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740.3

Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr

Angebotsverordnung

Präambel

Angebotsverordnung 740.3

1.10.17 - 98

Verordnung

über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr

(Angebotsverordnung)

(vom 14. Dezember 1988)1

Der Regierungsrat,

Art. 18

gestützt auf vom 6. März 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr 9882, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich a. auf Eisenbahn b. auf den Tram- c. auf den Schif d. den Seilbahns 2 Für das Verbun die Bestimmungen 3 Die Verordnung behinderte Perso

Diese Verordnung regelt das Verbundangebot linien mit Ausnahme der S-Bahn-Linien der SBB, und Buslinien, fahrtslinien und trecken. dangebot auf den S-Bahn-Linien der SBB gelten dieser Verordnung sinngemäss. regelt ausserdem das Angebot für mobilitäts- nen.4 Gliederung des Verbund- angebots

Art. 2

DasVerbundangebotgliedertsichindreiAngebotsbereiche:

  1. Im Angebotsbereich 1 (Grundversorgung) wird eine gute Erschlies- sung des Kantonsgebietes sichergestellt.
  2. Im Angebotsbereich 2 wird eine starke Marktstellung der öffent- lichenVerkehrsmittelangestrebt.DasVerbundangebotrichtetsich nachdemVerkehrsaufkommen,dassichaufgrundderörtlichenSied- lungs- und Verkehrswegstrukturen zu einzelnen verkehrsstarken Linien zusammenfassen lässt.
  3. ImAngebotsbereich 3 wird für grosse, dichte Siedlungsgebiete auf- grund der starken Nachfrage und der Vielfalt der Verkehrsbezie- hungen ein flächendeckendes Angebot festgelegt.

Das regionale Bahnnetz (S-Bahn) zählt zum Angebotsbereich 2.

Art. 14

a Abs. 3 bleibt vorbehalten.6

.3 Angebotsverordnung Grundsätze über die Angebots- entwicklung

Art. 3

Mit den Grundsätzen über die mittel- und langfristige Ent- wicklung des Angebots legt der Kantonsrat die finanziellen Mittel für die drei Angebotsbereiche fest.

Art. 4 Erschliessung destens300Einw mindestens ein zonen wird Rec 2 Der Wert gem Siedlungsgebie mehrere Siedlu erschlossen we die Erschliess 3 Die Siedlung erschlossen,we Vorbehalt beso nicht überstei a. 400 Meter i Feinerschliess b. 750 Meter i Groberschliess 4 Sind die Vor gebietes mit d neten Halteste rungs- und Vel

Zusammenhängende, überbaute Siedlungsgebiete mit min- ohnern,Arbeits-undAusbildungsplätzenwerdenmit er Haltestelle erschlossen. Noch nicht überbauten Bau- hnung getragen. äss Abs. 1 kann unterschritten werden, wenn ein tmitgeringemAufwanderschlossenwerdenkann,wenn ngsgebiete zusammen mit einem vertretbaren Aufwand rden können oder wenn die zu erwartende Nachfrage ung rechtfertigt. sgebiete gelten als durch den öffentlichen Verkehr nndieLuftlinienentfernungenzueinerHaltestelle,unter nderer topographischer Verhältnisse, folgende Werte gen: m Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der ung dienen, m Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der ung dienen. aussetzungen für die Erschliessung eines Siedlungs- em öffentlichen Verkehr nicht erfüllt, ist an den geeig- llen in der Region eine angemessene Zahl von Parkie- oabstellplätzen bereitzustellen.

Art. 4

b. Ausnahmen auch für Halt 2 Ein Ausnahm a. unverhältn b. den Grunds 3 Neuerschlie schaftlichen keit bestimmt ten und der E c. zusätzlich a.7 1 In Ausnahmefällen gilt der Wert gemäss § 4 Abs. 3 lit. b estellen von Linien, die der Feinerschliessung dienen. efall liegt insbesondere vor, wenn die Erschliessung ismässige Kosten verursacht oder ätzen der Netzgestaltung zuwiderläuft. ssungenkönneninallenAngebotsbereichenvonwirt- Kriterien abhängig gemacht werden. Die Wirtschaftlich- sich insbesondere nach der Nachfrage, den Betriebskos- igenwirtschaftlichkeit. e Verbindungen8

Art. 5

Wo es die Nachfrage rechtfertigt, können mit öffentlichen Verkehrsmitteln zusätzliche Verbindungen angeboten werden. Netz- gestaltungs- grundsätze

Art. 6

Das Liniennetz verbindet Wohngebiete mit Schwerpunkten von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für den Pendler- und Schüler- verkehr und mit regionalen Einrichtungen und Einkaufsorten für den Freizeit- und Einkaufsverkehr.

