Steuerpflicht mit Standort i gesetzt werden Für Schiffe, die im Kanton Zürich immatrikuliert sind oder m Kanton Zürich auf öffentlichen Gewässern in Betrieb , wird vom Halter eine jährliche Steuer erhoben. Ausnahmen von der Steuerpflicht
747.12
Gesetz über die Besteuerung der Schiffe
Schiffssteuergesetz
Präambel
Schiffssteuergesetz 747.12
1.1.07 - 55
Gesetz
über die Besteuerung der Schiffe
(Schiffssteuergesetz)
(vom 1. Dezember 1996)1
Art. 1
Art. 2
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
- die Schiffe des Bundes, des Kantons und der Gemeinden;
- Schiffe der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
- schwimmende Geräte.
Art. 3 Steuertarif a. für Ruder Grundtaxe 30 b. für Motor Grundtaxe 30 Zuschlag je – bis 100 kW – 101 bis 20 – 201 bis 30 – 301 bis 40 – 401 bis 50 – über 500 k c. für Fahrg Grundtaxe 30 Zuschlag je d. für Güter Grundtaxe 30 Zuschlag ohn Zuschlag mit e. für Kolle gültig für m und motorisi gültig für M
Die jährliche Steuer beträgt: Fr. boote und ähnliche Schiffe: .00 - und Segelschiffe: .00 volles und angebrochenes kW Motorenleistung Leistung 3.50 0 kW Leistung 4.60 0 kW Leistung 5.70 0 kW Leistung 6.80 0 kW Leistung 7.90 W Leistung 9.00 astschiffe: .00 volles und angebrochenes kW Motorenleistung 3.50 schiffe: .00 e Motoren je Tonne Nutzlast 1.00 Motoren je Tonne Nutzlast 2.00 ktiv-Schiffsausweise: otorlose Schiffe erte Schiffe bis 30 kW Motorenleistung 400.00 otorschiffe über 30 kW Motorenleistung 1200.00
.12 Schiffssteuergesetz
Für Halter von mehr als zehn Schiffen wird die Grundtaxe für das elfte und jedes weitere Schiff um 50% herabgesetzt.
DerRegierungsratlegtdieSteuer fürSchiffemitbesondererBau- oder Antriebsart im Rahmen der Ansätze nach Abs. 1 fest.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, Steuervergünstigungen durch Verordnung zu beschliessen, um den Anliegen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen. Steuer- indexierung
Art. 4
Die Steueransätze entsprechen dem Stand des Landes- indexes der Konsumentenpreise von 143.1 Punkten am 30. Juni 1996 (Basisindex Dezember 1982 = 100 Punkte).
Verändert sich der Index um 10 Punkte, so ist der Kantonsrat ermächtigt, die Steuer auf die nächstfolgende Steuerperiode anzu- passen. Ausdehnung der Steuer- pflicht
Art. 5
Der Regierungsrat kann die Steuerpflicht im Rahmen des Bundesrechts auf Schiffe ausdehnen, die ihren Standort nicht im Kan- ton Zürich haben und nur vorübergehend auf zürcherischen Gewässern eingesetzt werden. Die Steuern für solche Schiffe dürfen die Ansätze
Art. 3
gemäss Abs. 1 nicht übersteigen.
Art. 6 Steuerperiode spätestens 31. 2 Wird ein Sch Steuer bei der 3 Wird ein Sch ermässigt sich 4 Wird der Sch für das laufen
Die Steuer ist jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus bis März zu entrichten. iff erstmals im Kanton Zürich immatrikuliert, ist die Ausweiserteilung zu entrichten. iff erst nach dem 31. August immatrikuliert, so die Steuer auf die Hälfte. iffsausweis bis zum 31. März zurückgegeben, muss de Kalenderjahr keine Steuer entrichtet werden. Veränderungen während der Steuerperiode
Art. 7
Bei Rückgabe oder Entzug des Schiffsausweises, bei Ausser- betriebsetzung oder Halterwechsel des Schiffes nach dem 31. März erfolgt keine Rückerstattung der Steuer.
Bei Wechsel des Halters wird die bereits entrichtete Steuer dem neuen Halter angerechnet.
Werden nach dem 31. März Veränderungen am Schiff vorgenom- men, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, ist die Differenz nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.
Der Regierungsrat regelt im Rahmen des Bundesrechts die Steuerrückerstattung, wenn ein Schiff mit Standort im Kanton Zürich länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert wird.
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Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes über die Besteuerung der Schiffe, deren Standort in einen anderen Kanton ver- legt wird. Erlass ergänzender Vorschriften
Art. 8
Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, nament- lich über Veranlagung, Bezug und Verjährung der Steuer.
Er bezeichnetdiemitdemSteuerbezugbetrautekantonaleAmts- stelle. Verletzung der Steuer- pflicht Sanktionen
Art. 9
Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen, dürfen nach dem
. März nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor die Steuer entrichtet ist.
Der Schiffsausweis für Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen, kann verweigert oder entzogen werden, wenn der Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist.
Bei unberechtigter Inbetriebsetzung eines Schiffes oder bei ander- weitiger Umgehung der Steuerpflicht sind die entsprechenden Steuern unabhängig von einer Bestrafung nachzuzahlen. Straf- bestimmungen
Art. 10
Wer ein Schiff, das der Steuerpflicht untersteht, nach dem
.MärzinBetriebsetzt,bevordieSteuerentrichtetist,wirdmitBusse bestraft.4
Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern. Verteilung des Steuer- ertrags
Art. 11
Vom Reinertrag der Steuer erhalten der Kanton und die Stadt Zürich je vier Zehntel. Die restlichen zwei Zehntel werden zu gleichen Teilen an die Gemeinden ausgerichtet, die verpflichtet sind, einen Seerettungsdienst zu unterhalten. Änderung bisherigen Rechts
Art. 12
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnen- schifffahrt vom 2. September 1979 wird wie folgt geändert: . . .3
Art. 13
Inkrafttreten rungsrat besti Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie- mmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2.
OS 54, 25.
In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 28).
Text siehe OS 54, 25.
Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.