gestützt auf Abs. 4 des Gesetzes über den Flughafen Zürich vom
748.15
Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index
ZFI-VO
Präambel
Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) 748.15
1.1.21 -111
Verordnung
zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
(vom 7. Dezember 2011)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 3
Art. 4
. Juli 19995 und lit. d des Flughafenfondsgesetzes vom 20.August 20016, beschliesst:
- Allgemeines
Art. 1
Gegenstand a. den Zürc b. die Verw der Gemeind men zur Ver B. Zürcher Diese Verordnung regelt her Fluglärm-Index (ZFI), endung von Mitteln des Flughafenfonds für Massnahmen en im Bereich der Raumplanung und für Massnah- besserung der Wohnqualität. Fluglärm-Index
Art. 2
Begriff Erfassun ausgehen Der Zürcher Fluglärm-Index (ZFI) ist ein Instrument zur g und Überwachung der vom Betrieb des Flughafens Zürich den Belästigung der Bevölkerung durch Fluglärm.
Art. 3 Richtwert der vom Fl 2 Der ZFI- gegebenen a. Anzahl b. An- und c. Verkehr d. Nachtfl e. Wohnbev 3 Daraus e
Der ZFI-Richtwert bezeichnet die Obergrenze der Anzahl uglärm stark gestörten Personen. Richtwert berechnet sich nach der im Anhang wieder- Formel auf der Grundlage der folgenden Eckwerte: der Flugbewegungen im Jahr 2000, Abflugrouten im Jahr 2004, szusammensetzung (Flottenmix) im Jahr 2004, ugsperrordnung gemäss vorläufigem Betriebsreglement, ölkerung nach der eidgenössischen Volkszählung 2000. rgibt sich ein Richtwert von 47000 Personen.
.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
Art. 4 Monitoringwert stark gestörten 2 DerZFI-Monito dergegebenen Fo gungen, der An- (Flottenmix), d des jeweiligen 3 Zusammen mit gestellt, inwie Bevölkerungszah sacht worden si
Der ZFI-Monitoringwert gibt die Anzahl der vom Fluglärm Personen wieder. Er wird jährlich neu berechnet. ringwertberechnetsichnachderimAnhangwie- rmel auf der Grundlage der Anzahl der Flugbewe- und Abflugrouten, der Verkehrszusammensetzung er Nachtflugsperrordnung und der Wohnbevölkerung Berichtsjahres. der Angabe des ZFI-Monitoringwertes wird dar- weit dessen Veränderungen durch die Entwicklung der l und durch die Entwicklung des Flugbetriebs verur- nd (Bevölkerungs- und Flugbetriebsindex).
Art. 5 Expertengruppe sion die «Exper 2 Die Experteng Sie setzt sich unabhängigen Fa verkehr, Akusti
Die Volkswirtschaftsdirektion setzt als beratende Kommis- tengruppe ZFI» ein. ruppe wird durch das Amt für Mobilität7 geleitet. zusammen aus verwaltungsinternen und verwaltungs- chpersonen, insbesondere aus den Bereichen Luft- k, Lärmwirkungsforschung, Lärmschutz, Raumplanung und Statistik.
Die Expertengruppe nimmt zuhanden der Volkswirtschaftsdirek-
Art. 3
tion Stellung zum Entwurf des Berichts des Regierungsrates nach Abs. 6 des Flughafengesetzes5, insbesondere zu dessen wissenscha ft- lichen Grundlagen.
Die Volkswirtschaftsdirektion regelt das Nähere über die Aufga- ben und die Organisation der Expertengruppe.
- Massnahmen zur Einhaltung des Richtwerts Flugbetriebliche Massnahmen
Art. 6
Der Regierungsrat prüft, ob die Flughafenbetreiberin alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Mass- nahmen zur vorsorglichen Begrenzung des durch den Flugbetrieb ver- ursachten Lärms ergriffen hat. Er orientiert sich dabei an den Ursachen für die Veränderung des Flugbetriebsindex, an der langfristigen Wirk- samkeit von Massnahmen und am Zeitbedarf für deren Umsetzung.
Kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Flughafenbetrei- berin weitere Massnahmen ergreifen sollte, nimmt er Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf die zuständigen Stellen des Bundes.