  1. Grundsatz

Angebotsverordnung 740.3

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Buslinien,dieWohn-,Arbeits-undAusbildungsgebieteohneBahn- anschluss erschliessen, werden vorzugsweise auf Bahnlinien, insbeson- dere auf die Linien der S-Bahn, ausgerichtet. Buslinien im Vororts- bereich von Zürich werden auch mit dem Tramnetz verknüpft.

Zwischen Siedlungsschwerpunkten, die ohne Bahnverbindung sind, werden regionale Busverbindungen angeboten.

Das Liniennetz wird so ausgestaltet, dass ein wirtschaftlicher Betrieb gewährleistet ist.

Art. 7

Taktsystem strebt, die Für alle Linien werden regelmässige Kursfolgezeiten ange- auf den Fahrplan der S-Bahn abgestimmt werden können.

Art. 8 Betriebszeit 2 Sie kann au

Die Betriebszeit dauert von 06.00 bis 24.00 Uhr. f einzelnen Linien verlängert oder verkürzt werden, namentlich

  1. aufgrund der Nachfragesituation,
  2. zur Gewährleistung von Anschlüssen,
  3. aus betrieblichen Gründen. Gliederung der Betriebszeit

Art. 9

Die Betriebszeit gliedert sich in folgende Verkehrszeiten:

  1. Spitzenverkehrszeiten: Berufs- und Ausbildungspendlerverkehr morgens und abends von Montag bis Freitag,
  2. Normalverkehrszeit: Zeitspanne zwischen den Spitzenverkehrs- zeiten sowie tagsüber an Samstagen,
  3. Nebenverkehrszeiten: frühmorgens und abends von Montag bis Samstag sowie ganztags an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.

Beginn und Ende der Verkehrszeiten richten sich nach den ört- lichen Verhältnissen.

Art. 10

Versuchsbetrieb führtwerden.DerE menwerden,wirdna Neue Linien und Kurse können als Versuchsbetrieb einge- ntscheid,obsieindasVerbundangebotaufgenom- cheinerVersuchsdauervoninderRegelzweiJah- ren gefällt. II. Kursangebot Angebots- bereich 1

Art. 11

Im Bereich der Grundversorgung wird bei genügender Nachfrage der Stundentakt angeboten. Der Kantonsrat legt mit den Grundsätzen über die mittel- und langfristige Entwicklung des Ange- bots das notwendige Fahrgastaufkommen fest.

.3 Angebotsverordnung

Bei mangelnder Nachfrage in den Normal- und Nebenverkehrs- zeiten können einzelne Kurse entfallen. Das Angebot kann bis auf zwölf Kurse pro Tag je Richtung herabgesetzt werden. Ausserdem ist zu prüfen, ob eine andere Bedienungsform verkehrlich und wirtschaft- lich geeignet ist. Angebots- bereich 2

Art. 12

Im Angebotsbereich 2 wird ein 30-Minuten-Takt angebo- ten.

Das Intervall kann verkürzt werden, um Anschlüsse an die über- geordnetenTransportmittelherzustellen,umdieNachfrageabzudecken oder wenn betriebliche Gründe es erfordern.

Bei mangelnder Nachfrage während den Normal- und Neben- verkehrszeiten kann das Intervall auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Angebots- bereich 3

Art. 13

Im Angebotsbereich 3 wird ein 15-Minuten-Takt angebo- ten.

Erfordert es die Nachfrage, wird das Intervall weiter verkürzt. Dabei sind in der Regel Intervalle von 10, 71/2, 6 oder weniger Minuten zu wählen.

