gestützt auf § gesetzes (VAG) , 3, 4, 9, 10, 10a, 11, 13 und 17 des Verkehrsabgaben- vom 11. September 19662,14 beschliesst:
- Allgemeines
741.11
Verkehrsabgabenverordnung (VAV) 741.11
1.1.26 -131
Verkehrsabgabenverordnung (VAV)14
(vom 23. November 1983)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § gesetzes (VAG) , 3, 4, 9, 10, 10a, 11, 13 und 17 des Verkehrsabgaben- vom 11. September 19662,14 beschliesst:
Für die in dieser Verordnung genannten Fahrzeugarten, ewichte und Bewilligungsarten sind die Begriffsumschrei- s Strassenverkehrsrechtes des Bundes massgebend. icht von Austauschbrücken, Wechselmulden, Wechsel- Wechselcontainern usw. zählt nicht zum Leergewicht, ausser dafür besonders eingerichtete Fahrzeug ohne sie keinen ver- Verwendungszweck hätte. überschweren Ausnahmefahrzeugen wird das Gesamt- is zum Höchstgewicht berücksichtigt, das zur Inverkehr- er betreffenden Fahrzeugart ohne Sonderbewilligung fest- st. Pauschal- abgabe, Kleinbeträge
Verkehrsabgaben, die gemäss dieser Verordnung pauschal erhoben werden, sind feste Jahresbeträge, die auch bei kürzerer In- verkehrsetzung des Fahrzeuges je Kalenderjahr zu erheben und nicht unterteilbar sind.
EinePauschalabgabekannwedererlassennochermässigtwerden.
Forderungen bis Fr. 6 werden nicht in Rechnung gestellt; Gut- haben bis Fr. 6 werden nicht zurückerstattet.5
Kontrollschilder zugeteilt sind, b eines Fahrzeugs a a. an Personen, d b. an ihre Geschw c. an die Ehegatt oder den eingetra in einer Lebensge
1 Natürliche Personen können Kontrollschilder, die ihnen is zum Ablauf der Reservationsfrist für die Zulassung btreten ie mit ihnen in direkter Linie verwandt sind, ister, in oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin genen Partner sowie die Personen, mit denen sie meinschaft leben,
.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
Juristische Personen können Kontrollschilder, die ihnen zugeteilt sind, bis zum Ablauf der Reservationsfrist für die Zulassung eines Fahr- zeugs abtreten
Die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs sind auch bei der Abtretung zu erfüllen. Es wird eine zusätzliche Ge- bühr erhoben.
Dem Gesuch ist eine Abtretungserklärung der bisherigen Halte- rin oder des bisherigen Halters beizulegen.
b. Versteigerung servationsfrist a Fahrzeugs verstei 2 Es legt die Ein fahrens der Verst 3 Der Reinertrag a.18 1 Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschilder, deren Re- bgelaufen ist, bezeichnen und für die Zulassung eines gern oder durch Dritte versteigern lassen. zelheiten der Teilnahmebedingungen und des Ver- eigerung fest. der Versteigerung fällt in die Staatskasse.
b.17 1 Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschilder, deren Re- servationsfrist abgelaufen ist und die nicht zur Versteigerung bestimmt sind, direkt an Halterinnen und Halter von Fahrzeugen vergeben. Es legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.
Die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs sind auch bei der Direktvergabe zu erfüllen. Es wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.
Vollzug ben- und vorbehal 2 Im Ber a. die D b. die E sowie di c. die E c.14, 19 1 Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Verkehrsabga- Strassenverkehrsrecht. Abweichende Regelungen bleiben ten. eich des Strassenverkehrsrechts obliegt ihm insbesondere: urchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen, rteilung der Fahrzeug- und Führerausweise und deren Entzug e weiteren Administrativmassnahmen, rteilung von Sonderbewilligungen für Fahrzeuge.
