Geltungsbereich Gewässern, sowei beruhende Vorsch schriften (Züric DieseVerordnungregeltdieSchifffahrtaufdenzürcherischen t nicht internationale Vereinbarungen und darauf riften(Rhein), Bundesrecht undinterkantonale Vor- hsee) unmittelbar Anwendung finden.
747.11
Schifffahrtsverordnung
Präambel
Schifffahrtsverordnung 747.11
1.1.18 - 99
Schifffahrtsverordnung18
(vom 7. Mai 1980)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnen-
schifffahrt5 und das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche
Baurecht4,
beschliesst:
I. Geltungsbereich und Zuständigkeit
Art. 1
Art. 2
Strassen- verkehrsamt
Art. 3
1 Soweitnichtsanderesbestimmtist,obliegtderVollzugdes Schifffahrtsrechtes dem Strassenverkehrsamt.
Ihm obliegt insbesondere:
- die Durchführung der Führerprüfungen sowie die Erteilung der Ausweise für Schiffsführer und Besatzungen,
- die Durchführung der Schiffsprüfungen, die es in den Standort- gemeinden der Schiffe vornehmen kann, sowie die Erteilung der Schiffsausweise und Kennzeichen,
- der Entzug von Ausweisen für Schiffsführer und Besatzung sowie die Verwarnungen in leichten Fällen,
- der Entzug von Schiffsausweisen,
- die Bewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen,
- die Bewilligung von Transporten mit Schiffen oder Verbänden, wel- che die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, von schwim- mendenAnlagenundvonSchiffenoderSchiffskörpernohneSchiffs- ausweis, sowie von Versuchsfahrten,
- die Bewilligung von besonderen Sichtzeichen für Schiffe, die vor Wellenschlag geschützt werden müssen,
- die Festsetzung des Bestandes der Besatzung auf Güterschiffen, schwimmenden Geräten, Schleppern und Schubbooten,
- die Führung des Schiffsregisters.
.11 Schifffahrtsverordnung
Art. 4 Ufergemeinden des Bundesgese keneoderbetrie die Schifffahr dazu die Kanto 2 ImÜbrigenobl in polizeilich wahrgenommen w
Den Ufergemeinden obliegt es, nach Massgabe von Art. 6 tzes über die Binnenschifffahrt8 festgefahrene, gesun- bsuntauglicheSchiffeundandereGegenstände, welche t behindern oder gefährden, zu entfernen. Sie können nspolizei18 anfordern. iegtihnenderVollzugderSchifffahrtsvorschriften er Hinsicht, soweit diese Aufgaben nicht vom Kanton erden. Kantonspolizei und Stadt Zürich
Art. 5
1 DieBewilligungfürnautischeVeranstaltungenwirderteilt durch
- die Stadt Zürich auf ihrem Gebiet, wobei sie die öffentlichen Schiff- fahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstal- tung liegen, anhört,
- die Kantonspolizei auf dem übrigen Kantonsgebiet, wobei sie die Ufergemeinde, das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft(AWEL)und die öffent- lichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstaltung liegen, anhört.
Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich beziehen für ihre Amts- handlungen Gebühren nach dieser Verordnung. II. Praktische Seglerprüfung Fach- kommission
Art. 6
Die Sicherheitsdirektion16 kann die Durchführung der prak- tischen Prüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kate- gorie D einer Fachkommission übertragen.
Deren Prüfungsberichte werden für die Erteilung der Führer- ausweise anerkannt.
Die Sicherheitsdirektion16 ernennt die Mitglieder und den Vorsit- zenden der Fachkommission. Sie müssen fachkundig und vertrauens- würdig sein, das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führer- ausweis der Kategorie D besitzen.
Art. 7 Aufsicht verkehrsa 2 Bestehe kanndasSt versagen
Die Fachkommission steht unter der Aufsicht des Strassen- mtes18. n Zweifel über die ordnungsgemässe Prüfungsabnahme, rassenverkehrsamt18 demPrüfungsberichtdieAnerkennung und die praktische Führerprüfung selber durchführen.
