Grundsatz seiner vol tigt dabei Auswirkung Der Staat fördert den Flughafen Zürich zur Sicherstellung ks- und verkehrswirtschaftlichen Interessen. Er berücksich- den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen en des Flughafenbetriebs.
748.1
Gesetz über den Flughafen Zürich
Flughafengesetz
Präambel
Flughafengesetz 748.1
1.4.18 -100
Gesetz
über den Flughafen Zürich
(Flughafengesetz)
(vom 12. Juli 1999)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 22. Juli
19983,
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
Art. 2 Rechtsform
Der Flughafen Zürich wird einer Aktiengesellschaft gemäss
Art. 762
OR5 übertragen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.
Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Bundesbehörde zur Übertragung der Konzessionen. Fluglärm- bekämpfung
Art. 3
Dem Staat obliegt die Aufsichtüber die Einhaltung der An- und Abflugrouten und der Nachtflugordnung des Flughafens Zürich. Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes.
Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden Daten zur Verfügung.
Der Staat wirkt darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben Stundeneingehaltenwird.Werden,unabhängigvomRichtwert,320000 Flugbewegungen pro Jahr erreicht, fasst der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates Beschluss darüber, ob der Staat auf eine Bewe- gungsbeschränkung hinwirken soll. Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Referendum.9
Der Regierungsrat legt einen Richtwert zur Begrenzung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen (AsgP) fest. Der Richtwert orientiert sich an den Flugbewegungen des Jahres 2000.9
.1 Flughafengesetz
Die Behörden des Kantons Zürich wirken darauf hin, dass der Richtwert nicht überschritten wird. Sie ergreifen rechtzeitig die in ihrerKompetenzstehendenMassnahmenundnehmenEinflussaufdie Flughafenbetreiberin und auf den Bund.9
Der Regierungsrat überwacht die Veränderung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen in Abstimmung mit den Vollzugsbehörden des Bundes. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über diese Entwicklung, deren Ursachen sowie über die allen- falls eingeleiteten Massnahmen.9 Informations- und Meinungs- austausch
Art. 4
Für die Diskussion von Flughafenfragen besteht eine kon- sultative Konferenz unter der Leitung der Regierungsvertretung im Verwaltungsrat. Flughafen- sicherheit
Art. 5
Der Kantonspolizei Zürich obliegt die Gewährleistung der Sicherheitsmassnahmen gemäss Sicherheitsprogramm für den Flug- hafen Zürich.
Eine Leistungsvereinbarung regelt die besonderen Aufgaben und deren Abgeltung. II. Voraussetzungen für die Verselbstständigung
Art. 6 Zweck und Sitz des Flughafens ordnung und unt um den Flughafe 2 Die Gesellsch 3 Die Statuten
Der Zweck der Gesellschaft umfasst den Bau und Betrieb Zürich unter Wahrung der gesetzlichen Nachtflug- er Berücksichtigung der Anliegen der Bevölkerung n. aft kann auch andere Aufgaben wahrnehmen. sehen den Sitz der Gesellschaft im Kanton Zürich vor. Vertretung im Verwaltungsrat
Art. 7
DieGesellschafträumtdemStaatinihrenStatutendasRecht ein, mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen. Beteiligung am Aktienkapital
Art. 8
Der Staat ist am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligt. Er muss über mehr als ein Drittel des stimmberechtigten Kapitals ver- fügen.
Art. 9
Statuten Kantonsra Der Entwurf der ersten Statuten bedarf der Zustimmung des tes.
Flughafengesetz 748.1
.4.18 -100 Pistenbau und Betriebs- reglement
Art. 10
Die Gesellschaft stellt sicher, dass ohne Zustimmung der Vertretungdes StaatesimVerwaltungsrat keineGesucheanden Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes4 mit wesentlichen Auswirkun- gen auf die Fluglärmbelastung beschlossen werden können. Übernahme von Verpflichtungen
Art. 11
Forderungen aus formellen Enteignungstatbeständen und passiven Schallschutzmassnahmen, soweit sie ihren Entstehungsgrund vorderÜbertragungderBetriebskonzessionaufdieGesellschafthaben, werden von der Gesellschaft übernommen. Personal der Flughafen- direktion
Art. 12
Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Flughafendirek- tion Zürich werden in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse mit der Gesellschaft umgewandelt.
