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Vereinbarung über die Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens sowie touristische Schifffahrt zum Rheinfallbecken

Präambel

Vereinbarung über den Unterhalt des Rheinfallfelsens 747.61 Vereinbarung über die Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens sowie touristische Schifffahrt zum Rheinfallbecken (vom 30. Mai 2024 / 12. Juni 2024)1

Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich vereinbaren:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der Sanie- Zweck,

rung, Reinigung und des Unterhaltes des mittleren, begehbaren Rhein- Geltungsbereich fallfelsens und seiner Verkehrsanlagen (Landesteg und Treppen) durch die vertragsschliessenden Kantone. 2 Diese Vereinbarung bezweckt auch die Klärung der touristischen

Schifffahrt im Rheinfallbecken zwischen den Uferseiten der beiden Kan- tone und dem Rheinfallfelsen. Damit wird eine gemeinsame Tourismus- destination mit langfristiger Klärung der Abgeltung der Schifffahrten angestrebt.

Art. 2 1 Die Eigentumsgrenze verläuft gemäss der Hoheitsgrenze Eigentum

zwischen den Kantonen.

2 Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens

Art. 3 1 Als Sanierung gelten alle Arbeiten im Zusammenhang mit Abgrenzung

der Gewährleistung oder Wiederherstellung der Stabilität des Felsens Sanierung und Unterhalt an sich. 2 Als Unterhalt gelten alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem

betrieblichen sowie dem baulichen Unterhalt (Bestandserhaltung oder Ersatz) der Landestelle, Treppe und Aussichtsplattform des Felsens.

Art. 4 1 Zuständig für allfällige Sanierungen des Rheinfallfelsens Sanierung des

ist das Hochbauamt des Kantons Zürich. Sanierungsarbeiten können nur Rheinfallfelsens mit dem Einverständnis des Kantons Schaffhausen beschlossen und durchgeführt werden.

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2 Sanierungen können ebenfalls als notwendige Massnahmen aus

der sicherheitstechnischen Überwachung des Rheinfallfelsens resultie- ren, welche in einer separaten Vereinbarung zwischen den zuständigen Amtsstellen der Kantone Zürich (Hochbauamt) und Schaffhausen (Tief- bau) zu regeln ist. 3 Die Kosten werden von den Kantonen je zur Hälfte getragen.

Reinigung und

Art. 5 1 Zuständig für die Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten des

Unterhalt des Rheinfallfelsens ist der Kanton Schaffhausen. Rheinfallfelsens 2 Die Kosten werden von den Kantonen je zur Hälfte getragen.

3 Touristische Schifffahrten im Rheinfallbecken

Grundangebot

Art. 6 1 Das Grundangebot setzen die Parteien (seitens Kanton

Zürich das Immobilienamt, Abteilung Portfoliomanagement, seitens Kanton Schaffhausen Baudepartement) gemeinsam und einheitlich fest. Dabei soll stets der Gedanke der Schaffung einer gemeinsamen Touris- musdestination im Vordergrund stehen. 2 Schifffahrten sollen von beiden Kantonsseiten angeboten werden,

damit eine Anbindung des Rheinfallfelsens sowie Rundfahrten von bei- den Kantonsteilen einfach und ohne Mehrkosten bei einem Umstieg möglich sind. 3 Das anzubietende Grundangebot kann nur mit Einverständnis bei-

der Kantone verändert werden. Ticketing

Art. 7 1 Ein einheitliches Ticketing zur Kombination von Angebo-

ten auf beiden Seiten soll eingeführt werden und auf beiden Kantons- seiten zum Verkauf zur Verfügung stehen. Dabei steht insbesondere die Kombination von Schifffahrtsleistungen mit weiteren Angeboten im Zentrum. 2 Das Konzept sowie die Umsetzung sind durch die Kantone (seitens

Kanton Zürich das Immobilienamt, Abteilung Portfoliomanagement, seitens Kanton Schaffhausen Baudepartement) gemeinsam zu bestim- men. 3 Die Kantone können zusammen eine Preisunter- und -obergrenze

vorsehen. Abgeltung

Art. 8 1 Die vereinbarten Abgeltungen der Felsenfahrt erhalten die

Kantone je zur Hälfte.

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Art. 9 1 Die Bereitstellung des touristischen Schifffahrtsangebots Ausschreibung

im Rheinfallbecken soll auf dem Weg der Ausschreibung erfolgen be- ziehungsweise als Sondernutzung einer öffentlichen Sache (Sondernut- zungskonzession) vergeben werden. 2 Der Kanton Schaffhausen übernimmt die Federführung der Aus-

schreibung. Der Kanton Zürich ist im Verfahren in geeigneter Weise einzubeziehen. 3 Der Kanton Schaffhausen legt mit dem Anbieter des touristischen

Schifffahrtsangebots nach Rücksprache mit dem Kanton Zürich Bestim- mungen über die Sicherheit rund um das Schifffahrtsangebot schrift- lich fest. 4

Art. 10 dieser Vereinbarung sind erst nach Ablauf

der bestehenden Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Betreiber der touristischen Schifffahrten zum Rheinfallfelsen anzu- wenden, konkret ab dem 1. Januar 2025.

Art. 10 1 Die Kantone sind für die Bewilligung für die im eigenen Bootsanlege-

Kantonsgebiet liegenden Bootanlegestellen zuständig. stellen

4 Schlussbestimmungen

Art. 11 1 Diese Vereinbarung tritt nach beidseitiger Unterzeich- Vereinbarungs-

nung mit dem Vorbehalt der für jede Vertragspartei vorgeschriebenen beginn, Laufzeit und Kündigung Genehmigung rückwirkend auf den 1.1. 2024 unbefristet in Kraft. 2 Diese Vereinbarung kann durch beide Vertragsparteien unter Ein-

haltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Art. 12 1 Eine Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung be- Änderung des

darf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und die Zustimmung bei- Vertrages der Kantone mit der für jede Vertragspartei vorgeschriebenen Geneh- migung.

Art. 13 1 Die Parteien sichern sich sämtliche zur Erfüllung der Ver- Information

einbarung notwendigen Informationen zu.

Art. 14 1 Grundsätzlich richten sich die Verantwortlichkeiten nach Haftung

der Hoheitsgrenze gemäss

Art. 2 2 Gegenüber Schadenersatzansprüchen von Dritten aus Verletzung

der Werkeigentümerpflichten beim Rheinfallfelsen haften die Vertrags- parteien solidarisch und zu gleichen Teilen.

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Verfahren bei

Art. 15 1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die

Streitigkeiten Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und An- wendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei- ten. Die Zürcher Baudirektion sowie das Schaffhauser Baudepartement bezeichnen zu diesem Zweck je einen Vertreter.

1 OS 79, 213.

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