Schifffahrtsverordnung 747.11
.1.18 - 99 III. Besondere örtliche Anordnungen, Signalisation und Beleuchtung Besondere örtliche Anordnungen
Art. 8
Der Erlass besonderer örtlicher Anordnungen im Sinne von
Art. 4
Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt5 ist Sache der Kantonspolizei18.
Art. 9 b. Ausnahmen unvorhergeseh die Umwelt, k tonspolizei18 und Stelle di 2 DerartigeAn behalten werd
In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung en eingetretener Gefahren für den Schiffsverkehr und önnen Organe des Strassenverkehrsamtes18, der Kan- , der Ufergemeinden und des Seerettungsdienstes an Ort e erforderlichen Massnahmen treffen. ordnungenmüssen,wennsielängeralsachtTagebei- en sollen, von der Sicherheitsdirektion16 genehmigt wer- den.
Art. 10 c. Sperrgebiete grenzter Seefläc Bereich öffentli Vorbehalten blei
Für die vorübergehende oder periodische Sperrung be- hen ist die Ufergemeinde zuständig, soweit damit der cher Badeanlagen und Badeplätze abgegrenzt wird. bt die vorgängige Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession.
In allen übrigen Fällen obliegt die Anordnung von Sperrgebieten der Kantonspolizei18. Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde an.
Art. 11 d. Vollzug Gebotssigna im amtliche wennsieläng
BesondereörtlicheAnordnungen,diedurchVerbots-oder le angezeigt werden, sind von der anordnenden Behörde n Publikationsorgan der Ufergemeinde zu veröffentlichen, erals30 Tagebestehen sollenoder sich periodischwieder- holen.
Verbots-undGebotssignaledürfenerstangebrachtwerden,wenn die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.
Die Kosten der Veröffentlichung und der Signalisation trägt die anordnende Behörde. Sie kann sie demjenigen verrechnen, der die überwiegende Ursache für die Anordnung gesetzt hat oder in dessen direktem Interesse sie ergeht. Hinweissignale und andere Anzeigen
Art. 12
Die Bezeichnung der Untiefen, welche die Schifffahrt behin- dern, und das Anbringen weiterer für die Schifffahrt erforderlicher Signale und Anzeigen sind Sache der Kantonspolizei18, soweit dies
Art. 1
nicht gemäss Binnenschifff unternehmen o des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die ahrt5 den Ufergemeinden, den öffentlichen Schifffahrts- der anderen Interessierten obliegt.
- Grundsatz
.11 Schifffahrtsverordnung
Art. 13
Beleuchtung nachts durch vor ihrem En fahrtsuntern IV. Sturmwar
Die Kantonspolizei bestimmt die Stellen und Signale, die Lichter zu kennzeichnen oder zu beleuchten sind. Sie hört tscheid die Ufergemeinde und die öffentlichen Schiff- ehmen an. nung und Seerettung Anwendbares Recht und Zuständigkeit
Art. 14
Für Sturmwarnung und Seerettung auf dem Greifensee und dem Pfäffikersee finden die interkantonalen Vorschriften für den Zürichsee6 sinngemäss Anwendung.
DieKantonspolizei18 organisiertdenöffentlichenSturmwarndienst für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee.
Für den Seerettungsdienst der Ufergemeinden des Zürichsees,
Art. 15
des Greifensees und des Pfäffikersees gelten zusätzlich die § –20. Seerettungs- dienst
Art. 15
Der Seerettungsdienst ist das ganze Jahr aufrechtzuerhalten. Vom1.Aprilbis31.OktoberhabenanSamstagenundSonntagensowie an den übrigen Ruhetagen tagsüber mindestens zwei Mann auf Pikett zu stehen.
Art. 16
b. Bestand dienst mind Der Bestand der Mannschaft hat in jedem Seerettungs- estens sechs Mann zu betragen.
- Übungen und Kurse
Art. 17
Jedes Jahr sind mindestens vier Übungen durchzuführen, wovon eine Hauptübung. Die Kantonspolizei18 hat auf Ersuchen geeig- nete Fachleute zur Instruktion abzuordnen.
Der Mannschaft soll ferner die Teilnahme an Lebensrettungs- kursen ermöglicht werden.