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.1.21 -111 Raum- planerische Massnahmen des Kantons
Art. 7
In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert führt, untersucht derRegierungsrataufderGrundlagedesBevölkerungsindexdieBesied- lungs-undNutzungsentwicklung.StellterAbweichungenzurangestreb- ten räumlichen Entwicklung fest, leitet er Steuerungsmassnahmen ein.
- Beiträge an Massnahmen im Bereich der Raumplanung Beiträge für raum- planerische Massnahmen der Gemeinden und der regiona- len Planungs- verbände
Art. 8
Der Kanton gewährt den Gemeinden und den regionalen Planungsverbänden Subventionen für ihre Massnahmen im Bereich der Raumplanung, die einen direkten Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich aufweisen.
Massnahmen im Bereich der Raumplanung sind:
- Erlass und Anpassungen des regionalen oder des kommunalen Richtplans sowie der kommunalen Nutzungsplanung,
- Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss lit.a.
Der direkte Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich ist gegeben, wenn die Massnahmen erforderlich sind wegen:
- derFestsetzungoderAnpassungderGebietemiteinerÜberschrei- tung der Lärmbelastungsgrenzwerte im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, im kantonalen Richtplan oder im Zusammenhang mit dem Betriebsreglement,
- derFestsetzungoderAnpassungdesFlughafenperimetersimSach- plan Infrastruktur der Luftfahrt,
- baulichenVeränderungenandenFlughafenanlagenmiterheblichen räumlichen Auswirkungen,
- derFestsetzungoderAnpassungderHindernisbegrenzungsflächen im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt,
- der Festsetzung oder Anpassung des Sicherheitszonenplans.
Beitragsberechtigt sind nur Massnahmen, die notwendig und zweckmässig sind. Bemessung der Beiträge
Art. 9
Es werden Subventionen bis höchstens 80% der beitrags- berechtigten Aufwendungen ausgerichtet.
.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
- Massnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität
Art. 10
Ziel einer Kanto baute In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert führt, fördert der n bei der Erneuerung oder beim Ersatz von bestehenden Wohn- n die Massnahmen für einen hochwertigen Schallschutz.
Art. 11 Schallschutz schutz der Ge Anforderungen und Architekt mit Zu- und A 2 Bei Objekte den Schallsch 3 Das Amt für Verordnungmit mit den Energ
Der hochwertige Schallschutz umfasstden passiven Schall- bäudehülle gemäss den erhöhten bzw. den verschärften nachderSIA-Norm181desSchweizerischenIngenieur- en-Vereins* und die Einrichtung einer Komfortlüftung bluft sowie Wärmerückgewinnung. n des Heimatschutzes können die Anforderungen an utz herabgesetzt werden. Mobilität7 koordiniert die Massnahmen nach dieser denSchallschutzprogrammenderVerkehrsträgerund iesparprogrammen. Beratung von Eigentümerin- nen und Eigen- tümern von Wohnbauten
Art. 12
Der Kanton unterstützt die Beratung von Eigentümerin- nenundEigentümernvonWohnbautenbeiderPlanung,Durchführung und Erfolgskontrolle von Bauvorhaben, die der Erreichung des Ziels
Art. 10
gemäss 2 Das A leistun dienen. mt für Mobilität7 legt Art und Umfang der Beratungsdienst- gen in Abstimmung mit der Information und Beratung in Ener-
Art. 15
giefragen durch die Gemeinden gemäss des Energiegesetzes vom
. Juni 19834 fest.
Es kann Dritte mit der Beratung beauftragen. Subventionen für die Erneue- rung oder den Ersatz von Wohnbauten
Art. 13
Der Kanton richtet an die Zusatzkosten von Bauvorhaben für den hochwertigen Schallschutz Subventionen aus.
Er richtet höhere Subventionen aus, wenn
- das Bauvorhaben im Rahmen besonderer raumplanerischer Mass- nahmen, insbesondere eines Gestaltungsplans, verwirklicht wird und
- Verbesserungen für die Aussenräume und das umgebende Quartier erzielt werden.