Bei mangelnder Nachfrage während der Nebenverkehrszeiten kann das Intervall auf 30 Minuten ausgedehnt werden. Kursangebot an Samstagen und Sonntagen

Art. 13

a.7 Das Kursangebot gemäss §§ 11–13 kann an Samstagen, Sonntagen und allgemeinen Feiertagen in Siedlungsgebieten gemäss

Art. 4

Abs. 1 herabgesetzt oder vollständig eingestellt werden, wenn die Summe aus Einwohnerzahl und der Anzahl an diesen Tagen in der Regel belegter Arbeits- und Ausbildungsplätze weniger als 300 beträgt. III. Angebot für mobilitätsbehinderte Personen4

Art. 13

Grundsätze auch mobili zur Verfügu 2 Ersatzwei tungsfähige Verkehrsang Zubringerdi Verbundange bedürfnisge b.8 1 Das Verbundangebot steht langfristig nach Möglichkeit tätsbehinderten Personen zur selbstständigen Benützung ng. se fördert der Verkehrsverbund einstweilen ein leis- s,nachwirtschaftlichenGrundsätzengeführtes,besonderes ebot für mobilitätsbehinderte Personen. Dieses leistet enste zu den Stationen und Bahnhöfen und ergänzt das bot, wenn es die erforderlichen Dienstleistungen nicht recht erfüllen kann.

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Die für den öffentlichen Verkehr und das Fürsorgewesen zustän- digen Direktionen setzen eine Dachorganisation für die Bestellung und Finanzierung des Verkehrsangebots für mobilitätsbehinderte Per- sonen ein.

Die Transportleistungen werden von Behindertentransportdiens- ten oder vom Transportgewerbe erbracht. Bei der Vergabe von Trans- portaufträgen berücksichtigt die Dachorganisation die Verkehrsbedürf- nisse der mobilitätsbehinderten Personen und die entstehenden Kosten.

Der Verkehrsverbund richtet der Dachorganisation Subventio- nen aus. Die Beiträge von Staat und Gemeinden an das Verbundange- bot bilden die Bemessungsgrundlage. Die Beiträge an die Dachorgani- sation sind proportional zum Anteil der Bevölkerung, für den das Verbundangebot nicht benutzbar ist. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen5 Einführungs- phase

Art. 14

Der Kantonsrat bestimmt mit den Grundsätzen über die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots, in welcher zeit- lichen Abfolge das beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Angebot angepasst werden soll. Umsetzung des Angebots- bereichs 2

Art. 14

a.6 1 Das Angebot gemäss Angebotsbereich 2 wird auf dem regionalen Bahnnetz wie folgt umgesetzt: – für die Station Niederglatt gleichzeitig mit der Fertigstellung der Durchmesserlinie Altstetten–Oerlikon, – für die Stationen Dinhard, Thalheim-Altikon, Ossingen, Stamm- heim, Steg, Fischenthal, Gibswil, Wald, Tann-Dürnten gleichzeitig mit der Fertigstellung der Ausbauten auf der Strecke Zürich Flug- hafen–Winterthur.

VoraussetzungistdieSicherstellungderFinanzierungdurchBund und Kantone.

AusgenommenvomAngebotsbereich2aufdemregionalenBahn- netz sind die Stationen Sihlbrugg, Sihlwald und Zweidlen sowie die Strecke Hinwil–Bauma.

.3 Angebotsverordnung

Art. 15

Inkrafttreten Kantonsrat auf Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3.

OS 50, 566.

LS 740.1.

In Kraft seit 1. April 1989 (OS 50, 570).

Eingefügt durchRRBvom5. November 1997(OS 54, 491).InKraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 314).

Fassung gemäss RRB vom 5. November 1997 (OS 54, 491). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 314).

Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 2008 (OS 64, 31; ABl 2008, 781). In Kraft seit 1. März 2009.

Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2016 (OS 72, 419; ABl 2016-12-23). In Kraft seit 1. Juli 2017.

Fassung gemäss RRBvom 7. Dezember 2016(OS 72, 419; ABl2016-12-23). In Kraft seit 1. Juli 2017.