DieVertragspartnerkommenüberein,dieSeedammstrasse zwischenRapperswilund Gwattbei Pfäffikon(Schwyz)und das Trasse derSchweizerischenSüdostbahnvonRapperswilbisPfäffikon(Schwyz) auf der Grundlage des Projektes vom Mai 1932 entsprechend den Be- stimmungen des vorliegenden Vertrages umzubauen, um sie den Be- dürfnissen des neuzeitlichen Verkehrs anzupassen, unter Wahrung der Wasserdurchflussmöglichkeit vom Obersee in den Untersee, dergestalt, dass keine Verschlechterung der Stauverhältnisse im Obersee eintritt, und unter Wahrung der Belange der Schifffahrt durch Anlage eines Schifffahrtskanals durch die Hurdener Landzunge.
747.51
Vertrag zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich und der Schweizerischen Südostbahn betreffend den Umbau der Verkehrswege über den Zürichsee von Rapperswil bis Pfäffikon/SZ
Seedammvertrag
Präambel
1.1.16 - 91
Vertrag
zwischen den Kantonen St.Gallen, Schwyz
und Zürich und der Schweizerischen Südostbahn
betreffend den Umbau der Verkehrswege über den
Zürichsee von Rapperswil bis Pfäffikon/SZ
(Seedammvertrag)
(vom 18. Juni 1938)1, 4
Gegenstand
und Grundlage
des Vertrages
Art. 1
Art. 2
–12.3 Unterhalt der neuen Seedammstrasse
Art. 13
Die Kantone St. Gallen und Schwyz übernehmen den Unterhalt des auf ihrem Staatsgebiet liegenden Teils der neuen See- dammstrasse und der dazugehörenden Damm- und Brückenteile, die damit in ihr Eigentum übergehen. . . .3 Die Schweizerische Südostbahn anderseits übernimmt den Unterhalt des Bahnkörpers und der dazu- gehörenden Damm- und Brückenteile, die damit in das Eigentum der Schweizerischen Südostbahn übergehen. Unterhalt und Beleuchtung der Schifffahrts- kanäle
Art. 14
a. Die Kosten für den Unterhalt des bestehenden Hurde- ner Schifffahrtskanales werden gemäss bestehender interkantonaler Vereinbarung vom 2. Oktober 19082 gedeckt.
- Für den neuen Schifffahrtskanal durch die Hurdener Landzunge in der Gegend des Frauenwinkels werden die Kosten des ordentlichen Unterhaltes durch den Kanton Schwyz, die Kosten des ausserordent- lichenUnterhaltesdurchdiedreiKantoneZürich,Schwyzund St.Gal- len zu gleichen Teilen getragen. Nachbaggerungen der Schifffahrts- rinne gelten als ausserordentlicher Unterhalt. c.
.51 Seedammvertrag Streitigkeiten rechtlicher Natur
Art. 15
Treten in der Baukommission oder unter den Vertrags- partnern Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Natur über die Ausle- gungdesVertragesoderüberanderemitdemSeedammbauzusammen- hängende rechtliche Fragen auf, die nicht durch gütliche Verständigung erledigt werden können, so entscheidet darüber das Schweizerische
Art. 175ff
Bundesgericht als Staatsgerichtshof ( OG).
OS 40, 1390 und GS V, 665.
LS 747.5.
Mit der Vollendung des Umbaues hinfällig geworden.
Vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 4. Juni 1938, vom Regierungs- rat des Kantons Schwyz am 11. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 9. Juni 1938 und vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Südost- bahn am 18. Juni 1938 genehmigt.