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.1.26 -131 II. Ergänzende Abgabentarife Besondere Arten von Motor- fahrzeugen
Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Motorwagen für:
a.13 Übersteigt bei schweren Motorwagen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b VAG die nach Anhang Ziff. 2 lit. a und b VAG berechnete jähr- licheVerkehrsabgabe Fr. 2000,wird der Fr. 2000 übersteigende Betrag nur im Umfang von 10% berücksichtigt. Bei Personenwagen ist die volle Verkehrsabgabe geschuldet.
b.13 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben für Sattelmotorfahr- zeuge berechnen sich wie für Sattelschlepper.
Übersteigt das Gesamtgewicht eines leichten Sattelmotorfahr- zeuges 3500 kg, berechnet sich die Abgabe für den Gesamtgewichts- anteil über 3500 kg nach dem Tarif für Anhänger.
Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen Arten von Motorrädern sowie Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motor- fahrzeugen für:
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Für Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren wird die VerkehrsabgabenachdenAnsätzenfürdiebetreffendeFahrzeugkate- gorie oder Bewilligungsart erhoben.
Stellt dieser Tarif auf den Hubraum des Motors ab, gilt das Kam- mervolumen des Rotationskolbenmotors als Hubraum. Die Sicher- heitsdirektion9 kann für die einzelnen Motorenmodelle in Berücksich- tigung der technischen Voraussetzungen und der Motorenleistung anordnen, dass nur ein Teil des gesamten Kammervolumens als Hub- raum angerechnet wird. Besondere Arten von Anhängern
1 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen Arten von Anhängern für:
Tiefere Abgaben gemäss Anhang Ziff. 4 VAG gehen vor. Abgabefreie Anhänger
Anhänger an Arbeitskarren, Motorkarren und Motorfahr- rädern sind abgabefrei. Ausnahme- fahrzeuge
FürAusnahmefahrzeugewirddieVerkehrsabgabenachden Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie oder Bewilligungsart erhoben. Für die notwendige Sonderbewilligung ist eine zusätzliche Verkehrsabgabe zu entrichten, die von der Sicherheitsdirektion9 nach dem Ausmass der Inanspruchnahme der Strassen festgesetzt wird. Fahrzeuge mit wechselbarem Aufbau
Für Fahrzeuge mit auswechselbarem Aufbau oder andern Einrichtungen zu wechselweiser Verwendung in verschiedenen Ab- gabestufen oder -klassen ist die Verkehrsabgabe nach dem Ansatz der höheren Stufe oder Klasse zu entrichten.
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Händlerschilder Fahrzeugausweise a. Motorwagen Fr b. Motorräder un c. Kleinmotorräd d. Arbeitsmotorf e. Anhänger an M f. Anhänger an M g. landwirtschaf
Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Kollektiv- n in Verbindung mit Händlerschildern für: . 800 d Kleinmotorräder Fr. 130 er Fr. 60 ahrzeuge Fr. 250 otorwagen Fr. 190 otorrädern Fr. 40 tliche Motorfahrzeuge Fr. 200
Tagesausweise 24 Stunden für a. leichte Mot 3500 kg Gesamt b. schwere Mot 3500 kg Gesamt Traktoren Fr. c. gewerbliche Motorkarren, g d. Motorräder, e. Anhänger Fr f. landwirtsch
Die Verkehrsabgaben für Tagesausweise betragen für je : orwagen, Sattelschlepper bis gewicht, Arbeitsmaschinen Fr. 12.50 orwagen, Sattelschlepper über gewicht, gewerbliche 25.— Arbeitskarren, gewerbliche ewerbliche Motoreinachser Fr. 6.20 Kleinmotorräder Fr. 6.20 . 6.20 aftliche Motorfahrzeuge Fr. 6.20
Ersatzfahrzeuge für die schriftl kehrsabgabe zu e Für Ersatzfahrzeuge ist neben der Verwaltungsgebühr, die iche Bewilligung erhoben wird, keine zusätzliche Ver- ntrichten. Landwirtschaft- liche Motorfahr- zeuge
Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei landwirt- schaftlichen Motorfahrzeugen für:
.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV) Veteranen- fahrzeuge
Die jährliche Verkehrsabgabe berechnet sich bei Vetera- nenfahrzeugen nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkate- gorie gemäss Anhang Ziff. 1–3 VAG2. Sie beträgt höchstens Fr. 400. Abgas- kategorien
1 DieAbgaskategoriengemässAnhangZiff.1lit.bVAGfür Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen bestim- men sich nach der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungs- abhängige Schwerverkehrsabgabe3.