- Versiche- rungen
Art. 18
Auf Kosten der Ufergemeinde ist die Mannschaft für die Folgen dienstlicher Unfälle und Erkrankungen ausreichend zu ver- sichern.Fernerist eineHaftpflichtversicherungabzuschliessen,welche die Haftpflicht des Seerettungsdienstes und seiner Mannschaft gegen- über Dritten in angemessenem Rahmen deckt.
Art. 19
e. Kontrollstelle destens einmal jäh rüstung inspiziert dem Gemeindevorsta
JedeUfergemeindebezeichneteineKontrollstelle,diemin- rlich die Bereitschaft der Mannschaft und die Aus- . Über diese Inspektion erstattet die Kontrollstelle nd Bericht. Stellt sie Mängel fest, veranlasst sie deren Behebung.
- Dienstbereit- schaft
Schifffahrtsverordnung 747.11
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- Übrige Gemeinden
Art. 20
Für die Gemeinden an den übrigen Gewässern, die nicht
Art. 3
Abs zurFührungeinesSeerettungsdienstesverpflichtetsind,bleibt des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 20042 v
orbehalten.
Art. 21
§ V –25.12 . Seegfrörni
Art. 26 Anordnungen leistung der lichen Anord wendig,könne Rettungsdien 2 Sie können oder der Ufe tungenoderVe Tragfähigkei 3 Die Kanton Massnahmen u len ist oder
Bei Seegfrörni treffen die Ufergemeinden die zur Gewähr- Sicherheit und des Schutzes der Ufervegetation erforder- nungen. Sind umfangreiche Sicherheitsmassnahmen not- nsiehiefürdieFeuerwehrunddie örtlichen Schutz-und ste beiziehen. insbesondere das Begehen und Befahren der Eisfläche rvegetation einschränken oder verbieten und Veranstal- rrichtungen,diedenVerkehraufderEisflächeoderdie t des Eises gefährden, untersagen. spolizei18 berät die Ufergemeinden, koordiniert deren nd entscheidet, wenn keine Übereinstimmung zu erzie- eine nicht örtlich begrenzte Gefahr besteht. Verkehr mit Motor- fahrzeugen
Art. 27
Das Befahren der Eisfläche und der Ufervegetation mit Fahrzeugen und Geräten mit Maschinenantrieb ist verboten. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, Rettungs- und Reinigungs- dienste.
DieKantonspolizei18 kannAusnahmenfürTransportebewilligen, für die ein dringendes Bedürfnis besteht und die mit Fahrzeugen und Geräten ohne Maschinenantrieb nicht durchgeführt werden können, sofern die Sicherheit gewährleistet ist. VI. Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Zürichsee21
Art. 27
Kitesurfen ist auf dem a. im unter hofen-Bahnh b. im Umkre fahrt sowie a.21 Die Verwendung von Drachensegelbrettern (Kitesurfen) Zürichsee erlaubt, ausgenommen en Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation Wollis- of bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen), is von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschiff- in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafen- einfahrten,
- im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau auf dem Gebiet des Kantons Zürich.
.11 Schifffahrtsverordnung VII.22 BeschränkungenderSchifffahrtaufdenöffentlichenGewässern mit Ausnahme des Zürichsees und des Rheins
. Allgemeine Beschränkungen für fliessende und stehende Gewässer Geschwindig- keitsbeschrän- kung
Art. 28
Die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb ist unter Vorbehalt der Bundesvorschriften über die Häfen und die Ufer- zone auf 20 km/h beschränkt. Auf fliessenden Gewässern ist dabei die Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend.
Von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind die Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und der staatlichen Fischerei- aufseher, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern. Verbotene Geräte
Art. 29
Das Fahren mit Wasserski, Drachensegelbrettern und ähn- lichen Geräten ist verboten. Weitere Beschränkungen
Art. 30
1 Zur Schonung der Ufervegetation, der Fisch- und Vogel- brut sowie der Ufer muss mit Schiffen auf den fliessenden Gewässern nach Möglichkeit in der Mitte zwischen den Ufern gefahren werden. Ist das Fahren in Ufernähe unumgänglich, ist schädigender Wellen- schlag zu vermeiden.
Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf auf den fliessendenGewässernmitAusnahmederLimmatoberhalbderMüns- terbrücke in Zürich einer Bewilligung des ALN.
Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungs- verordnung vom 14. Oktober 19927.
- Auf stehen- den Gewässern
Art. 31
1 Wer stehende Gewässer, ausgenommen den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee, mit Schiffen oder Schwimmkör- pern befahren will, bedarf einer Bewilligung des ALN.
Wer auf solchen Gewässern Schwimmkörper stationieren will, bedarf einer Bewilligung des AWEL. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927. Vorbehalt für Schutzgebiete
Art. 32
Für die Gewässer in den Schutzgebieten11 bleiben die Son- dervorschriften des Kantons und der Gemeinden vorbehalten.
. Besondere Beschränkungen für den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee Verbot einzelner Schiffsarten
Art. 33
Diese Gewässer dürfen nicht befahren werden mit
- Schiffen von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite, aus- genommen Rennruderboote der üblichen Bauart,
- Auf fliessen- den Gewässern
Schifffahrtsverordnung 747.11
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- Schiffen mit festen oder beweglichen Aufbauten (einschliesslich Blachen) von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,
- Pedalos und ähnlichen Fahrzeugen,
- beweglichen Flossen.
Desgleichen ist jedes Stationieren solcher Schiffe und Schwimm- körper auf diesen Gewässern untersagt. Schiffe mit Maschinen- antrieb
Art. 34
Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf der Bewilligung des ALN. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 19927.
Art. 35
Wassern der Hafe len ins SchiffeundSchwimmkörperjederArtdürfennurimBereich nanlagen und an den vom ALN18 bezeichneten weitern Stel- Wasser oder an Land gebracht werden.
Art. 36
Stationieren Schwimmkörper schriften vol ten Orten ges Das Verankern und das Stationieren von Schiffen und n jeder Art sind, soweit sie nicht durch andere Vor- lständig untersagt sind, nur an den vom AWEL18 bewillig- tattet.
Art. 38
Ausnahmen ressen es untersiche schriften VIII.22 Ge
Wenn besondere Verhältnisse, namentlich öffentliche Inte- rechtfertigen, kann die für die Bewilligung zuständige Stelle rndenBedingungenundAuflagenAusnahmenvondenVor- dieses Abschnittes bewilligen. bühren
Art. 39
Gebührentarif a. Führer- und Ausfertigung F Änderung oder Zuschlag für e eines typengep b. Schiffsführ Theorieprüfung Praktische Prü
1 Es werden folgende Gebühren erhoben: Schiffsausweise r. 40 bis Fr. 70 Ersatz Fr. 20 bis Fr. 50 rstmalige Zulassung rüften Schiffes Fr. 30 bis Fr. 100 erprüfungen en Fr. 30 bis Fr. 160 fungen je nach Kategorie Fr. 100 bis Fr. 500
.11 Schifffahrtsverordnung
- Schiffsprüfungen Schiffe ohne Maschinenantrieb Fr. 30 bis Fr. 50 Schiffe mit Maschinenantrieb je nach Länge und Leistung Fr. 50 bis Fr. 250 Segelschiffe ohne Maschinenantrieb je nach Länge Fr. 30 bis Fr. 120 Segelschiffe mit Maschinenantrieb je nach Länge Fr. 50 bis Fr. 180 Güterschiffe und schwimmende Geräte Fr. 70 bis Fr. 250 Zuschlag für die erstmalige Zulassung nicht typengeprüfter Schiffe Fr. 30 bis Fr. 140 Nachkontrollen oder Teilprüfungen Fr. 20 bis Fr. 140
Wer einem Aufgebot zur Schiffsführer- oder Schiffsprüfung auf den festgesetzten Termin nicht Folge leisten kann und dies der auf- bietenden Amtsstelle nicht eine Woche zuvor mitteilt, hat die volle Gebühr zu entrichten. Besondere Untersuchun- gen
Art. 40
Für die Prüfung von Schiffen in der Werft oder an Land wird neben der ordentlichen Gebühr ein Zuschlag von Fr. 30 bis Fr. 80 je angebrochene halbe Stunde zusätzlichen Zeitaufwandes, einschliess- lich Reisezeit sowie allfälliger Kosten, erhoben. Andere Amts- handlungen
Art. 41
FürweitereAmtshandlungenaufgrunddereidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Schifffahrtsvorschriften können Ge- bühren bis Fr. 1500 erhoben werden.
