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740.4

Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich

GR-ZVV

Präambel

GR-ZVV 740.4

1.10.19 - 106

Geschäftsreglement

des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich

(GR-ZVV)9

(vom 11. September 1990)1

Der Verkehrsrat,

Art. 16des

Gesetzes gestütztauf beschliesst I. Verkehrs 1. Konstitu überdenöffentlichenPersonenverkehr3, : rat ie- rung

Art. 1

Der Verkehrsrat konstituiert sich jeweils im Anschluss an die Gesamterneuerung des Regierungsrates. Er bestimmt für seine Amts- dauer den Stellvertreter des Präsidenten.

. Verhand- lungen

Art. 2

Der Verkehrsrat versammelt sich auf Anordnung des Präsi- denten, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel monatlich sowie auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder.

Die Einladung enthält die Angabe der Verhandlungsgegenstände. Die Mitglieder des Verkehrsrates können zu Beginn von Verhandlun- gendesVerkehrsratesdieBehandlungweitererGeschäftebeantragen.

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

. Beschluss- fassung

Art. 3

DerVerkehrsratistbeschlussfähig,wennwenigstensfünfMit- glieder anwesend sind.

Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehr der anwesenden Mit- glieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten dop- pelt. Es besteht Stimmzwang.

Der Präsident kann für einzelne Geschäfte die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg anordnen.

Der Präsident kann in dringlichen Fällen einzelne Geschäfte von sich aus erledigen, wenn damit nachteilige Folgen vermieden werden können.DerVerkehrsratistübersolcheGeschäfte in dernächsten Sit- zung zu unterrichten.

Art. 4

. Sekretär welcher das DerVerkehrsratwähltfürseineAmtsperiodeeinenSekretär, Verhandlungsprotokoll führt.

Art. 5

. Kanzlei Verkehrsver Die Kanzlei des Verkehrsrates wird von der Direktion des bundes besorgt.

.4 GR-ZVV

. Aufgaben- bereich des Verkehrsrates

Art. 6

Im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkre- dits ist der Verkehrsrat verantwortlich für ein koordiniertes, auf wirt- schaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbaresVerkehrs- angebot mit einheitlicher Tarifstruktur.

EristverantwortlichfürdieGeschäfts-undHaushaltsführungdes Verkehrsverbundes.

Der Verkehrsrat entscheidet grundsätzlich in allen die Tätigkeit des Verkehrsverbundes betreffenden Geschäften, die nicht ausdrück- lich dem Regierungsrat oder einer seiner Direktionen vorbehalten sind. b.Geschäftemit Entscheidungs- kompetenzen

Art. 7

Der Verkehrsrat entscheidet über:

  1. die Festlegung des Verbundangebots,
  2. die Festsetzung der Kostenanteile der Gemeinden,
  3. die Bildung der Verkehrskonferenzen,
  4. den Abschluss von Verträgen über die Anrechnung von Einnah- menanteilen, e.9 denAbschlussvonZusammenarbeits-undTransportverträgenmit den Transportunternehmungen, einschliesslich der Dachorganisa-

Art. 13

tiongemäss aAbs.5derAngebotsverordnungvom14.Dezem- ber 19885,

  1. die Einleitung von Submissionsverfahren für die Vergabe geeig- neter Transportleistungen an private Transportunternehmungen, g.9 die Genehmigung des jährlichen Voranschlags und der Jahres- rechnung der Transportunternehmungen sowie der Abgeltungen

Art. 9

gemäss vom 6. h. den sation i. den Verkehr k. denE der Fin l. eine m.7 die gen, di fallder für jäh n. die führers a. Grun des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr März 19883, Erlass von Richtlinien und Weisungen zur internen Organi- des Verkehrsverbundes, Erlass eines Pflichtenhefts für die Stellung des Direktors des sverbundes, ntwurfdesjährlichenVoranschlagszuhandenderDirektion anzen, n eigenständigen jährlichen Geschäftsbericht, BewilligungvonAusgaben,dieÜbernahmevonVerpflichtun- e Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzel- BetragvonFr.1 000 000füreinmaligeund vonFr.200 000 rlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird, Bestimmung der Anweisungsberechtigten und des Rechnungs- sowie deren Stellvertreter, dsatz

GR-ZVV 740.4

.10.19 - 106 o.7 die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Prozessen mit einem Fr. 400 000 nicht übersteigenden Streitwert.

