Zuständigkeit Art.7 und Art. Konzessionen g 2009 über die PBG)2 Stellung 2 Die Aufsicht und der Zulass obliegt der na Für die Aufsic setzungen ist
1 Das Amt für Mobilität5 entscheidet über Bewilligungen nach 30–35 VPB3. Es nimmt zu Gesuchen für eidgenössische emäss Art.6 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20.März Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, . über die Einhaltung der technischen Anforderungen ungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe ch der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde. ht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraus- das Amt für Mobilität5 zuständig.