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741.1

Verkehrsabgabengesetz

VAG

Präambel

Verkehrsabgabengesetz (VAG) 741.1

1.1.19 - 103

Verkehrsabgabengesetz (VAG)15

(vom 11. September 1966)1

I. Verkehrsabgaben

Art. 1

Für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im Kan- ton Zürich auf den öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, wird vom Halter eine Verkehrsabgabe erhoben.

Art. 2

1 Die jährlichen Verkehrsabgaben berechnen sich wie folgt:

  1. fürLastwagen,schwereSattelschlepperundGesellschaftswagenaus der Summe der Beträge für Gesamtgewicht und Abgaskategorie,
  2. für die übrigen Motorwagen mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge für Hubraum und Gesamtgewicht,
  3. für Motorräder mit Hubkolbenmotor aus der Summe der Beträge für Hubraum und Abgaskategorie,
  4. für Anhänger an Motorwagen aus dem Betrag für das Gesamt- gewicht.

Die Beträge gemäss Abs. 1 bestimmen sich nach dem Anhang.

DerRegierungsratlegtdieZugehörigkeitzudenAbgaskategorien gemäss Abs.1 lit.a und c gestützt auf das Ausführungsrecht des Bun- des zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungs- abhängige Schwerverkehrsabgabe5 und zum Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 fest8.

Art. 3

Fahrräder und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit aus- schliesslich elektrischem Antrieb sind abgabefrei.

Art. 4

Trolleybusse und ihre Anhänger sowie die ausschliesslich im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendeten Motor- fahrzeuge und Anhänger sind abgabefrei.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung4 die Ermässigung oderdenErlassderVerkehrsabgabenfürMotorfahrzeugeundAnhän- ger, die nur teilweise im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendet werden, gemeinnützigen Zwecken oder Gebrechlichen die- nen oder bei denen andere besondere Verhältnisse vorliegen.

Art. 5

Die Verkehrsabgabe ist für diejenigen Tage zu entrichten, an denen das Motorfahrzeug oder der Anhänger mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt ist oder mit Standort im Kanton Zürich im Verkehr steht.

.1 Verkehrsabgabengesetz (VAG)

Der Regierungsrat kann für Zahlungen, die nicht einen vollen Jahresbetrag umfassen, einen angemessenen Zuschlag festsetzen.

In besonderen Fällen können die durch Verordnung4 festzuset- zenden Verkehrsabgaben aus festen Jahresbeträgen bestehen.

Art. 6

Der Halter ist verpflichtet, jede Veränderung am Motorfahr- zeug oder Anhänger, welche eine Erhöhung der Verkehrsabgabe zur Folge hat, innert 14 Tagen der für den Bezug zuständigen kantonalen Amtsstelle zu melden.

Art. 7

ZiehtderHalterdasMotorfahrzeugoderdenAnhängeraus dem Verkehr zurück, so hat er die Kontrollschilder der Ausgabestelle zurückzugeben.

Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im Verkehr stehend.

Art. 8

BeiverspäteterRückgabederKontrollschildersowiebeiunbe- rechtigter Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges oder bei anderweitiger Umgehung der Abgabepflicht sind die entsprechenden Verkehrsabga- ben unabhängig von einer allfälligen Bestrafung nachzuzahlen.

Art. 9

DerRegierungsratkanndurchVerordnung4 ergänzendeVor- schriften erlassen, namentlich über die Erhebung der Verkehrsabga- ben bei Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel und für ausländische Fahrzeuge sowie über Veranlagung, Bezug, Verjährung und Rücker- stattung der Verkehrsabgaben.

. . .16

Art. 10

1 Der Regierungsrat setzt die Verkehrsabgaben unter Be- achtung der Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt nach

Art. 2

den Ansätzen von a. besondere Arte b. Fahrzeuge mit c. Fahrzeuge mit 2 Er setzt die Ve schaftlichenMotor kehrsabgabenfürla tens Fr. 200, für dieser beiden Fah 3 Der Regierungsr Umtriebe die Verk fest für: n von Motorfahrzeugen und Anhängern, besonderer Antriebsart, besonderen Bewilligungen. rkehrsabgaben für die Fahrzeugarten der landwirt- fahrzeugeundderVeteranenfahrzeugefest.DieVer- ndwirtschaftlicheMotorfahrzeugebetragenhöchs- Veteranenfahrzeuge höchstens Fr. 400. Für Anhänger rzeugarten wird keine Verkehrsabgabe erhoben.19 at setzt den Betrag fest, bis zu dem wegen der ehrsabgabe nicht erhoben oder nicht zurückerstat- tet wird.