  1. . . .10
  2. Geschäfte mit Genehmigungs- vorbehalt

Art. 8

Das im Kompetenzbereich des Verkehrsrates erlassene Ge- schäftsreglement sowie der Verbundtarif bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

  1. Geschäfte zuhanden des Regierungsrates

Art. 9

Der Verkehrsrat und die Direktion der Volkswirtschaft er-

Art. 28

statten dem Regierungsrat Bericht und stellen ihm Antrag gemäss Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftso rd- nungdesRegierungsratesundseinerDirektionenvom26.Februar18992. II. Direktion des Verkehrsverbundes

Art. 10

. Direktion eine Direktio Die unmittelbare Leitung des Verkehrsverbundes besorgt n. Ihr steht der vom Regierungsrat gewählte Direktor vor.

. Aufgaben des Direktors:

Art. 11

Dem Direktor obliegen insbesondere:

  1. die Vorbereitung und Antragstellung der vom Verkehrsrat gestützt auf das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr und dieses GeschäftsreglementzubehandelndenGeschäfte.DieAnträgesind dem Verkehrsrat in Beschlussform vorzulegen,
  2. die fachliche Beratung des Verkehrsrates,
  3. die Berichterstattung über die laufenden Geschäfte.
  4. Geschäfts- führung

Art. 12

Im Rahmen der im Pflichtenheft umschriebenen Kompeten- zen zeichnet der Direktor für die Geschäftsführung des Verkehrsver- bundes verantwortlich.

.Kompetenzen des Direktors:

Art. 13

Dem Direktor steht die Erledigung folgender Geschäfte zu: a.7 dieBewilligungvonAusgaben,dieÜbernahmevonVerpflichtun- gen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzel- fall der Betrag von Fr. 300 000 für einmalige und von Fr. 100 000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird,

  1. dieBewilligungzurVornahmevongebundenenAusgabenentspre- chend der Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewillig- ter Kredite (erweiterte Ausgabenkompetenz) der Direktion der Volkswirtschaft.
  2. Zusammen- arbeit mit dem Verkehrsrat
  3. Ausgaben- kompetenzen

.4 GR-ZVV

  1. Bezeichnung der die Anwei- sungen prüfen- den Personen und des Kassa- führers

Art. 14

DerDirektorbezeichnetdiefürdiematerielle,formelleund rechnerische Prüfung der Anweisungen zuständigen Personen. Er be- zeichnet den verantwortlichen Kassaführer.

  1. Bildung von Fach- kommissionen

Art. 15

DerDirektor setzt für genau umschriebeneAufgaben Fach- kommissionenein,diesich ausVertreterndesVerkehrsverbundesund interessierten Transportunternehmungen zusammensetzen. Der Ver- kehrsratwirdüberdieBildungvonFachkommissionenundderenArbeit unterrichtet. III. Schlussbestimmung

Art. 16

Inkrafttreten den Regierungs DiesesGeschäftsreglementtrittnachderGenehmigungdurch rat in Kraft6.

OS 51, 241.

LS 172.1. Heute: Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR).

LS 740.1.

LS 740.12.

LS 740.3.

Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Oktober 1990 (OS 51, 244).

Fassung gemäss B vom 14. November 1996 (OS 55, 445). In Kraft seit 27. No- vember 1996.

Eingefügt durch RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 296; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Fassunggemäss RRB vom19.Mai2010(OS 65,296; ABl2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.

AufgehobendurchBvom29. April2019(OS74,479; ABl 2019-07-19).InKraft seit 1. September 2019.