Die Abgaskategorien gemäss Anhang Ziff. 3 lit. b VAG für Mo- torräder bestimmen sich nach den durch das Bundesamt für Strassen festgelegten Emissionscodes wie folgt: Emissionscode Abgaskategorie C00 und C01 Kategorie 1 C02 Kategorie 2 C03 oder besser Kategorie 3
FürFahrzeuge,dienichteindeutigeinerAbgaskategoriezugeord- net werden können, muss der Halter den Nachweis erbringen. Erbringt er keinen Nachweis, wird das Fahrzeug der Abgaskategorie 1 zugeord- net. Ermässigung der Verkehrs- abgaben für leichte Motorwagen
, 13 1 Massgebend für die Ermässigung der Verkehrsabgaben ist während ihrer ganzen Dauer die Energieeffizienzkategorie am Tag der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeugs. Die gesetzliche Dauer der Ermässigung kann weder unterbrochen noch verlängert werden.
Werden Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Aus- land erstmals in Verkehr gesetzt wurden, innerhalb der gesetzlichen Dauer der Ermässigung im Kanton Zürich in Verkehr gesetzt, werden die Verkehrsabgaben ab diesem Zeitpunkt für den Rest der Frist ermässigt.
Für Fahrzeuge, die nicht eindeutig einer Energieeffizienzkatego- rie zugeordnet werden können, muss der Halter den Nachweis für die Voraussetzungeneiner Ermässigungerbringen.DasStrassenverkehrs- amt kann eine Fahrzeugprüfung anordnen.
Wechselschilder gesetzt werden, höheren Abgabest Für Fahrzeuge, die mit Wechselschildern in den Verkehr ist neben der Verkehrsabgabe für das Fahrzeug der ufe oder -klasse eine Bewilligungsgebühr zu ent- richten. Neuetechnische Entwicklungen
Beim Auftreten neuer technischer Entwicklungen im Bau von Motorfahrzeugen und Anhängern kann die Sicherheitsdirektion9 die Verkehrsabgaben durch vorläufige Anordnungen abweichend von dieser Verordnung festsetzen.
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.1.26 -131 III. Ermässigung und Erlass Fahrzeuge mit nur teilweiser Verwendung im öffentlichen Linienverkehr
Für Fahrzeuge, die neben der Verwendung im fahrplan- mässigen öffentlichen Linienverkehr teilweise auch in anderer Art verwendetwerden,wirddieVerkehrsabgabeentsprechenddemAnteil der Fahrleistung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr er- mässigt.
Der Halter solcher Fahrzeuge ist verpflichtet, über die Fahrleis- tungen in den beiden Betriebsarten Buch zu führen. Er hat auf Verlan- gendarüberAuskunft zuerteilen unddieAufzeichnungen vorzulegen.
Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen wird für jedes einzelneFahrzeugoderfürdengesamtenBetriebdesHalterseinepau- schale Ermässigung festgesetzt, die jederzeit überprüft und, auch rück- wirkend, geändert werden kann, wenn sie sich nicht mehr als gerecht- fertigt erweist.
