnen, der Stadt Zürich, der Stadt Win- rei Vertretern der übrigen Gemeinden des Kantons. Der rkehrsverbundesnimmtandenSitzungenmitberaten- il. d die Schweizerischen Bundesbahnen ordnen ihre Nach seiner Erneuerungswahl wählt der Regierungsrat des Kantons und auf Vorschlag der Gemeinden deren Vertreter.7
Die Sitzungen des Verkehrsrates sind nicht öffentlich.6
Art. 15 2. Direktion eine Direktio angegliedert 2 Der Regieru Vorschlag des
. Direktion eine Direktio angegliedert 2 Der Regieru Vorschlag des
Die unmittelbare Leitung des Verkehrsverbundes besorgt n, welche administrativ der Direktion der Volkswirtschaft ist. ngsrat wählt den Direktor des Verkehrsverbundes auf Verkehrsrates.
. Geschäfts- reglement
Art. 16
Der Verkehrsrat erlässt ein Reglement über die Organisa- tion des Verkehrsverbundes. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 17 Aufgaben tenden Ta meinden, unternehm Regierung 2 Der Ver bot inner gebietsgr unternehm 3 Die Zul gebiet be Zuteilung 4 Der Ver verkauf u den Trans 1. Verkeh 1. Verbun
Der Verkehrsrat setzt den für das Verbundangebot gel- rif sowie das Fahrausweissortiment nach Anhören der Ge- der regionalen Verkehrskonferenzen und der Transport- ungen fest. Der Tarif bedarf der Genehmigung durch den srat. bundtarif gilt für das gesamte öffentliche Verkehrsange- halb des Verbundgebietes. Für Fahrten, die über die Verbund- enze hinausgehen, gelten die Tarife der benutzten Transport- ungen. assung anderer Fahrausweise für Fahrten im Verbund- darf einer Vereinbarung mit dem Verkehrsverbund über die von Einnahmenanteilen. kehrsverbund erlässt Richtlinien über den Fahrausweis- nd die Fahrausweiskontrolle. Deren Durchführung obliegt portunternehmungen. rsrat dtarif
.1 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)
. Verbund- angebot
Art. 18
Der Verkehrsverbund gewährleistet eine Grundversorgung. Darüber hinaus werden entsprechend der möglichen Nachfrage Fahr- planverdichtungenund zusätzliche Linien eingeführt. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kan- tonsrat.
Das Angebot stützt sich auf diemittel- und langfristige Angebots- planung des Verkehrsverbundes. Sie wird mit den Trägern der Richt- planung abgesprochen.
Art. 19 b. Verfahren deren Fahrpla nalen Verkehr Gleichzeitig Kostenverteil 2 Den regiona der Gemeindea ren der Gemei Sie besitzen 3 Im Rahmen d die betroffen Grundversorgu im Interesse 4 Die Verordn
DerVerkehrsratlegtdasVerbundangebotineinembeson- nverfahren unter Mitwirkung der Gemeinden, der regio- skonferenzen und der Transportunternehmungen fest. setzt er die Kostenanteile der Gemeinden gemäss dem schlüssel fest. len Verkehrskonferenzen obliegt die Koordination nträge. Die Verkehrskonferenzen werden, nach Anhö- nden, vom Verkehrsrat nach Verkehrsräumen gebildet. ein selbstständiges Antragsrecht. er regionalen Verkehrskonferenzen entscheiden en Gemeinden selbstständig über die Ausgestaltung der ng. Vorbehalten bleiben Entscheide des Verkehrsrates einer übergeordneten Koordination. ung regelt die Einzelheiten.
- Angebots- erweiterung durch Dritte
Art. 20
Die Transportunternehmungen und Gemeinden sind be- rechtigt, über das Verbundangebot hinaus zusätzliche Linien und Linienergänzungen zum Verbundtarif einzuführen und Fahrplanver- dichtungen vorzunehmen.
DieTransportunternehmungenundGemeindentragendieKosten derzusätzlichenVerkehrsangebote.DieAnrechnungvonEinnahmen- anteilen wird vertraglich geregelt.
. Verhältnis zu den Transportunter- nehmungen
Art. 21
Der Verkehrsverbund erfüllt seine Aufgaben in enger Zu- sammenarbeitmitdenTransportunternehmungen.Erbildetzudiesem Zweck Fachkommissionen mit den interessierten Transportunterneh- mungen.
DerVerkehrsratschliesstmitdenTransportunternehmungenZu- sammenarbeitsverträgeab.DiefürdieeinzelnenFahrplanperiodennot- wendigen Vereinbarungen werden in Transportverträgen getroffen.
Der Transportvertrag regelt insbesondere Liniennetze, Verknüp- fungen, Haltepunkte, Besetzung der Stationen, Betriebszeiten, Inter- valle,Verkehrsmittel,PlatzangebotundBegleitungderZügesowiedie vom Verkehrsverbund zu leistende Entschädigung. Die Bedürfnisse Behinderter sind zu berücksichtigen.
