Die bundesrechtlich vorgeschriebene Ausrüstung der Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen sowie die Erstellung, der Unterhalt und der Betrieb der Beleuchtung solcher Anlagen, der Einfahrten in Kanäle und Flüsse und der gefährlichen Punkte in der Nähe von Lan- dungsanlagen obliegen den Ufergemeinden auf ihre Kosten, soweit nicht die öffentlichen Schifffahrtsunternehmungen oder andere Inte- ressierte dazu verpflichtet sind.
Die wasserbaupolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten. Sturmwarn- und Seerettungs- dienst