Geltungsbereich öffentlichem Gew Diese Verordnung regelt das Stationieren von Schiffen auf ässergebiet.
747.4
Verordnung über das Stationieren von Schiffen
Stationierungsverordnung
Präambel
Stationierungsverordnung 747.4
1.1.12 - 75
Verordnung
über das Stationieren von Schiffen
(Stationierungsverordnung)
(vom 14. Oktober 1992)1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2 Begriffe gemäss de 2 Station längere Z sicher zu
Schiffe sind Wasserfahrzeuge und andere Schwimmkörper r Bundesgesetzgebung über die Schifffahrt6. ierungsanlagen sind Vorrichtungen, die dazu dienen, für eit auf öffentlichen Gewässern stilliegende Schiffe genügend verankern oder festzumachen.
Art. 3
Konzession zession des
Die Errichtung von Stationierungsanlagen bedarf einer Kon- Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).
Art. 4 Verbot Anlagen 24 Stun 2 Die G nierte II. Kon Öffentl Interes
Das Stationieren von Schiffen ausserhalb konzessionierter istuntersagt.DasParkierenundAnkernwährendwenigerals den ist gestattet. emeinden und das AWEL6 können widerrechtlich statio- Schiffe auf Kosten des Eigentümers in Verwahrung nehmen. zessionierung von Stationierungsanlagen iche sen
Art. 5
Konzessionen für Stationierungsanlagen werden nur erteilt, wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich solche der Raumpla- nung, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und der öffent- lichen Schifffahrt6 entgegenstehen.
Neue Einzelliegeplätze werden in der Regel nicht bewilligt.
Konzessionen werden mit den zur Wahrung der öffentlichen Inte- ressen nötigen Bedingungen und Auflagen versehen. Sie können zeit- lich befristet werden.
Art. 6 Verfahren Wasserwirt sind mit d
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des schaftsgesetzes und der Konzessionsverordnung. Gesuche en erforderlichen Unterlagen dem AWEL6 einzureichen.
.4 Stationierungsverordnung
Das AWEL6 holt die Stellungnahmen der Gemeinde, der Sicher- heitsdirektion und der öffentlichen Schifffahrt ein.4 Gebühren- pflicht
Art. 7
Für die Beanspruchung des öffentlichen Gewässergebietes durch Stationierungsanlagen wird vom Konzessionär eine Gebühr gemäss der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz2 erho- ben.
Art. 8
Übertragung der Konzessi Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung onsbehörde.
Art. 9
Widerruf Wenn öffentliche Interessen es erfordern oder Gründe im
Art. 14
Sinne von III. Benüt vorliegen, kann eine Konzession widerrufen werden. zung von Stationierungsanlagen Benützung durch Dritte
Art. 10
Konzessionäre von Stationierungsanlagen können Liege- plätze Dritten mit Unterkonzession oder Vertrag zur Benützung zutei- len. Dem AWEL6 ist von der Zuteilung Kenntnis zu geben.
Dritte sind bei der Benützung der Anlage an den Umfang und die Schranken des gewährten Rechts gebunden. Der Konzessionär hat dem Benützer die massgebenden Konzessionsbedingungen bekannt- zugeben und ist dem Kanton6 gegenüber für deren Einhaltung verant- wortlich. Gleich- behandlung
Art. 11
Bei der Zuteilung der einzelnen Liegeplätze von im öffent- lichen Interesse liegenden Stationierungsanlagen sind unter Vorbehalt
Art. 16
von Entg bei Anla Abs. 4 alle Bewerber gleich zu behandeln. elt öffentlichen gen
Art. 12
Für die Benützung der Liegeplätze von im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen erheben die Konzessionäre ein kosten- deckendes Entgelt. Das Entgelt darf die Aufwendungen für staatliche Gebühren, Betrieb, Unterhalt, Verwaltung, angemessene Verzinsung und Abschreibung der Anlagen nicht übersteigen.
