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743.2

Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung

ESebV

Präambel

Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (ESebV) 743.2

1.1.21 -111

Einführungsverordnung

zur Seilbahnverordnung (ESebV)4

(vom 23. November 1977)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art.4 Abs.4 der Verordnung vom 21.Dezember 2006 über

Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung)3,4

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die nicht eidge- nössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15.Oktober 1951/

.November 19722 bei.

Art. 2

Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte unterstehen dem Konkordat vom 15.Oktober 1951/27.November 19722, dessen Reglement vom 15.Oktober 1954/

.November 1972 (nicht veröffentlicht) und dieser Verordnung.

Art. 3

1 Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Seil- bahnen und Skilifte bedürfen einer kantonalen Bewilligung.

Das Amt für Mobilität5 erteilt nach Anhören der Baudirektion sämtliche für die Anlage erforderlichen Bewilligungen. Es entscheidet über die Einsprachen.

Das Amt ist für Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Er- teilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung oder dem Widerruf von Konzessionen des Bundes zuständig.

Art. 4

Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn die kantonale Baubewilligung erteilt ist.

Art. 5

Jedes Gesuch für eine Baubewilligung muss, vom Gesuch- steller unterschrieben und datiert, dem Amt für Mobilität5 in zwei Exem- plaren eingereicht werden.4

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. Beschreibung der Anlage mit technischem Bericht,
  2. Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan und Rentabilitätsberechnung,

.2 Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (ESebV)

  1. Übersichtsplan (Landeskarte der Schweiz 1:25000 oder 1:50000) mit eingezeichnetem Trasse der Transportanlage sowie ein Längen- profil im Massstab 1:1000 oder 1:500, je in siebenfacher Ausfüh- rung,
  2. Skizzen von Wagen, Antrieb und Zwischenstützen.

Art. 6

Das Gesuch ist in den Gemeinden, in denen die Anlage errich- tet und betrieben werden soll, unter Beilage der Pläne während 20 Ta- gen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Art. 7

Jedes Gesuch für eine Betriebsbewilligung muss, vom Ge- suchsteller unterzeichnet und datiert, dem Amt für Mobilität5 in zwei Exemplaren eingereicht werden.4

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. Bericht der technischen Kontrollstelle über die Betriebsbereitschaft der Anlage,
  2. Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung der den Fahrgästen und Drittpersonen durch den Betrieb der Anlage zuge- fügten Personen- und Sachschäden (Haftpflichtversicherung),
  3. Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung der Folgen von Betriebsunfällen des eigenen Personals (Unfallversicherung), sofern das Personal nicht der SUVA untersteht,
  4. bei Skiliften Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung von Personen- und Sachschäden von Drittpersonen auf markierten und hergerichteten oder überwachten Skipisten (Pistenhaftpflicht- versicherung),
  5. Betriebsreglement,
  6. Bezeichnung des verantwortlichen Betriebsleiters.

Art. 8

Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die kantonale Betriebsbewilligung erteilt ist.

Art. 9

Das Amt für Mobilität5 bestimmt je nach Umfang und Be- deutung der Anlage die minimale Höhe der zu versichernden Leistun- gen. Der Versicherer ist durch den Versicherungsnehmer zu verpflich- ten, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherungen dem Amt für Mobilität5 sofort zu melden.

Art. 10

Für kleinere und sonstwie nicht bedeutende Seilbahnen und kurze Skilifte (sog. Trainerskilifte) können den Betriebsinhabern in

Art. 7

Abweichung von Erleichterungen gewährt werden.

Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (ESebV) 743.2

.1.21 -111

Art. 11

Die Gebühr für die Erteilung einer Bau- oder Betriebsbewil- ligung beträgt Fr.100 bis Fr.1000. Die von der Konkordatsbehörde und der Kontrollstelle nach Konkordatsgebührenordnung verrechneten Bei- tragsleistungen und Gebühren für Dienstleistungen werden dem Bewil- ligungsnehmer mit einem Zuschlag von 20% belastet.

Art. 12

Schon bestehende Anlagen sind innert fünf Jahren den Vor- schriften des Konkordats2 und dessen Reglement anzupassen.

Art. 13

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

OS 46, 672 und GS V, 633.

LS 743.1.

SR 743.011.

Fassung gemäss RRB vom19.Mai2010(OS 65,298; ABl2010, 1127). In Kraft seit 1.Juli 2010.

Fassung gemäss RRB vom 2.Dezember 2020 (OS 75, 657; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1.Januar 2021.