gestützt auf vom 6. März 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr 9882, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
740.35
Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) 740.35
1.4.25 -128
Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)5
(vom 15.Oktober 1997)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf vom 6. März 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr 9882, beschliesst:
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erstellung des rkehrsverbundes des Kantons Zürich (Verbundfahr- rtretung des Kantons im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr.
Der Verbundfahrplan findet Anwendung für den regionalen Per- sonenverkehr öffentlicher Verkehrsmittel im Kanton Zürich.
Zweck a. die Instit im Fah Strate b. ein Fahrpl period Diese Verordnung bezweckt Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden, der regionalen utionen und der Öffentlichkeit in der Angebotsplanung und rplanverfahren, soweit sie mit übergeordneten Zielen und gien im Einklang stehen, e Koordination mit den Nachbarkantonen. an- e
Der Verkehrsverbund legt die Fahrplanperiode fest. Sie um- fasst in der Regel zwei Jahre.6
Nach dem ersten Fahrplanjahr kann der Verkehrsverbund not- wendige Fahrplananpassungen vornehmen.
Der Fahrplan wird jährlich publiziert.
Fristen Einzelhe bekannt. ben des Der Verkehrsverbund setzt die Fristen und organisatorischen iten für das Fahrplanverfahren fest und gibt sie rechtzeitig Er stimmt die Fristen nach Möglichkeit auf die Terminvorga- Bundes ab.
.35 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) II. Zuständigkeiten Verkehrs- verbund
Der Verkehrsverbund leitet das Fahrplanverfahren durch finanzielle und strategische Vorgaben ein. Er überwacht und koordi- niert den Verfahrensablauf.
Der Verkehrsverbund sorgt für die Abstimmung der Vorgaben sowie des Verfahrens mit den Nachbarkantonen. Die Koordination von Einzelheiten im Rahmen der regionalen Verkehrskonferenzen bleibt vorbehalten. Marktverant- wortliche Transport- unternehmen
Der Verkehrsverbund beauftragt Transportunternehmen mit der Leitung und Durchführung des Fahrplanverfahrens in genau be- zeichneten Marktgebieten.
Die marktverantwortlichen Transportunternehmen sorgen in ih- rem Marktgebiet für die Ausarbeitung:
Sie beziehen die regionalen Verkehrskonferenzen rechtzeitig in die Planungen und Verfahren ein.
Die Transportunternehmen stellen die betriebliche Funktions- fähigkeit der Fahrpläne sicher.
Diese Bestimmungen gelten für das Verbundangebot auf den S- Bahn-Linien der SBB sinngemäss. Regionale Verkehrs- konferenzen
Die regionalen Verkehrskonferenzen koordinieren die Inter- essen der vertretenen Gemeinden in der Angebotsplanung, im Fahr- planverfahren, in Tariffragen und in weiteren Fragen des öffentlichen Verkehrs.
Sie sorgen namentlich für
Die Bildung von Projektausschüssen und besonderer Projekt- organisationen bleibt vorbehalten.
Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) 740.35
.4.25 -128 III. Organisation der regionalen Verkehrskonferenzen Zusammen- setzung
Jede Gemeinde ordnet für die Amtsdauer ihrer Behörden eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verkehrskonferenz ihrer Region ab. Stellvertretung ist zulässig.
Die Stadt Zürich schafft für ihre regionale Verkehrskonferenz eine eigene Organisation. Konstituierung und Stimmrecht
Die regionale Verkehrskonferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Stellvertretung. Das Präsi- dium ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär.
Jede Gemeinde hat in der Verkehrskonferenz eine Stimme. Andere Teilnehmende
Vertreterinnen oder Vertreter der marktverantwortlichen Transportunternehmen, einschliesslich der S-Bahn-Unternehmen, des Verkehrsverbundes, der betroffenen angrenzenden Verkehrskonferen- zen und ausserkantonalen Gemeinwesen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Transportunternehmen, von regionalen Planungsverbänden und von anderen vom öffentlichen Ver- kehr besonders abhängigen Institutionen können zu den Sitzungen eingeladen werden. Das Präsidium entscheidet über den Beizug weite- rer Teilnehmerinnen oder Teilnehmer.
