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747.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

Präambel

1.1.16 - 91

Einführungsgesetz

zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt2

(vom 2. September 1979)1

Anlagen

für die

Schifffahrt

Art. 1

Die bundesrechtlich vorgeschriebene Ausrüstung der Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen sowie die Erstellung, der Unterhalt und der Betrieb der Beleuchtung solcher Anlagen, der Einfahrten in Kanäle und Flüsse und der gefährlichen Punkte in der Nähe von Lan- dungsanlagen obliegen den Ufergemeinden auf ihre Kosten, soweit nicht die öffentlichen Schifffahrtsunternehmungen oder andere Inte- ressierte dazu verpflichtet sind.

Die wasserbaupolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten. Sturmwarn- und Seerettungs- dienst

Art. 2

Für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee werden ein Sturmwarn- und ein Seerettungsdienst eingerichtet.

Einrichtung und Betrieb des Sturmwarndienstes obliegen der zuständigen Direktion.

Der Seerettungsdienst ist Sache der Ufergemeinden. Sie können sich zur gemeinsamen Ausübung des Dienstes zusammenschliessen, soweit die Rettungsbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungs- dienst mitzuwirken.

. . .4 Beschränkung und Verbot der Schifffahrt

Art. 3

Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordert, kann der Regierungsrat nach Massgabe des Bundesrechts die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern verbie- ten oder einschränken. Erlass weiterer Vorschriften

Art. 4

Der Regierungsrat kann

  1. besondere örtliche Anordnungen treffen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten,
  2. ergänzende Vorschriften über den Sturmwarn- und Seerettungs- dienstsowieüberdasVerhaltenbeiSturmwarnungoderSeegfrörni erlassen,
  3. die Regelungen treffen, welche durch die Ausführungsvorschriften des Bundesrates bedingt oder den Kantonen vorbehalten werden.

Er kann seine Befugnisse nach Abs. 1 lit. a der zuständigen Direk- tion sowie einzelnen oder allen Ufergemeinden übertragen.

.1 EG zum BG über die Binnenschifffahrt Abgaben; Vollzug

Art. 5

Dem Regierungsrat obliegt a.4

  1. die Festsetzung der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren,
  2. der Erlass der für den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechts des Bundes und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 6 Aufsicht übertrage Direktion 2 Sie kan rung eine sungen er Interkant Vereinbar

Soweit Vollzugsaufgaben und BefugnisseanUfergemeinden n werden, unterstehen diese der Aufsicht der zuständigen . n den Vollzugsbehörden der Ufergemeinden zur Siche- r einheitlichen Anwendung der Schifffahrtsvorschriften Wei- teilen. onale ungen

Art. 7

Der Regierungsrat kann seine Befugnisse zum Erlass von Vorschriften durch Vereinbarung mit andern Kantonen ausüben oder einer interkantonalen Behörde übertragen.

Er kann mit andern Kantonen die Schaffung gemeinsamer Voll- zugsbehörden oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben von einem Kanton auf den andern vereinbaren. Vorbehalt anderer Vorschriften

Art. 8

Die Vorschriften über die Fischerei und das Stationieren von Schiffen bleiben vorbehalten. Straf- bestimmung

Art. 9

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften werden mit Busse bestraft.

Art. 10 Inkrafttreten des Kantonsrat rungsrat zu be 2 Auf den glei lung der Schif 1914 aufgehobe 1 OS 47, 389 u

Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung sbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regie- stimmenden Zeitpunkt in Kraft3. chen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Rege- ffahrt auf den zürcherischen Gewässern vom 28. Juni n. nd GS V, 636.

SR 747.201.

In Kraft seit 1. Juni 1980.

Aufgehoben durch Schiffssteuergesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 25). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 28).