DiedemKonkordatbeitretendenKantoneschliessensich en, einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ie Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen, eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische zuhanden der Kantone begutachtet, die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu n. albkantonesindinallenTeilendenKantonengleichgestellt. ungs- h
743.1
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Präambel
Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte 743.1
1.1.16 - 91
Konkordat
über die nicht eidgenössisch konzessionierten
Seilbahnen und Skilifte
(vom 15. Oktober 1951)1
Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseil-
bahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Kon-
kordatskantonen,gestütztaufArt.7Abs.2derBundesverfassung2,das
nachstehende Konkordat abgeschlossen6:
I. Zweck und Umfang
Art. 1 Zweck zusamm a. um unter ohne d b. um Fragen c. um förder 2 DieH Anwend bereic
Art. 2
Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Per- sonen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind:
- Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterste- hen,
- Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie denöffentlichenVerkehroderöffentlicheAnlagennichtgefährden können.
In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flug-
Art. 67ff
hindernis im Sinne von 5.Juni19504 zumLuftfahr der Vollziehungsverordnung vom tgesetzdarstellt,derzuständigenkantonalen Behörde zu melden.
.1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte II. Bau und Betrieb der Anlagen
Art. 3 Bewilligungen den Luftseilba erforderlich, den soll. Über tone, so ist d 2 Mit der Erte der Kanton kei inhaber hat hi
FürdenBauundBetriebderunterdasKonkordatfallen- hnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben wer- quert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kan- ie Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen. ilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt nerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebs- efür allein einzustehen. Enteignungs- recht
Art. 4
Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen. Voraus- setzungen der Bewilligungen
Art. 5
Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes5 entspricht, die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn
- sie nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interes- senderLandesverteidigung,derForstpolizei,derRaumplanungund des Natur- und Heimatschutzes, verletzt,
- siewederdemBundgehörendeodervonihmkonzessionierteTrans- portunternehmungen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert,
- sie einem Bedürfnis entspricht,
- die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist,
- die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrag des zuständigen Kantons von ei- ner technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Kon- kordates und des Reglementes5 begutachtet. Unterhalt und Kontrolle
Art. 6
DerBetriebsinhaber istfür den dauerndgutenUnterhalt der Anlagen verantwortlich.
Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Perso- nenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende techni- sche Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.
Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte 743.1
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Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Be- willigungsentzuges und derBestrafungwegen Ungehorsamsgegen amt- liche Verfügungen3. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne
Art. 12
von Abs. 2 die Anlage sofort stilllegen.
Art. 7 Sanktionen vorübergehe Personen al Kosten des mungen dies werden oder nicht recht 2 Die straf sams gegen 3 Für die S vom Bewilli III. Organi
Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung nd oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von s dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestim- es Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder zeitig Folge geleistet wird. rechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehor- amtliche Verfügungen3, obliegt den Kantonen. icherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, gungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen. sation
Art. 8 Organe Geschäf 2 Die a gen bei
Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die tsleitung und die Rechnungsrevisoren. m Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratun- gezogen werden.
Art. 9 Konferenz dat angesc zeichnet e zungen der 2 JederKan schlüsse w tigten gef 3 Die Konf 1. dieAufs das Konkor 2. die Auf Kantone mi Kontrollst stelle und
Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkor- hlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton be- inen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sit- Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen. tonverfügtinderKonferenzübereineStimme.DieBe- erden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberech- asst. Der Präsident hat den Stichentscheid. erenz ist zuständig für: tellungvonVorschriftenfürdenBauundBetriebderunter dat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte, stellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der t den Organen des Konkordates und der technischen elle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontroll- einer Gebührenordnung,
.1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
. die Wahl derMitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kan- tonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden,
. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren,
. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle,
. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahres- bericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge,
. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind. Geschäfts- leitung
Art. 10
DieGeschäftsleitungbestehtausdemPräsidenten,dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekre- tär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beraten- der Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht aus- drücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse,
. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle,
. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahres- rechnung und Antragstellung zum Voranschlag,
. Abfassung des Jahresberichtes,
. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben über- tragen.
Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen. Rechnungs- revisoren
Art. 11
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Kon- ferenz Bericht.
Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte 743.1
.1.16 - 91 Technische Kontrollstelle
Art. 12
Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen na- mentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:
. Begutachtung von Projekten,
. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkraft- treten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen,
. Periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen,
. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone,
. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instan- zen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen,
. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grund- lagenfürdenJahresberichtundfürdieBerechnung von Gebühren.
BeiunmittelbardrohenderGefahrhatdietechnischeKontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzule- gen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnells- ten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebsein- stellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Auf- gaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kont- rollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.
Art. 13 Finanzierung lichen Mittel Beiträge der 2 Die Gebühre werden von de dete Zeit und 3 Es wird ein 4 Die Beiträg Anlagen berec
Die für die Durchführung des Konkordates erforder- werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Kantone beschafft. n für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle n Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewen- die Bedeutung der Anlage berücksichtigt. e Gebührenordnung aufgestellt. e der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der hnet.
Art. 14
Sitz taria Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekre- tes. Ein- und Austritt
Art. 15
Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sichwenigstenseinederunterdasKonkordatfallendenAnlagenbefin- det.
.1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Be- rücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind. IV. Schlussbestimmungen Bestehende Anlagen
Art. 16
Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zustän- digen Kantonfestzusetzenden Frist, spätestens jedoch innertzehn Jah- ren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschrif- ten und denjenigen des Reglementes5 anzupassen.
DieKantoneerteilendenInhabernsolcherAnlagennachInkraft- treten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebs- bewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen. Verhältnis zu andern Rechts- quellen
Art. 17
Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Wei- sungen der Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obli- gatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Ski- lifte bleiben vorbehalten.
Im Übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
Art. 18
Inkrafttreten fünf Kantone i 1 OS 46, 675 u 2 Heute: Bunde Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens n Kraft. nd GS V, 627. sverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
Art. 292
StGB (SR 311.0).
Art. 69ff
Heute im Sinne der der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (SR 748.01).
In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955. Das Konkordat ist heute verbind- lich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, SG, GR, TI, VD, VS, NE und JU.