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747.2

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

Präambel

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt 747.2

1.1.16 - 91

Interkantonale Vereinbarung

über die Schifffahrt auf dem Zürichsee

und dem Walensee

(vom 4. Oktober 1979)1

Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen,

in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über die Bin-

nenschifffahrt3,

vereinbaren:

I. Geltungsbereich

Art. 1

Grundsatz Gebiet des sees, sowe Diese Vereinbarung regelt die Schifffahrt auf dem ganzen Zürichsees, einschliesslich des Obersees, und des Walen- it nicht Bundesrecht Anwendung findet. Ergänzende Anwendung

Art. 2

Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schifffahrt der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, soweit die Vorschriften des Bundes kantonales Recht vorbehalten. II. Organisation und Zuständigkeit Interkantonale Schifffahrts- kommission

Art. 3

Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departe- mente der beteiligten Kantone bilden die Interkantonale Schifffahrts- kommission für den Zürichsee und den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während einer Amtsdauer von vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.

Die Interkantonale Schifffahrtskommission wacht über den Voll- zug dieser Vereinbarung, namentlich über deren einheitliche Anwen- dung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig wer- dende Änderungen der Vereinbarung vor. Vollzugs- behörden

Art. 4

Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Kantons zuständig.

Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen ge- meinsame Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Uferkantons übertragen.

.2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt Sach- verständigen- kommission

Art. 5

Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die von den zuständigen kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute bilden die Sachverständigenkommission für die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee. Die Interkantonale Schifffahrtskom- missionbezeichnetderenObmannunddessenStellvertretersowieden Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse bilden.

Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfah- rungsaustausch und setzt sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften im Aufgabenkreis der amtlichen Sachverständigen ein. Sie überwacht die technische Entwicklung der Schifffahrt und stellt derInterkantonalenSchifffahrtskommissionnotwendigwerdendeAn- träge. Beratende Experten- kommission

Art. 6

Die Interkantonale Schifffahrtskommission bestellt eine ständige Beratende Expertenkommission für die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung stel- len, zu besprechen und den Schifffahrtsbehörden beratend zur Seite zu stehen.

In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten Behörden, Verbänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertre- tungen einzuräumen. Den Vorsitz führt der Präsident der Interkanto- nalen Schifffahrtskommission. Er beruft die Beratende Expertenkom- mission nach Bedarf zu Sitzungen ein.

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Be- hörden und Verbände, deren Interesse sie vertreten. III. Schiffsführerprüfungen Führerprüfung für Segelschiffe

Art. 7

Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen Führerprüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsportes angehören, übertragen, wenn Gewähr besteht, dass die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenommen werden. IV. Verkehrsbeschränkungen Erweiterung der Uferzone

Art. 8

Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone gelten auch für das Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt 747.2

.1.16 - 91

DieBundesvorschriftenüberdieäussereUferzonegeltenüberden Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutz- reservates Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffi- kon–WestspitzeUfenau–OstspitzeLützelau–Dreiländerstein Seedamm, und das untere Seebecken nördlich der Linie Restaurant Fischstube Zürichhorn bis Saffa-Insel. Verwendung von Segelbrettern

Art. 9

Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt:

  1. auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie SchiffstationWollishofen-BahnhofbisSüdmole HafenTiefenbrun- nen),imNaturschutzreservatFrauenwinkel,begrenztdurchdieLinie Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Drei- länderstein Seedamm, sowie im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau, in den Hafenbecken von Rapperswil, in den Seedammdurchlässen zwischen Hurden und Rapperswil sowie im Schifffahrtskanal von Hurden;
  2. aufdemWalenseeinderSeebuchtWeesen,begrenztdurchdieLinie Mündung Flibach Weesen–Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafen- becken von Walenstadt;
  3. auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungs- anlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.

Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kun- digen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet. Kanal von Hurden

Art. 10

ImSchifffahrtskanalvon HurdenistdieHöchstgeschwin- digkeit der Schiffe auf 10 km/Std. beschränkt.

Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.

  1. Durchfahrt grosser Schiffe

Art. 11

Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee grosse Schiffe gleichzeitig dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende Schiff 400 bis 500 m vor der Kanaleinfahrt anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle passiert hat.

Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern nicht das entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt ste- henden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.

  1. Verschiedene Vorschriften

Art. 12

Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus sowie das Stillliegen und Landen untersagt. Das vorübergehende An- kern oder Anlegen im oberen Teil des Kanals ist bei Sturm, Gewitter oder in anderen Notfällen gestattet.

In der Nähe des Kanals dürfen haltende oder stillliegende Schiffe die freie Durchfahrt nicht behindern.

  1. Geschwindig- keitsbeschrän- kung

.2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt Seedamm- durchlässe

Art. 13

FürdieBenützungderSeedammdurchlässezwischenHur-

Art. 10

den und Rapperswil gelten sachgemäss bis 12 dieser Verein- barung.