Art. 42 Ermässigung mindestens f auf 75 Proze 2 Berufsfisc übung dienen IX.22 Versch Schleppangel
Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig ünf Schiffe vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an nt ermässigt. her haben für die Untersuchung ihrer der Berufsaus- den Schiffe nur die halbe Gebühr zu entrichten. iedene Vorschriften - fischerei
Art. 43
Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, ist Art.53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 19789 nicht anwendbar. Ausländische Schiffe
Art. 44
Die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Schiffen mit aus- ländischem Standort auf zürcherischen Gewässern mit Ausnahme des Rheins wird durch das Strassenverkehrsamt18 erteilt.
Schifffahrtsverordnung 747.11
.1.18 - 99
Art. 45
Übertretungen eidgenössische die Schifffahr a. für das Geb seiner Strafbe b.20 in den üb X.22 Schlussbe Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen der n, interkantonalen und kantonalen Vorschriften über t auf zürcherischen Gewässern sind zuständig: iet der Stadt Zürich das Stadtrichteramt18 im Rahmen fugnis, rigen Fällen die Statthalterämter. stimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 46
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
- dieVollziehungsverordnungzurInterkantonalenVereinbarungüber die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 22. De- zember 1966,
- dieVerordnungüberdieSchifffahrt auf demGreifensee,demPfäf- fikersee, den Kleinseen und den fliessenden Gewässern vom 7. De- zember 1967. Änderung bisherigen Rechts
Art. 47
Die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein vom
. Juni 1971 wird wie folgt geändert: . . .
Art. 48 Inkrafttreten 1. Juni 1980 i
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 21 bis 25 am n Kraft.
Art. 21
Die § 1. Janu 1 OS 47 2 LS 55 3 Obsol 4 LS 70 5 LS 74 6 LS 74 7 LS 74 8 SR 74 9 SR 74 bis 25 (Vorschriften überdie Kostenbeiträge) treten am ar 1981 in Kraft. , 401 und GS V, 638. 1.1. et. 0.1. 7.1. 7.2. 7.4. 7.201. 7.201.1.
.11 Schifffahrtsverordnung
GegenstandslosdurchAufhebungderRheinschifffahrtsverordnungauf18.Sep- tember 1991 (OS 51, 804).
In Schutzgebieten, die auf kantonalen Verordnungen beruhen, befinden sich zurzeit folgendeGewässer: Der Greifensee, der Türlersee, der Hüttnersee, der Pfäffikersee, die Katzenseen, das Neeracherried, die Altläufe der Limmat im NaturschutzreservatDietikon,derLützelsee,derSeeweidseeunddasUetziker- ried, die Weiher im Eigental, die Altläufe der Glatt. Weitere Kleinseen und Weiher sind durch Gemeindebeschlüsse unter Schutz gestellt.
Aufgehoben durch RRB vom 5. März 1997 (OS 54, 87). In Kraft seit 1. April 1997.
Fassung gemäss RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit 1. April 2001.
AufgehobendurchRRBvom21.März2001(OS56,515).InKraftseit1.April 2001.
Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 2002 (OS 57, 399). In Kraft seit
. April 2003.
FassunggemässRRBvom15.März2006(OS61,112; ABl 2006,348).In Kraft seit 1. Mai 2006.
Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.
Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 817; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Eingefügt durch RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABl 2014-11-28). In Kraft seit 1. März 2015.
Fassung gemäss RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABl 2014-11-28). In Kraft seit 1. März 2015.
Fassung gemäss RRB vom 19. November 2014 (OS 70, 12; ABl 2014-11-28). In Kraft seit 15. Februar 2016.
Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 321; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.