- Grundsatz
- Zusammen- arbeit
Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) 740.1
.1.26 -131
Der Verkehrsrat kann Unternehmungen des privaten Transport- gewerbes berücksichtigen. Dafür geeignete Transportleistungen wer- den alle zehn Jahre zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.
- Grundsätze der Rechnungs- führung
Art. 22
DerRegierungsraterlässteineVerordnungüberdieGrund- sätze der Rechnungsführung der Transportunternehmungen, insbeson- dere über Abschreibungen und Rücklagen.DerVerkehrsratgenehmigt denjährlichenVoranschlagderTransportunternehmungensowiederen Jahresrechnung.
. Parkierungs- anlagen
Art. 23
Der Verkehrsverbund kann Parkierungsanlagen betreiben, sofern sie den Benützern des öffentlichen Verkehrs vorbehalten sind.
Art. 24
Finanzierung a. Erträge au b. Leistungen c. Entschädig d. Leistungen Kostenunterde e. Leistungen Die Einnahmen des Verkehrsverbundes sind insbesondere: s dem Verbundtarif, des Bundes, ungen von Dritten für Angebotserweiterungen, des Kantons und der Gemeinden zum Ausgleich der ckung, Dritter aus besonderen Vereinbarungen.
Art. 25 2. Ausgaben den Transpor verbund ents triebsführun 2 Die Transp Gefahr von A den in den T
. Ausgaben den Transpor verbund ents triebsführun 2 Die Transp Gefahr von A den in den T
Der Verkehrsverbund ersetzt den Betriebsaufwand, der tunternehmungen aus den Leistungen für den Verkehrs- teht, soweit er sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Be- g anerkennt. ortunternehmungen tragen grundsätzlich Nutzen und bweichungen des tatsächlichen Betriebsergebnisses von ransportverträgen festgelegten Beträgen.
. Ausgleich der Kosten- unterdeckung
Art. 26
Der Verkehrsverbund erfüllt seine Aufgaben innerhalb des Rahmenkredites, der vom Kantonsrat für eine Fahrplanperiode von mindestens zwei Jahren festgelegt wird.
Eine Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes wird je zur Hälfte vom Kanton9 und von den Gemeinden getragen.
. Gemeinde- beiträge im Besonderen
Art. 27
DieAufteilungderGemeindebeiträgeerfolgtzu80%nach dem Verkehrsangebot und zu 20% nach der Steuerkraft.
Der Regierungsrat setzt den Kostenverteilschlüssel fest. Dieser enthält Grenzen der Belastung der Gemeinden. Er bedarf der Geneh- migung durch den Kantonsrat.
. Angebots- und Tarifpolitik
Art. 28
Mit dem Rahmenkredit beschliesst der Kantonsrat Grund- sätze überdieTarifordnungsowie die mittel-und langfristige Entwick- lung des Angebots.
. Einnahmen
.1 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)
Art. 29 6. Rechtsschutz rat zu in Streit a. die Ausgestal b. die Festlegun c. die Kostenant 2 Einem Rekurs g Wirkung entzogen genteiligeAnordn tung der Grundve bundangebots and V. Bauliche Mass
. Rechtsschutz rat zu in Streit a. die Ausgestal b. die Festlegun c. die Kostenant 2 Einem Rekurs g Wirkung entzogen genteiligeAnordn tung der Grundve bundangebots and V. Bauliche Mass
Den Gemeinden steht das Rekursrecht an den Regierungs- igkeiten über tung der Grundversorgung; g des übrigen Verbundangebotes; eile der Gemeinden. emäss Abs. 1 lit. a oder b ist die aufschiebende . Die Rekursinstanz kann auf Gesuch hin eine ge- ungtreffen,sofernsichdieswederaufdieAusgestal- rsorgung noch auf die Festlegung des übrigen Ver- erer Gemeinden nachteilig auswirkt.8 nahmen und Verkehrsanordnungen12
Art. 29
Grundsatz Staats- un sie den öf a.12 Bauliche Massnahmen und Verkehrsanordnungen auf d Gemeindestrassen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass fentlichen Verkehr nicht verlangsamen. Kompen- sierende Massnahmen
Art. 29
b.12 1 Führen bauliche Massnahmen oder Verkehrsanordnungen zu Verlangsamungen im öffentlichen Verkehr, ergreifen die an den betroffenen Linien beteiligten Strasseneigentümerinnen und Strassen- eigentümer mit den betroffenen Transportunternehmungen kompen- sierende Massnahmen.
Kompensierende Massnahmen erhalten das Angebot, insbesondere die Anschlusssicherheit, auf den betroffenen Linien des öffentlichen Verkehrs in mindestens der bestehenden Qualität und ohne Mehrkosten im Betrieb.
