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740.6

Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund

Kostenverteiler-Verordnung

Präambel

Kostenverteiler-Verordnung 740.6

1.1.16 - 91

Verordnung

über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund

(Kostenverteiler-Verordnung)

(vom 14. Dezember 1988)1

Der Regierungsrat,

Art. 27

gestützt auf verkehr vom 6 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personen- . März 19883, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen Bestimmung des Gemeinde- beitrags

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Verteilung der Gemeindeanteile der Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes. Der Beitrag einer Gemeinde an die Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes wird bestimmt durch ihren Anteil am Verkehrsangebot im Kantonsgebiet und ihren Anteil an der berichtigten Steuerkraft der zürcherischen Gemeinden. Belastungs- grenzen

Art. 2

Gemeindendürfenhöchstensmit6%derberichtigtenSteuer- kraft belastet werden, ausgenommen die Städte Zürich und Winter- thur, für die eine Belastungsgrenze von 10%gilt. Gemeinden, in denen das Verkehrsangebot die Grundversorgung nicht übersteigt, dürfen höchstens mit 3% belastet werden.

Gemeindebeiträge, welche die massgeblichen Belastungsgrenzen übersteigen,werdenaufdiezulässigeHöhegekürzt.DiedieBelastungs- grenzen überschreitendenBeträgewerdenauf die übrigen Gemeinden umverteilt; ihre Beiträge werden um gleiche prozentuale Zuschläge erhöht. II. Verkehrsangebot Begriff und Ermittlung

Art. 3

Massgebend für die Ermittlung des Verkehrsangebots einer Gemeinde sind die nach eingesetzten Verkehrsmitteln gewichteten, im Fahrplan aufgeführten Abfahrten je Jahr. Gewichtung der Verkehrsmittel

Art. 4

Den im Verbundgebiet eingesetzten Verkehrsmitteln werden folgende Gewichtungsfaktoren zugeteilt:

.6 Kostenverteiler-Verordnung S-Bahnen (SBB) von und nach Zürich 9 Schnellzüge SBB 9 übrige S-Bahnen (SBB) und SBB-Regionalzüge 5 Sihltalbahn SZU 5 SOB 5 FB 3,5 Uetlibergbahn SZU 3,5 BD 3,5 Schiff 3 VBZ Tram 3 VBZ und WV Standardbus 1,5 VBZ und WV Kleinbus 1 übrige Busbetriebe 1 übrige Bergbahnen 1 Anrechenbare Abfahrten

Art. 5

Einer Gemeinde werden grundsätzlich alle Abfahrten eines öffentlichen Verkehrsmittelsvon einerHaltestelleim Gemeindegebiet angerechnet.

Art. 6 Ausnahmen meinden li mit einem Einwohnera meinden ve 2 Bei beso den gemein

Bei Haltestellen, die im Einzugsgebiet von mehreren Ge- egen, wird die Anzahl der Abfahrten von Verkehrsmitteln Gewichtungsfaktor von mehr als drei entsprechend den nteilen im Fussgängerbereich von 750 Meter auf die Ge- rteilt. nderen Verhältnissen können die betroffenen Gemein- sam eine abweichende Aufteilung beantragen.

  1. Keine Anrechnung

Art. 7

Nicht angerechnet werden einer Gemeinde Abfahrten

  1. von Schnell- und Intercity-Zügen der SBB, die nicht innerhalb des Kantonsgebiets oder auf den Strecken bis und mit Wil SG, Frauen- feld, Stein am Rhein, Schaffhausen, Zurzach, Baden, Othmarsin- gen, Zug, Pfäffikon SZ und Rapperswil anhalten,

Art. 20des

Gesetzes b. ausAngebotserweiterungendurchDrittegemäss über den öffentlichen Personenverkehr3.

  1. Bedingte Anrechnung

Art. 8

Auf Antrag der Gemeinden werden Abfahrten ab Haltestel- len,inderenUmkreisvon750Metersichwenigeralsinsgesamt30Ein- wohner und Arbeitsplätze befinden, nicht angerechnet. Für Bushalte- stellen gilt ein Umkreis von 400 Meter.

Die Gemeinden haben solche Verhältnisse nachzuweisen.

  1. Aufteilung der Abfahrten auf mehrere Gemeinden

Kostenverteiler-Verordnung 740.6

.1.16 - 91

  1. Hälftige Anrechnung

Art. 9

Abfahrten von SBB-Zügen werden einer Gemeinde hälftig angerechnet, sofern die Station ausserhalb des Kantonsgebiets liegt oder die Bahnlinie keine Verbindung zu einem kantonalen Siedlungs- schwerpunkt darstellt.

Art. 6

FürdieAufteilungderAbfahrtenaufmehrereGemeindengilt sinngemäss. Höchstzahl anrechenbarer Abfahrten

Art. 10

Den Gemeinden werden je Einwohner und Jahr bei den folgendenTransportunternehmungenhöchstensdienachstehendeAn- zahl Abfahrten angerechnet:

  1. Forchbahn oder Uetlibergbahn oder Bremgarten–Dietikon-Bahn 30
  2. Sihltalbahn oder SOB 20
  3. SBB 10

IstbeidenZugsabfahrtenderSBBeineBegrenzungvorzunehmen, gelangen in erster Linie Abfahrten der Regionalzüge nicht zur Anrech- nung. III. Das Verfahren Abrechnungs- verfahren

Art. 11

Die Abrechnung der Gemeindebeiträge erfolgt durch den Verkehrsverbund jährlich aufgrund des Kostenverteilschlüssels und desabgerechnetenObjektkredits,welcherTeildesvomKantonsratbe- willigten Rahmenkredits ist.

Art. 12 b. Kostenanteile plans die prozent die kommende Fahr 2 Für die Berechn Jahres, dessen Er

Der Verkehrsrat legt nach Vorliegen des definitiven Fahr- ualen Anteile gemäss dem Kostenverteilschlüssel für planperiode fest und teilt sie den Gemeinden mit. ung wird die berichtigte Steuerkraft des letzten gebnisse bekannt sind, verwendet.

  1. Akonto- zahlungen

Art. 13

Der Verkehrsverbund teilt den Gemeinden gemeinsam mit dem ersten Entwurf des Verbundfahrplans die voraussichtlichen Ge- meindebeiträge mit, nach deren Massgabe die Gemeinden vorschüssig vierteljährliche Akontozahlungen leisten. Anträge betreffend Verzicht auf die Anrechnung von Abfahrten

Art. 14

AnträgeaufVerzichtaufAnrechnungvonAbfahrtengemäss

Art. 8

sind innert zwei Monaten nach Veröffentlichung des ersten Ent- wurfs des Verbundfahrplans zu stellen.

  1. Grundsatz

.6 Kostenverteiler-Verordnung IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Berichtigte Steuerkraft

Art. 15

Die berichtigte Steuerkraft ist die Steuerkraft gemäss § 39 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes2, vermehrt um den auf 100 Steuer- prozent umgerechneten Ertrag des Steuerkraftausgleichs oder ver- mindert um den auf 100 Steuerprozent umgerechneten, abgelieferten Steuerkraftausgleich.

WirdderBegriffderberichtigtenSteuerkraftgesetzlichumschrie-

Art. 15

ben, fällt weg.

Art. 16

Inkrafttreten Kantonsrat auf Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft4.

OS 50, 571.

LS 132.1.

LS 740.1.

In Kraft seit 1. April 1989 (OS 50, 575).