Bei nicht überblickbaren Verhältnissen kann vorläufig die Ent- richtung der vollen Verkehrsabgabe angeordnet und am Ende des Kalenderjahres, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ihre Er- mässigung verfügt werden. Die zu viel bezahlten Abgabebeträge wer- den zurückerstattet. Fahrzeuge gemeinnütziger Institutionen
FürFahrzeuge,dieausschliesslichoderteilweisefürdieAuf- gaben gemeinnütziger Institutionen verwendet werden, kann die Ver- kehrsabgabe erlassen oder ermässigt werden. Fahrzeuge des Kantonsundder Betriebe
Für Fahrzeuge der gewerblichen Betriebe des Kantons und der Gemeinden (Flughafen, Kantonalbank, Wasserversorgungen, Elektrizitäts- und Gaswerk, Schlachthäuser, Verkehrsbetriebe unter Vorbehalt der Bestimmungen für Fahrzeuge im öffentlichen Linien- verkehr usw.) ist die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.
Fahrzeuge des Kantons, der Gemeinden und der von ihnen Beauftragten, die ausschliesslich als Kranken- oder Leichenwagen, als Kehrichtabfuhrwagen, als Feuerwehr- oder Katastrophenfahrzeuge oder als Fahrzeuge des Zivilschutzes verwendet werden, sowie die aus- schliesslich im staatlichen oder kommunalen Polizeidienst verwende- ten Fahrzeuge sind abgabefrei.
Für alle andern Fahrzeuge des Kantons und der Gemein- den wird bei ausschliesslich dienstlicher Verwendung die Verkehrs- abgabe auf die Hälfte ermässigt.
Werden solche Fahrzeuge auch für nichtdienstliche Zwecke ver- wendet, so ist für sie die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.
.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV) Fahrzeuge zum Transport von Behinderten
Personen, die wegen ihres Gebrechens zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Verkehrsabgabe auf Gesuch hin erlassen.6
Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienange- hörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um einen solchen Gebrechlichen zu betreuen.
Wird das Motorfahrzeug des Gebrechlichen oder seines Betreu- ers auch für andere Fahrten benützt, wird die Verkehrsabgabe ange- messen ermässigt.
. . .4 Konsular- fahrzeuge
Fahrzeuge der Konsulate und der hohen Konsularbeamten ausländischer Nationalität sind im Rahmen der internationalen Ver- pflichtungen und Gepflogenheiten abgabefrei. Bundes- fahrzeuge
Die Fahrzeuge des Bundes sind abgabefrei. Für Fahrzeuge desBundespersonals, die überwiegend dienstlich mit Fahrzeugausweis undKontrollschilderndesBundes,danebenjedochzeitweiseauchaus- serdienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Kantons verwendet werden, kann die Verkehrsabgabe ermässigt werden. IV. Bezug
Die Verkehrsabgabe wird erstmals mit der Abgabe der ilder zur Zahlung fällig. euge, die über den Ablauf einer Zahlungsperiode hin- ehr bleiben, ist die weitere Verkehrsabgabe am ersten Tag ahlungsperiode, an welchem die Schalter der kantonalen geöffnet sind, zur Zahlung fällig. Die Verkehrsabgabe Zustellung einer Nachnahme oder Rechnung auf einen itpunkt erhoben werden. Grundsatz des Bezuges
Die Verkehrsabgabe ist grundsätzlich jährlich wiederkeh- rend in einem Betrag zu bezahlen.
Die Abgabe kann in höchstenszwei Raten, abgerechnet auf Mitte und Ende des Kalenderjahres, bezahlt werden, wenn der Jahresbetrag unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Ermässigungen Fr. 62.50 übersteigt. FürjedeRatenzahlungisteinZuschlagvon Fr.8zu entrich- ten.6
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Die gewünschte Zahlungsart ist bei der Einlösung des uf dem Anmeldeformular zu beantragen. Eine Änderung art kann nur innerhalb der Zahlungsfrist für die jährlich deordentlicheRechnungsstellungberücksichtigtwerden. Kontrollschilderbezug nach dem 31. Mai werden die halbjährlichen Zahlungsperioden erst im folgenden Jahr wirksam. Beendigung der Abgabepflicht
Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die Verkehrsabgabe noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kont- rollschilder zurückgibt. Vorzeitige Schilder- rückgabe
Bei vorzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder wird dem HalterdieVerkehrsabgabefürdiejenigenTage,andenendasFahrzeug nicht mehr im Verkehr steht, zurückerstattet.
Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von aben sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit des Anspruchs geltend gemacht werden. emachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert eitderrechtskräftigenFestsetzungZahlungodereineUn- der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt wird.
1 WirdderStandorteinesFahrzeugesindenKantonZürich verlegt, sind Verkehrsabgabenvon dem Tag an geschuldet, an dem das Fahrzeug mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des Kantons Zürich versehen wird oder hätte versehen werden müssen.
Wird der Standort eines Fahrzeuges vom Kanton Zürich in einen anderen Kanton verlegt, ist das Fahrzeug vom Zeitpunkt an, in dem der neue Standortkanton Verkehrsabgaben oder -steuern erhebt, im Kanton Zürich von Abgaben befreit. Bereits erhobene Verkehrsabga- ben werden zurückerstattet.
Für Fahrzeuge, deren Standort vom Ausland in den Kan- t wird, ist die Verkehrsabgabe vom Bezug der Kont- spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in r bundesrechtlich zum Bezug des schweizerischen mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet ist.
.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
Für Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Zürich ins Ausland verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe bis zur Rückgabe der schweize- rischenKontrollschilderzuentrichten.VorbehaltenbleibendieSonder- vorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.
Halterwechsel dieVerkehrsabg Kontrollschild Für Fahrzeuge, deren Halter wechselt, hat der neue Halter abevonjenemTaganzuentrichten,anwelchemerdie er bezieht. Fahrzeug- wechsel
Der Halter, der sein Fahrzeug ausser Verkehr setzt und am gleichen Tag unter der gleichen Kontrollschildnummer ein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzt, hat für das neu eingelöste Fahrzeug ab diesem Tag die Verkehrsabgabe zu entrichten. Va. Zuständigkeit bei der Erteilung von Lernfahrausweisen8 Zuständigkeit der Einwohner- kontrolle
a.8 DasGesuchfürdieerstmaligeErteilungdesLernfahraus- weises kann auch bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Der Gesuchsteller muss bei der erstmaligen Ein- reichung persönlich vorsprechen. Identitäts- prüfung und Weiterleitung des Gesuchs
b.8 Die Einwohnerkontrolle prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Ge- suchsformular an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich weiter. VI. Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. chen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Ver- ür Motorfahrzeuge und Anhänger vom 24. November n.
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.1.26 -131 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. März 2013 (OS 68, 463)
Für leichte Sattelschlepper gilt zur Änderung des VAG vom 28. Nove der Übergangsbestimmungen mber 2011 (OS 68, 461) sinn- gemäss.
OS 48, 830.
LS 741.1.
SR 641.811.
Aufgehoben durch RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit
. Januar 1991.
Eingefügt durch RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit
. Januar 1991.
Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit
. Januar 1991.
Fassung gemäss RRB vom 15. Februar 1995 (OS 53, 66).
Eingefügt durch RRB vom 5. März 2003 (OS 58, 32). In Kraft seit 1. April 2003.
FassunggemässRRBvom15.März2006(OS61,112; ABl2006, 348).In Kraft seit 1. Mai 2006.
Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 490; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.
Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 377; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 377; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Eingefügt durch RRB vom 13. März 2013 (OS 68, 463; ABl 2013-03-22). In Kraft seit 1. Januar 2014.
Fassung gemäss RRB vom 13. März 2013 (OS 68, 463; ABl 2013-03-22). In Kraft seit 1. Januar 2014.
Aufgehoben durch RRB vom 13. März 2013 (OS 68, 463; ABl 2013-03-22). In Kraft seit 1. Januar 2014.
Eingefügt durch RRB vom 6. September 2017 (OS 72, 453; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Eingefügt durch RRB vom 5. März 2025 (OS 80, 126; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Januar 2026.
Fassung gemäss RRB vom 5. März 2025 (OS 80, 126; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Januar 2026.
Nummerierung gemäss RRB vom 5. März 2025 (OS 80, 126; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Januar 2026.