DieGesellschaftschliesstdenAnschlussvertragmitderVorsorge- einrichtung für das Staatspersonal8 ab. Gründungs- oder Fusions- kosten
Art. 13
Die Gesellschaft übernimmt sämtliche Kosten ihrer Grün- dung oder Fusion mit der Flughafendirektion Zürich. III. Verfahren Einbringung der kantonalen Vermögens- werte
Art. 14
Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die Flughafendirektion Zürich, die dem Betrieb des Flughafens dienenden Sach- und Vermögenswerte und die damit in Zusammenhang stehenden Beteiligungen des Staates nach anerkann- tenBewertungsgrundsätzengegeneinewertmässiggleicheBeteiligung
Art. 2ff
am Aktienkapital in eine Gesellschaft gemäss § entweder neu gegründet oder aus einer bestehen einzubringen, die den Aktiengesell- schaft gebildet wird. Haftung des Staates
Art. 15
Der Staat bleibt für seine Verbindlichkeiten alsFlughafen- halter haftbar, soweit sie vor der amtlichen Veröffentlichung der Neu- gründung der Gesellschaft oder ihrer Bildung aus einer bestehenden Aktiengesellschaft begründet worden sind oder ihren Entstehungs- grund vor diesem Zeitpunkt haben.
Die Ansprüche gegen den Staat verjähren spätestens fünf Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wird die Forderung erst nach der Ver- öffentlichung fällig, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der Fälligkeit. Gesuch um Konzessions- übertragung
Art. 16
Der Regierungsrat stellt bei der Bundesbehörde den Antrag, die Flughafenbetriebskonzession und die Baukonzessionen auf die Gesellschaft zu übertragen.
.1 Flughafengesetz IV. Wahrnehmung der Interessen des Staates in der Gesellschaft Aktionärs- rechte und -pflichten
Art. 17
Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Staates als Aktionär wahr. Ernennung in den Verwaltungsrat
Art. 18
Der Regierungsrat ernennt die Vertreterinnen und Ver- treter des Staates im Verwaltungsrat und beruft sie ab. Weisungsrecht des Staates
Art. 19
1 FürBeschlüssedesVerwaltungsrates,welcheGesuchean den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Ge- suche um Änderungen des Betriebsreglementes4 mit wesentlichen Aus- wirkungen auf die Fluglärmbelastung betreffen, erteilt der Regierungs- rat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat Weisungen.
Soll die Staatsvertretung einem Gesuch über die Änderung der Lage und Länge der Pisten zustimmen, so beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat vorgängig die Genehmigung der entsprechenden Wei- sung.
Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Refe- rendum unabhängig davon, ob der Kantonsrat die Weisung des Regie- rungsrates genehmigt oder ablehnt.
Lehnen die Stimmberechtigten den ablehnenden Beschluss des Kantonsratesab,sogiltdieWeisungdesRegierungsratesandieStaats- vertretung im Verwaltungsrat als genehmigt. Anteile im Eigentum des Staates
Art. 20
Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Aktien und anderer Anteile an der Gesellschaft, soweit die Anteile die gesetzliche Mindestbeteiligung des Staates übersteigen. Information des Kantonsrates
Art. 21
DieRegierungsvertretungimVerwaltungsratinformiertdie zuständige Sachkommission des Kantonsrates über die für die Bevöl- kerung wesentlichen Flughafenfragen.
- Änderungen bisherigen Rechts
Art. 22
Das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staats- personal vom 6. Juni 1993 wird wie folgt geändert: . . .6
Flughafengesetz 748.1
.4.18 -100 VI. Übergangsbestimmungen Oberaufsicht in der Übergangszeit
Art. 23
Der Staat verfügt so lange über eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent des stimmberechtigten Kapitals, bis die Betriebskonzes- sion vom Bund an die Gesellschaft übertragen worden ist. Pisten- verlängerung
Art. 24
Über eine Verlängerung der Piste 16 nach Norden ent- scheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern der entsprechendeAntragvorderÜbertragungderBetriebskonzessionan die Gesellschaft erfolgt.
Eine Vereinbarung regelt die Abgeltung durch die Gesellschaft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2016 (OS 73, 75) Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung beim Kantonsrat hängige Geneh-
Art. 19
migungsanträge gemäss werden nach neuem Recht behandelt.
OS 56, 29.
In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 55).
ABl 1998, 967.
Aufgehoben; OS 52, 376.
SR 220.
Text siehe OS 56, 32.
Fassung gemäss G vom 4. März 2002 (OS 57, 246). In Kraft seit 1. Januar 2003 (OS 57, 342).
Fassung gemäss G über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 (OS 58, 102; ABl 2002, 822). In Kraft seit 1. Mai 2007 (OS 62, 152).
Eingefügt durch G vom 26. März 2007 (OS 63, 47; ABl 2006, 36). In Kraft seit
. März 2008.
FassunggemässGvom5.September2016(OS73,75;ABl2015-11-06).InKraft seit 1. März 2018.