Art. 14

Vorbehalt Vorschrift weltschutz V. Signali Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche en erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Um- zu gewährleisten. sation

Art. 15 Zuständigkeit tigung der zus Die Signalisat Behörde den Uf 2 Verbots- und die zuständige eine allgemein

Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermäch- tändigen Behörde des Uferkantons angebracht werden. ion kann unter Aufsicht der zuständigen kantonalen ergemeinden übertragen werden. Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die e Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.

Art. 16

Beleuchtung das Bundesre Signaltafeln werden, dass Die zuständige Behörde des Uferkantons kann, soweit cht nichts anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige durch Signallichter ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet sie auf angemessene Distanz erkennbar sind. Verbot des Missbrauchs

Art. 17

Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde des Ufer- kantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkschein- werfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden könnten. Signalisations- pflicht

Art. 18

Untiefen, welche die Schifffahrt behindern, sind von der zuständigen Behörde des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist.

Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanla- gen sind zusätzlich in der Nacht zu beleuchten. VI. Sturmwarnung und Seerettung Sturmwarn- und See- rettungsdienst

Art. 19

Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturm- warndienst sowie öffentliche Seerettungsdienste.

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. Sturmwarndienst Blink- scheinwerfer

Art. 20

Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen die Standorte der Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht eini- gen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission.

Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer oblie- gen den Standortkantonen auf ihre Kosten.

Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturm- warnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

Art. 21 Seegfrörni wahrscheinl ches sowie 2 Die Sturm gesamte Eis

Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das iche Aufkommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbru- über die bevorstehende Gefahr des Eisbruches. warnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die fläche. Auslösung der Signale

Art. 22

Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmel- dungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Stand- orte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter.

Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungs- stationen ergänzt werden.

. Seerettungsdienst

Art. 23 Organisation selbstständig 2 Diegewerbsm lichen Seeret

Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst .SiekönnendieAufgabedenUfergemeindenübertragen. ässigenSchiffsvermietersindverpflichtet,amöffent- tungsdienst mitzuwirken. Allgemeine Aufgaben

Art. 24

Der Seerettungsdienst:

  1. überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;
  2. leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe;
  3. alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei Suchaktionen. Zusätzliche Aufgaben

Art. 25

DemSeerettungsdienstkönnenzusätzlichübertragenwer- den:

  1. die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffs- verkehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;
  2. die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Aus- rüstung.

.2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

Art. 26 Hilfsmittel schiff mit B 2 Bei den öf Rettungsring

Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motor- esatzung sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen. fentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und e mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.

Art. 27 Einsatzgebiet rettungsdienst 2 Die zuerst e Einsatzgebiete

Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der See- e. intreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres s in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten. Erfahrungs- austausch

Art. 28

Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich und mit der Seepolizei einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfah- rungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.

Art. 29

Kostenerhebung keine Kosten au beachtet und de dienstes Folge Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel ferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schifffahrt n Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungs- geleistet haben. Ergänzende Vorschriften

Art. 30

Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst betrauten Ufergemeinden erlassen die weiteren erforderlichen Vor- schriften, namentlich über den Bestand der Mannschaft, deren Aus- bildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Entschädigung sowie über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und Wartung. VII. Schleppangelfischerei Befahren der inneren Uferzone

Art. 31

Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausge-

Art. 53

übt wird, findet über die Schifffa 19784 keine Anwen VIII. Straf- und Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung hrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November dung. Schlussbestimmungen

Art. 32

Strafen delt, wi der Binn Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhan- rd unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches2 und enschifffahrtsgesetzgebung des Bundes3 mit Busse bestraft.

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt 747.2

.1.16 - 91 Anpassung an die technische Entwicklung

Art. 33

Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Inter- kantonale Schifffahrtskommission in Ergänzung oder in Abweichung von dieser Vereinbarung vorläufige Vorschriften erlassen, die aufgrund der technischen Entwicklung angezeigt oder im öffentlichen Interesse nötig sind.

Art. 34

Rücktritt einjährige Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer n Kündigungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 35

Die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 15. Februar 1966 und die da- rauf beruhenden Erlasse werden aufgehoben.

Art. 36 Inkrafttreten ten Kantone5 a zu bestimmende 2 Die Interkan dem Bundesrat 1 OS 47, 392 u

Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteilig- uf den von der Interkantonalen Schifffahrtskommission n Zeitpunkt in Kraft6. tonale Schifffahrtskommission legt die Vereinbarung zur Einsichtnahme vor. nd GS V, 648.

SR 311.0.

SR 747.2.

SR 747.201.1.

Beitritt des Kantons Zürich am 5. Dezember 1979.

In Kraft seit 1. Juni 1980.