Behörden Kantonspo ordnung n b. Verkeh technisch Kommissio Der Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes obliegt der lizei9, soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Ver- ichts anderes vorsehen. rs- e n
741.2
Kantonale Signalisationsverordnung
KSigV
Präambel
Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) 741.2
1.1.23 -119
Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)9
(vom 21. November 2001)1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Verkehrsanordnungen
Art. 1
Art. 2
Der Regierungsrat wählt eine Verkehrstechnische Kommis- sion, die aus fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gemeindepräsidentenverbandes sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verkehrspolizei, der Statthalterkonferenz und der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zusammen.
Die Verkehrstechnische Kommission nimmt zu Anträgen der Ge-
Art. 4
meinden im Sinne von Sicherheitsdirektion7 Abs. 2 Satz 3 Stellung. Sie kann von der für Stellungnahmen zu weiteren Sachfragen bei- gezogen werden.
Art. 3
Begriff Signale, Als Verkehrsanordnungen im Sinne dieser Verordnung gelten Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen.
Art. 4 Zuständigkeit strassen sowie zei9, soweit B anderes vorseh 2 Dauernde Ver die Kantonspol weitere Gemein holen. Ein Ant Kommission abg 3 Halteverbote meindestrassen technische Ste
Dauernde Verkehrsanordnungen auf Autobahnen und Auto- auf den übrigen Staatsstrassen verfügt die Kantonspoli- estimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts en. kehrsanordnungen auf Gemeindestrassen verfügt izei9 auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde. Sind den davon betroffen, ist deren Stellungnahme einzu- rag darf nur nach Anhörung der Verkehrstechnischen elehnt werden. vor Schulgebäuden und -anlagen auf Staats- und Ge- verfügt die Gemeinde. Sie holt vorgängig eine verkehrs- llungnahme der Kantonspolizei ein.11
- Vorüber- gehende Verkehrs- anordnungen
Art. 5
Vorübergehende Verkehrsanordnungen für Autobahnen und Autostrassen verfügt die Kantonspolizei9. Vorbehalten bleibt die Zu- ständigkeit der Baudirektion gemäss SMOG-Verordnung4.8
- Sicherheits- direktion7
- Dauernde Verkehrs- anordnungen
.2 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
Auf den übrigen Staatsstrassen sind für vorübergehende Anord- nungen zuständig:
- das Tiefbauamt9, soweit die Anordnung wegen Strassenbauarbeiten erforderlich ist,
- die Kantonspolizei9 in den übrigen Fällen.
Auf Gemeindestrassen sind für solche Anordnungen die Gemeinde- behörden zuständig.
Vorübergehende Verkehrsanordnungen mit Auswirkungen auf übergeordnete Strassen verfügt diejenige Behörde, die für diese zustän- dig ist.
Für die Anordnung von Versuchen mit Verkehrsmassnahmen im
Art. 107
Sinne von Abs. 2bis SSV6 ist für alle Strassen die Kantonspolizei9 zuständig.
- Dringliche Massnahmen
Art. 6
In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung von unvorhergesehen eingetretenen Gefahren für den Strassenverkehr, können die Polizei oder die Strassenunterhaltsorgane die erforderlichen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Verkehr vorübergehend be- schränken oder umleiten.
Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, müssen
Art. 5
sie von der nach zuständigen Behörde genehmigt werden. Veröffent- lichung
Art. 7
Soweit Verkehrsanordnungen nach den Bestimmungen des Bundes zu veröffentlichen sind, erfolgt die Publikation bei Autobahnen und Autostrassen im kantonalen Amtsblatt, bei den übrigen Staatsstras- sen im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, bei Gemeindestrassen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.
Vorübergehende Verkehrsanordnungen werden in gleicher Weise veröffentlicht, wenn sie länger als 60 Tage gelten sollen; dabei ist die voraussichtliche Dauer anzugeben.
Art. 4
Halteverbote nach Abs. 3 sind zusätzlich der Kantonspolizei mitzuteilen.11 Kosten der Ver- öffentlichung
Art. 8
Die Kosten der Veröffentlichung trägt bei Gemeindestras- sen die Gemeinde, bei den übrigen Strassen die anordnende Behörde.
Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der die überwie- gende Ursache für die Verkehrsanordnung gesetzt hat. Zeitpunkt der Signalisation
Art. 9
Verkehrsanordnungen, die der Veröffentlichung bedürfen, werden erst signalisiert, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) 741.2
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Ohne Veröffentlichung dürfen die verfügten Signale, Lichtsignale und Markierungen ausnahmsweise und während höchstens 60 Tagen angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert. II. Vollzug Dauernde Verkehrs- anordnungen
Art. 10
Über Art, Standort und Ausführung der Signale, Lichtsignale und Markierungen entscheidet die Kantonspolizei9, soweit diese Ver- ordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 4
Über Art, Standort und Ausführung von Halteverboten nach Abs. 3 entscheidet die Gemeinde.11
- Anschaffung und Unterhalt
Art. 11
1 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt der Signale, Lichtsignale und Markierungen obliegen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, auf Gemeindestrassen der Gemeinde, auf den übrigen Strassen dem Tiefbauamt im Rahmen sei- ner Finanzkompetenzen.
Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt
Art. 4
von Halteverboten nach Abs. 3 obliegen der Gemeinde.11 Vorüber- gehende Verkehrs- anordnungen
Art. 12
Der Entscheid über Art, Standort und Ausführung von Signa- len, Lichtsignalen und Markierungen, welche vorübergehende Verkehrs- anordnungen anzeigen oder mit ihnen in direktem Zusammenhang ste-
Art. 5
hen, erfolgt durch die Behörde, die nach die Anordnung verfügt hat.
- Anschaffung und Unterhalt
Art. 13
Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Un- terhalt von Signalen, Lichtsignalen und Markierungen obliegen, wenn die Verkehrsanordnung von der Kantonspolizei9 verfügt wurde, der von ihr im einzelnen Fall bestimmten Stelle, in den übrigen Fällen der Be- hörde, welche die Verkehrsanordnung verfügt hat.
Art. 14
Lichtsignale Für die Steuerung der Lichtsignale ist die Kantonspolizei9 zuständig. Vorkehren der Bau- unternehmer
Art. 15
Die anordnende Behörde kann die Signalisation, die im Zu- sammenhang mit Bauarbeiten steht, dem Bauunternehmer übertragen, ausgenommen für Autobahnen und Autostrassen. Sie erteilt ihm die nötigen Weisungen und überwacht die Ausführung.
- Art, Standort und Ausführung
- Art, Standort und Ausführung
.2 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) Vorkehren von Organisationen und Privaten
Art. 16
Behördliche Weisungen an Organisationen und Private in den Fällen von Art.104 Abs. 5 lit. a und b sowie Art.115 Abs. 3 SSV6 erteilt die Kantonspolizei9.
Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unter- halt der entsprechenden Signale und Markierungen obliegen in diesen Fällen den dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.
Art. 17
Orientierung nen der Signa Die mit dem Aufstellen oder Anbringen sowie dem Entfer- lisation beauftragte Behörde wie auch die Organisationen
Art. 16
und Privaten im Sinne von über ihr Vorgehen. Die Org anordnende Behörde auf die orientieren die anordnende Behörde anisationen und Privaten werden durch die se Pflicht aufmerksam gemacht.
Art. 18 Kostentragung fung, das Aufs
Die Kosten für die Signalisation tragen die für die Anschaf- tellen oder Anbringen und den Unterhalt zuständigen
Art. 16
Behörden, in den Fällen von die dazu ermächtigten Organisatio- nen und Privaten.
Die Behörden können die Kosten demjenigen auferlegen, der die überwiegende Ursache für die Signalisation gesetzt hat. III. Weitere Aufgaben und Befugnisse Neubau oder Umbau von Strassen
Art. 19
Wenn beim Neubau oder Umbau von Strassen dauernde Verkehrsanordnungen vorgesehen sind, wird bei der Planung die Kan- tonspolizei9 angehört.
Die Projekte werden zur Stellungnahme und zum Vorentscheid über die erforderlichen Verkehrsanordnungen rechtzeitig der Kan- tonspolizei9 vorgelegt, welche die mit dem Ausführungsprojekt ver- bundenen Verkehrsanordnungen vor Baubeginn erlässt und veröffent- licht.
Art. 20
Haltestellen den für Bahne rücksichtigun nehmen mit ih Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr wer- n und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Be- g der Anträge der Kantonspolizei9, für Busse im Einver- r festgelegt. Verkehrs- flächen in privatem Eigentum
Art. 21
Anordnungen und Weisungen hinsichtlich öffentlicher Ver-
Art. 113
kehrsflächen in privatem Eigentum im Sinne von SSV6 erlässt die Kantonspolizei9.
Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) 741.2
.1.23 -119 Strassennetz im Kopf des Flughafens Zürich
Art. 22
Für Verkehrsanordnungen auf dem Strassennetz des Flug- hafenkopfes ist für alle Strassen die Kantonspolizei9 zuständig.
Das Strassennetz des Flughafenkopfes umfasst sämtliche öffent- lichen Verkehrsflächen innerhalb des Gebietes westlich der Autobahn A51 zwischen der Ausfahrt Kloten Süd, Fahrbahn Zürich, und der Brücke Werftstrasse (südliche Begrenzung), östlich des nicht öffentlichen Be- reiches des Flughafens, südlich der Liegenschaften Flughafenstrasse 18–
(einschliesslich der genannten Liegenschaften, als nördliche Begren- zung).
Haben Verkehrsanordnungen Auswirkungen auf das umliegende Strassennetz einer Gemeinde, wird diese angehört.
Art. 23 Unfallstatistik verkehrsunfälle. zur Förderung de 2 Die Kantonspol
Die Kantonspolizei9 führt eine Statistik über die Strassen- Gestützt auf diese Statistik veranlasst sie Massnahmen r Verkehrssicherheit. izei9 orientiert über das Unfallgeschehen. Verkehrs- information
Art. 24
Für die Verkehrsinformation im Sinne von Art.57 d Abs. 2 SVG5 ist die Kantonspolizei zuständig.
Art. 25
Verkehrsdienste ähnliche Verkehr IV. Strassenrekl Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk-, Kadetten- und sdienste bedarf der Bewilligung der Kantonspolizei9. amen
Art. 26
Zuständigkeit Für den Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen sind zuständig
- die Kantonspolizei9 im Bereich der Autobahnen und Autostrassen,
- die Gemeindebehörden im Bereich der übrigen Strassen.
- Besondere Bestimmungen für die Städte Zürich und Winterthur
Art. 27
Zuständigkeit in den Abschni genommen dieje In Zürich und Winterthur üben die städtischen Behörden die tten I–IV erwähnten Befugnisse und Aufgaben aus, aus- nigen für Autobahnen und Autostrassen. Zustimmung der Kantonspolizei9
Art. 28
Die städtischen Behörden holen die Zustimmung der Kan- tonspolizei9 ein, bevor Verkehrsanordnungen verfügt werden, die den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beein- flussen können.
.2 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) Orientierung der Kantons- polizei
Art. 29
1 Die städtischen Behörden teilen der Kantonspolizei durch Zustellung einer Verfügungskopie die von ihnen verfügten dauernden Verkehrsanordnungen mit, soweit sie nicht ausschliesslich den ruhen- den Verkehr betreffen.
Die städtischen Behörden informieren die Kantonspolizei über Ereignisse, die Auswirkungen auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes haben. Veröffent- lichung
Art. 30
Verkehrsanordnungen der städtischen Behörden werden nur im amtlichen Publikationsorgan der Stadt veröffentlicht. VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 31
Rechtsmittel scheiden die
Über Einsprachen im Sinne von Art.106 Abs. 1 SSV6 ent- anordnenden Behörden.
Art. 32 Aufsicht kehrsanor 2 Gegenüb erstinsta
Die Sicherheitsdirektion7 übt die Aufsicht über die Ver- dnungen und die Strassenreklamen im Kanton aus. er den Gemeindebehörden üben die Statthalterämter die nzliche Aufsicht aus.
Art. 34 Inkrafttreten 2 Auf den glei des Strassensi verordnung) vo
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2002 in Kraft. chen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug gnalisationsrechts des Bundes (kantonale Signalisations- m 12. November 1980 aufgehoben.
OS 57, 69.
LS 700.1.
LS 700.6.
LS 713.12.
SR 741.01.
SR 741.21.
Fassung gemäss RRB vom 15.März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.
Fassung gemäss RRB vom 22.November 2006 (OS 61, 464; ABl 2006, 1669). In Kraft seit 1.Januar 2007.
Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) 741.2
.1.23 -119
Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 378; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1.Juli 2010.
Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 378; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1.Juli 2010.
Eingefügt durch RRB vom 24. August 2022 (OS 77, 526; ABl 2022-09-02). In Kraft seit 1.November 2022.