VonauswärtigenLiegeplatzinhabern darfim Rahmen vonAbsatz
ein um höchstens 10% höheres Entgelt als von Gemeindeeinwoh- nern erhoben werden. Entgelt bei anderen mehrplätzigen Anlagen
Art. 13
Das Entgelt für die Benützung von Liegeplätzen in privaten mehrplätzigen StationierungsanlagendarfdieGesamtkostenderAnlage einschliesslich der Aufwendungen für den Kapitaldienst, die Verwal- tungunddieerforderlichenRückstellungensowieeinesangemessenen Unternehmensgewinnes anteilmässig nicht übersteigen. Allfällige zu- sätzliche Dienstleistungen müssen separat verrechnet werden.
Stationierungsverordnung 747.4
.1.12 - 75 Entzug von Liegeplätzen
Art. 14
Die Zuteilung von Liegeplätzen kann dem Benützer ent- zogen werden, wenn sein Verhalten öffentlichen Interessen wider- spricht.
Siekanninsbesonderedannentzogenwerden,wennderBenützer Vorschriften der Schifffahrt6, der Fischerei sowie des Umwelt- und Natur- und Heimatschutzes zuwiderhandelt, den Liegeplatz und das stationierte Schiff schlecht unterhält und pflegt, den Liegeplatz wäh- rend mehr als drei Monaten vom 1.April bis 31.Oktober ohne Begrün- dung nicht belegt oder die Gebühren nicht entrichtet. IV. Verwaltung und Aufsicht Allgemeine Aufgaben der Gemeinden
Art. 15
DieGemeindenverwaltendieihnenkonzessioniertenStatio- nierungsanlagen und teilen die Liegeplätze nach Massgabe dieser Ver- ordnung und allfälliger Konzessionsbedingungen zu. Sie überwachen überdies die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung für die übrigen Stationierungsanlagen und geben den Konzessionsbehörden Kenntnis von allfälligen Missständen.
Art. 16 Wartelisten Liegeplatz i der Reihenfo 2 Wer nicht wird aus der schriftlich 3 Die Gemein Die Wartelis 4 Die Zuteil der Reihenfo 5 Stirbt der hin auf den übertragen w
Die Gemeinden tragen Interessenten, die sich um einen n einer kommunalen Stationierungsanlage bewerben, in lge ihrer Anmeldung in eine Warteliste ein. jährlich auf den 1. März seine Bewerbung erneuert, Warteliste gestrichen. Der Bewerber wird auf diese Folge aufmerksam gemacht. den können Einzelheiten in einem Reglement ordnen. ten stehen den Interessenten zur Einsichtnahme offen. ung neuer oder freigewordener Liegeplätze erfolgt in lge der Warteliste. Benützer eines Bootsplatzes, kann der Platz auf Gesuch Ehepartner, den eingetragenen Partner oder die Kinder erden.5
Art. 17
Verzeichnis zeichnis übe Angaben über mer des Schi geführte Ver dem AWEL6 un Die Gemeinden und die Unterkonzessionäre führen ein Ver- r die ihrer Verwaltung unterstehenden Liegeplätze, das die Art der Stationierungsanlage, über die Polizeinum- ffes und über die Person des Benützers enthält. Das nach- zeichnis samt Warteliste ist jedes Jahr auf den 1. April d der kantonalen Seepolizei zu übergeben.
Art. 18
Aufsicht rungswese Der Baudirektion obliegt die Aufsicht über das Stationie- n.
.4 Stationierungsverordnung
- Schlussbestimmung Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 19
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 23. April 1980 aufgehoben.
Art. 12
ist bis zum 31. Dezember 1993 von der Inkraftsetzung ausge-
Art. 14
nommen. Während dieser Übergangszeit bleibt über das Stationieren von Schiffen vom 23. A der Verordnung pril 19803 in Kraft.
OS 52, 265.
LS 724.21.
Vgl. GS V, 662.
Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 321; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.
Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 491; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.
Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 630; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.