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.1.19 - 103

Art. 10

a.17 1 Die Verkehrsabgaben für leichte Motorwagen, die bei der ersten Inverkehrsetzung den zwei besten Kategorien nach dem Ausführungsrecht des Bundes zum Energiegesetz vom 26. Juni 19986 und zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19839 angehören, wer- den für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre wie folgt ermässigt:

  1. um 80%, wenn die Motorwagen der besten Kategorie angehören,
  2. um 50%, wenn die Motorwagen der zweitbesten Kategorie ange- hören.

Leichte Motorwagen, die mehr als 130 g CO2 je km ausstossen, sindvonderErmässigungausgenommen.DerRegierungsratkanndie- sen Wert aufgrund der technischen Entwicklung senken.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann dieses Rabatt- system auf weitere Motorfahrzeugarten ausdehnen.

Art. 11

Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die Verkehrsabgaben erheben.

Art. 12

Der Reinertrag der Verkehrsabgaben ist dem Strassen- fonds gemäss Strassengesetz3 gutzuschreiben. II. Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes

Art. 13

Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die Fahrzeuge und die Führer prüfen, die Fahrzeug- und Führerausweise erteilen und entziehen, die Fahrradkennzeichen ausgeben und alle übrigenAufgabenbesorgen,welchedieBundesgesetzgebungüberden Strassenverkehr7 den Kantonen überträgt oder vorbehält.

. . .16

Art. 14

Die zuständige Direktion des Regierungsrates setzt die Prü- fungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Gebühren für die Über- lassung der Kontrollschilder und Fahrradkennzeichen fest.

Art. 15

Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist ver- pflichtet,derPolizeiAuskunftzugeben,werdasFahrzeuggeführtoder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässerAnwendungderBestimmungenderStrafprozessordnung2 über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.

Der gewerbsmässige Vermieter von Motorfahrzeugen oder Fahr- rädern hat ausserdem ein Verzeichnis der Mieter zu führen, in das die Polizei jederzeit Einsicht nehmen kann.

.1 Verkehrsabgabengesetz (VAG)

Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Anhängers ist verpflich- tet, den Verlust von Kontrollschildern oder Fahrzeugausweisen unver- züglich der ausstellenden Behörde zu melden. Abhandengekommene, beschädigteoderunleserlichgewordeneKontrollschilderundAusweise werden auf Kosten des Halters ersetzt.

Art. 16

DerRegierungsratoderdievonihmbezeichneteAmtsstelle kannimRahmenderBundesgesetzgebungfürbestimmteStrassenFahr- verbote,VerkehrsbeschränkungenundAnordnungenzurRegelungdes Verkehrs erlassen.

Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung4 allen oder einzelnen Gemeinden übertragen.

Der Regierungsrat kann den Verkehr von Motorfahrzeugen zu Sport- und Vergnügungszwecken abseits öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des Strassenverkehrsrechts des Bundes7 einschränken oder untersagen.

Art. 17

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung4 die nötigen weiteren Vorschriften zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes7.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates sorgt fürdie Durch- führung des Verkehrsunterrichts für Motorfahrzeugführer und Rad- fahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.15

Der Regierungsrat kann den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen. III. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 18

ZuwiderhandlungengegendieVorschriftendiesesGesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

Art. 19

Das Gesetz betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893 wird wie folgt abgeändert: . . .10

Art. 20

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimm- berechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantons- rätlichen Erwahrungsbeschlusses auf den 1. Januar 1967 in Kraft.

Das Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr- rädernvom18.Februar1923wirdaufdengleichenZeitpunktaufgeho- ben.

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.1.19 - 103 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2011 (OS 68, 457)

Art. 1

Für leichte Motorwagen, die längstens drei Jahre vor Inkraft- treten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt wurden und zu die-

Art. 10

sem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ermässigung nach erfüllt haben, wird die Verkehrsabgabe fürden Restder Frist a ermässigt.

Art. 2

1 DieVerkehrsabgabenfürLieferwagen,dieab1.Januar2015 erstmals in Verkehr gesetzt wurden bzw. werden und die den neuesten geltenden Emissionscode aufweisen, werden für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung sowie die neun folgenden Kalenderjahre um 50% ermässigt, wenn die Lieferwagen

  1. einem überwiegend gewerbemässigen Verwendungszweck dienen und
  2. höchstens 250 g CO2 je km ausstossen.

Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 werden für Lieferwagen, die im Jahr 2014 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, die Verkehrs- abgaben ab 1. Januar 2019 für sechs weitere Jahre um 50% ermässigt.

Der Fahrzeughalter hat die überwiegend gewerbemässige Ver- wendung des Lieferwagens nachzuweisen.

Die Ermässigung der Verkehrsabgaben ist bis zur Einführung der Energie- oder Umweltetikette für Lieferwagen befristet.

OS 42, 356 und GS V, 601.

LS 321.

LS 722.1.

LS 741.11.

SR 641.81.

SR 730.0.

SR 741.

SR 741.01.

SR 814.01.

Text siehe OS 42, 356.

FassunggemässStrassengesetzvom27.September1981(OS48,273).InKraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).

Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 359). In Kraft seit 1. Januar 1991.

.1 Verkehrsabgabengesetz (VAG)

FassunggemässVerwaltungsrechtspflegegesetzvom8.Juni1997(OS54,268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).

Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

AufgehobendurchGüberdieAnpassungdeskantonalenVerwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Eingefügt durch G vom 28. November 2011 (OS 68, 457; ABl 2010, 814). In Kraft seit 1. Januar 2014.

Fassung gemäss G vom 28. November 2011 (OS 68, 457; ABl 2010, 814). In Kraft seit 1. Januar 2014.

Fassung gemäss G vom 3. April 2017 (OS 72, 451; ABl 2016-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss G vom 11. Juni 2018 (OS 73, 599; ABl 2018-04-13). In Kraft seit 1. Januar 2019.

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.1.19 - 103 Anhang17

. Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen

Art. 2

( a b Z o b K K K Abs. 1 lit. a) . Gesamtgewicht: is 4000 kg Gesamtgewicht Fr. 254 uschlag für je weitere volle der angebrochene 500 kg Gesamtgewicht Fr. 35 . Abgaskategorie: ategorie 1 Fr. 900 ategorie 2 Fr. 600 ategorie 3 Fr. 300

Art. 2

. Übrige Motorwagen mit Hubkolbenmotor ( Abs. 1 lit. b)

  1. Hubraum: bis 1200 cm3 Fr. 69 von 1201 bis 1400 cm3 Fr. 88 von 1401 bis 1600 cm3 Fr. 108 von 1601 bis 1800 cm3 Fr. 128 von 1801 bis 2000 cm3 Fr. 148 von 2001 bis 2500 cm3 Fr. 208 von 2501 bis 3000 cm3 Fr. 358 von 3001 bis 3500 cm3 Fr. 508 von 3501 bis 4000 cm3 Fr. 658 von 4001 bis 4500 cm3 Fr. 808 von 4501 bis 5000 cm3 Fr. 958 von 5001 bis 5500 cm3 Fr. 1108 von 5501 bis 6000 cm3 Fr. 1258 über 6000 cm3: Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 1000 cm3 Hubraum Fr. 300

.1 Verkehrsabgabengesetz (VAG)

  1. Gesamtgewicht: bis 1200 kg Fr. 50 von 1201 bis 1400 kg Fr. 70 von 1401 bis 1600 kg Fr. 100 von 1601 bis 1800 kg Fr. 130 von 1801 bis 2000 kg Fr. 160 von 2001 bis 2200 kg Fr. 190 von 2201 bis 2400 kg Fr. 310 von 2401 bis 2600 kg Fr. 430 von 2601 bis 2800 kg Fr. 550 von 2801 bis 3000 kg Fr. 670 von 3001 bis 3200 kg Fr. 790 von 3201 bis 3500 kg Fr. 930 über 3500 kg: Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Gesamtgewicht Fr. 260

Art. 2

. Motorräder mit Hubkolbenmotor ( Abs. 1 lit. c)

  1. Hubraum: bis 300 cm3 Hubraum Fr. 34 Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm3 Hubraum Fr. 9
  2. Abgaskategorie: Kategorie 1 Fr. 35 Kategorie 2 Fr. 25 Kategorie 3 Fr. 0

Art. 2

. Anhänger an Motorwagen ( bis 500 kg Gesamtgewicht Fr Zuschlag für je weitere vol oder angebrochene 500 kg Ge Abs. 1 lit. d) . 35 le samtgewicht Fr. 28