rung, Reinigung und des Unterhaltes des mittleren, begehbaren Rhein- Geltungsbereich fallfelsens und seiner Verkehrsanlagen (Landesteg und Treppen) durch die vertragsschliessenden Kantone. 2 Diese Vereinbarung bezweckt auch die Klärung der touristischen
Schifffahrt im Rheinfallbecken zwischen den Uferseiten der beiden Kan- tone und dem Rheinfallfelsen. Damit wird eine gemeinsame Tourismus- destination mit langfristiger Klärung der Abgeltung der Schifffahrten angestrebt.