Art. 29
Entschädigung c.12 1 Sind kompensierende Massnahem nicht möglich oder
Art. 29
nicht zielführend, entschädigen die gemäss Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentü b Abs. 1 beteiligten mer dem Verkehrsver- bund die Mehrkosten im Betrieb angemessen.
Die Einzelheiten der Entschädigung werden in einem schriftlichen Vertrag geregelt.
Können sich die Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer und der Verkehrsverbund nicht einigen, setzt der Regierungsrat die Ent- schädigung fest.
Art. 46
§ die und 47 des Strassengesetzes vom 27.September 19815 sind auf Entschädigung nicht anwendbar.
Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) 740.1
.1.26 -131 VI.13 Verkehrsfonds
Art. 30
Zweck Fondsf Die Investitionen gemäss diesem Gesetz werden durch einen inanziert.AusgenommensinddieKostenvonParkierungsanla-
Art. 5
gen gemäss , für welche allgemeine Staatsmittel eingesetzt werden.
Art. 31 Mittelzuweisung liche Einlagen v erstattet jährli Fonds sowie über 2 Der Kantonsrat liche Einlagen i nicht mehr nötig 3 Kredite können Fonds übersteige VII.13 Bahninfra
DerKantonsratweistdemFondsmitdemVoranschlagjähr- on mindestens 70 Mio. Franken zu. Der Regierungsrat ch mit dem Voranschlag Bericht über den Stand des das Investitionsprogramm und dessen Finanzierung. beschliesst über den Verzicht auf weitere jähr- n den Fonds, falls solche zur Erreichung seines Zwecks sind. im Zeitpunkt der Bewilligung den Bestand des n. strukturfonds10 Beteiligung der Gemeinden
Art. 31
a.10 1 Die Gemeinden beteiligen sich mit 34% an der Einlage
Art. 57
des Kantons gemäss 1957 in den Bahninf 2 Die Beiträge der des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember rastrukturfonds des Bundes. Gemeinden richten sich nach deren Einwohner- zahl. VIII.13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
. Übernahme desbestehenden Verkehrs- angebots
Art. 32
Das bei der Betriebsaufnahme des Verkehrsverbundes be- stehende Liniennetz und Kursangebot wird in das Verbundangebot aufgenommen.
. Verbilligung einzelner Fahrausweis- kategorien Umwelt- abonnement
Art. 33
Der Regierungsrat kann Gemeinden und Transportunter- nehmungen vor Inkrafttreten des Verbundtarifs Beiträge zur Verbil- ligung einzelner Fahrausweiskategorien ausrichten, sofern damit die Einführung des Verbundtarifs erleichtert wird. Der Kantonsrat bewil- ligt hiefür jeweils mit dem Voranschlag einen Kredit von höchstens
Mio. Franken.
Der Kanton führt bei Inbetriebnahme der S-Bahn ein Umwelt- abonnement ein, das auf allen Linien des öffentlichen Verkehrs im Kanton gültig ist.
.1 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)
. Förderung des Güterverkehrs
Art. 34
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat innert zwei Jahren
Art. 26
nach Annahme von oder einen Rahmen Abs. 2 der Kantonsverfassung ein Gesetz kredit zur Förderung des Güterverkehrs mit der Bahn vor.
. Änderung bisherigen Rechts
Art. 35
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
- Das Gesetz über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Stras- sen (Strassengesetz) vom 17. September 1981: . . .2
- Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des RegierungsratesundseinerDirektionenvom26.Februar1899:. . .2
- Das Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz) vom 5. April 1981: . . .2
- Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwal- tungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959: . . .2
. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 36
Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben:
- das Gesetz über den regionalen öffentlichen Verkehr (Regional- verkehrsgesetz) vom 4. Juni 1972;
- das Einführungsgesetz zum Eisenbahngesetz vom 14. Februar 1960;
- das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Verkehrsbetriebe der Städte Zürich und Winterthur vom 2. Dezember 1984;
- das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen zur Förderung desöffentlichenVerkehrs(Verkehrsfondsgesetz)vom2.April1978.
Art. 37 6. Inkrafttreten 2 Der Regierungsr Übergangsbestimmu
. Inkrafttreten 2 Der Regierungsr Übergangsbestimmu
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. at bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens3. ng zur Änderung vom 14. April 2025 (OS 80, 348) Auf vor Inkrafttreten festgesetzte bauliche Massnahmen und verfügte Verkehrsanordnungen bleibt das bisherige Recht anwendbar.
OS 50, 393.
Text siehe OS 50, 399.
Art. 8
Teilinkraftsetzung am 1. Mai 1988 (OS 50, 401). § 26, 36 lit. b und c in Kraft seit 27. Mai 1990 (OS , 9, 17 Abs. 2 und 3, 24, 25, 50, 401).
Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) 740.1
.1.26 -131
LS 101.
LS 722.1.
Eingefügt durch G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb- ruar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,