gestützt auf vom 6. März 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr 988 (PVG)5, beschliesst: Berechnung der Beiträge der Gemeinden
740.7
Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes
VB BIF
Präambel
Bahninfrastrukturfonds des Bundes (VB BIF) 740.7
1.1.19 - 103
Verordnung
über die Beteiligung der Gemeinden an der Einlage
des Kantons in den Bahninfrastrukturfonds
des Bundes (VB BIF)
(vom 26. September 2018)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 31a
Art. 1
Die Beiträge der einzelnen Gemeinden im Rahmen der Beteiligung der Gemeinden an der Einlage des Kantons in den Bahn-
Art. 31a
infrastrukturfonds gemäss hältnis ihres Einwohnerbes PVG berechnen sich nach dem Ver- tandes zum Einwohnerbestand des Kan- tons.
Der Einwohnerbestand der Gemeinden richtet sich nach der Ein-
Art. 8
wohnerzahl gemäss lit. e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12.Juli
Art. 1
20103 und 3 Der Zürc meinden fü desamtfürV der Verord nung und F das Ergebn der Finanzausgleichsverordnung vom 17.August 20114. her Verkehrsverbund berechnet die Beiträge der Ge- r das nachfolgende Beitragsjahr gestützt auf die vom Bun- erkehr berechnete BeteiligungdesKantons gemässArt.23 nung vom 14.Oktober 2015 über die Konzessionierung, Pla- inanzierung der Bahninfrastruktur6. Er teilt den Gemeinden is der Berechnung jeweils bis Ende Juni des Vorjahres mit. Rechnung- stellung
Art. 2
Die Volkswirtschaftsdirektion stellt den Gemeinden die Bei- träge quartalsweise in Rechnung.
Passt das Bundesamt für Verkehr die Beteiligung des Kantons im Laufe des Beitragsjahres an, wird die daraus folgende Veränderung der Beiträge der Gemeinden mit der vierten Quartalsrechnung ausge- glichen.
OS 73, 521; Begründung siehe ABl 2018-10-05.
Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
LS 132.1.
LS 132.11.
LS 740.1.
SR 742.120.