Rekurs nen bei die Gem IV. Ver a.4 Anordnungen der regionalen Verkehrskonferenzen kön- m Bezirksrat jenes Bezirks angefochten werden, in dessen Gebiet einde liegt, welche die Präsidentin oder den Präsidenten stellt. fahren für den Verbundfahrplan Eingabe von Begehren
Gemeinden und regionale Planungsverbände können Be- gehren, welche im Fahrplanverfahren berücksichtigt werden sollen, einreichen. Die Begehren sind zu begründen. Die regionalen Verkehrs- konferenzen besitzen ein eigenes Antragsrecht.
Begehren, welche aus baulichen oder betrieblichen Gründen nicht kurzfristig realisiert werden können, werden bei der Angebotsplanung für die späteren Fahrplanperioden geprüft.
.35 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) Vorgaben für das Fahrplan- verfahren
Der Verkehrsverbund legt, im Rahmen der Grundsätze des Kantonsrates über die Tarifordnung und die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots, in Absprache mit den marktverantwort- lichen Transportunternehmen die strategischen und finanziellen Vorga- ben für das Fahrplanverfahren in den einzelnen Marktgebieten fest. Angebots- konzepte der Transport- unternehmen
Die marktverantwortlichen Transportunternehmen ent- wickeln im Rahmen der Vorgaben Angebotskonzepte mit Angabe der geschätzten Kosten. Der Verkehrsverbund kann weitere Angaben ver- langen.
Die marktverantwortlichen Transportunternehmen unterbreiten die Angebotskonzepte den regionalen Verkehrskonferenzen zur Stel- lungnahme.
Die regionalen Verkehrskonferenzen informieren die Gemeinden, regionalen Institutionen und Interessenvereinigungen über die Ange- botskonzepte und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinden hören die interessierten Kreise auf ihrem Gebiet in geeig- neter Weise an.
Die marktverantwortlichen Transportunternehmen erstatten dem Verkehrsverbund Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungs- verfahrens.
Der Verkehrsverbund überprüft die Angebotskonzepte im Rah- men eines Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf ihre Überein- stimmung mit den strategischen und finanziellen Vorgaben. Fahrplan- Projekte der Transport- unternehmen
Gestützt auf das genehmigte Angebotskonzept erstellen die marktverantwortlichen Transportunternehmen das Fahrplan-Projekt für ihr Marktgebiet. Verbundfahr- plan-Projekt
Der Verkehrsverbund stellt das Verbundfahrplan-Projekt den Gemeinden, den regionalen Verkehrskonferenzen und Institutionen sowie den ausserkantonalen Gemeinwesen zur Stellungnahme und An- meldung von Änderungsbegehren zu.
Die marktverantwortlichen Tranportunternehmen geben eine Stel- lungnahme zu den Änderungsbegehren ab. Festlegung des Verbund- fahrplans
Der Verkehrsrat legt den Verbundfahrplan fest.
Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund des Fahrplanverfahrens im Fernverkehr. Rekurs- verfahren
Mit der Zustellung des Verbundfahrplans an die Gemein-
den beginnt die Rekursfrist gemäss lit.a und b des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr2.
Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) 740.35
.4.25 -128 Angebots- erweiterungen durch Dritte
Die Gemeinden und Transportunternehmungen teilen dem Verkehrsverbund innert der angesetzten Frist Angebotserweiterungen
gemäss Inkraft des Ver fahrpla des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr2 mit. treten bund- ns
Der Verbundfahrplan tritt zusammen mit den Fahrplänen der übrigen schweizerischen Transportunternehmen in Kraft.
Im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr vertritt der Ver- kehrsverbund den Kanton. Änderungs- begehren
Für Änderungsbegehren sind die Fristen des Bundes mass- gebend. Kantonale Fahr- plankonferenz
1 Zur Bereinigung der Änderungsbegehren gemäss § 21 bil- det der Verkehrsverbund eine kantonale Fahrplankonferenz.
Die kantonale Fahrplankonferenz steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Verkehrsverbundes. Die regionalen Verkehrskonferenzen können je eine Vertretung stellen. Die Konfe- renz kann durch weitere Interessenvertreterinnen und Interessenver- treter ergänzt werden. VI. Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1.November 1997 in Kraft. chen Zeitpunkt wird die Fahrplanverordnung vom ufgehoben.
OS 54, 376.
LS 740.1.
Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 232). In Kraft seit 1. Juni 1999.
Eingefügt durch RRB vom 19.Mai 2010 (OS 65, 295; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1.Juli 2010.
Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 295; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1.Juli 2010.
Fassung gemäss RRB vom 15.Januar 2025 (OS 80, 71; ABl 2025-01-31). In Kraft seit 1.April 2025.