Er kann an die Kosten für die Erstellung eines privaten Gestal-
Art. 85f
tungsplans gemäss § Vorhaben die Beding Behörde dem Gestalt *Bezugsquelle:www.s PBG3 Subventionen ausrichten, wenn das ungen von Abs. 2 erfüllt und die zuständige ungsplan zustimmt. ia.ch.EinsehbarbeiderBaudirektion,FachstelleLärmschutz.
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.1.21 -111 Bemessung der Subventionen
Art. 14
Die Subvention gemäss § 13 Abs. 1 beträgt in der Regel einen Drittel der Zusatzkosten, höchstens Fr. 10000 pro Wohneinheit.
Art. 13
Bei Bauvorhaben gemäss zwei Drittel der Zusatzko Abs. 2 kann die Subvention auf sten, höchstens auf Fr. 20000 pro Wohnein- heit erhöht werden.
In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Alarmwert führt, können die Beiträge von Abs. 1 oder Abs. 2 um jeweils höchstens die Hälfte erhöht werden.
Verändert ein Bauvorhaben die Anzahl der Wohneinheiten in einem bestehenden Gebäude, bemisst sich die Subvention nach der ursprünglichen Anzahl Wohneinheiten.
Art. 13
Abs 5 SubventionenanprivateGestaltungspläneimSinnevon betragen einen Drittel der Planungskosten, höchst
ens Fr. 10 000.
- Weitere Bestimmungen Verfahren für Staatsbeiträge und Beratungs- dienstleistungen
Art. 15
Gesuche um SubventionenundBeratungsdienstleistungen
Art. 8
im Sinne von § diesem bezeich ihre Beurteilu 2 Die zuständi Bericht über d –14 müssen dem Amt für Mobilität7 oder der von neten Stelle schriftlich eingereicht werden und die für ng notwendigen Angaben enthalten. ge Stelle holt beim Amt für Raumentwicklung einen ie Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der raumplane-
Art. 8
rischen Massnahmen gemäss ein.
Art. 16
Finanzplanung Jahren, in den raum der Ausza möglich ist, m 1 OS 67, 47; B 2 Inkrafttrete Die Auszahlung zugesicherter Subventionen erfolgt in den en die Mittel des Fonds zur Verfügung stehen. Der Zeit- hlung wird, soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits it der Zusicherungsverfügung bestimmt. egründung siehe ABl 2011, 3642. n: 1. März 2012.
LS 700.1.
LS 730.1.
LS 748.1.
LS 748.3.
Fassung gemäss RRB vom 2.Dezember 2020 (OS 75, 659; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1.Januar 2021.
.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) Anhang Der ZFI-Monitoringwert berechnet sich nach folgender Formel: Legende: %HAi Prozentsatz der durch Fluglärm während des Wachzustands am Tag stark belästigten Personen am Hektarpunkt i (maxi- mal 100%) %HSDi Prozentsatz der durch Fluglärm nachts stark schlafgestörten Personen am Hektarpunkt i (maximal 100%) D Einfügungsdämpfung für den Übergang vom Aussen- zum Innenpegel; für gekipptes Fenster beträgt D rund –15 dB, bei Komfort- und Schalldämmlüftungen rund –25 dB. Bei Bau-
Art. 32
ten, die mit erhöhten bzw. aufgrund von verschärften Anforderungen der SIA-Norm zerischenIngenieur-undArchitekten-Verein Abs. 2 LSV 181 des Schwei- serstelltwurden, gelten die entsprechenden Werte. dL Integrand HSD HA ZFI + = mit: ¦ ⋅ = i i i pop HA N HA
% , wobei: ( ) ( ) ( ) 42 342 . 0 42 10 081 . 4 42 10 395 . 1 % , 16
, 16
3 , 16
− ⋅ + − ⋅ ⋅ + − ⋅ ⋅ − = ∗ ∗ − ∗ − i i i i Leq Leq Leq HA für Leq*16,i 47 dB %HAi = 0 für Leq*16,i < 47 dB mit: ( ) ( ) ¸ ¸ ¹ · ¨ ¨ © § ¸ ¸ ¹ · ¨ ¨ © § + ¸ ¸ ¹ · ¨ ¨ © § + ⋅ ⋅ = + ⋅ = ⋅ + ⋅ ∗ ¦
1 . 0 T15 T02
. 0 5 1 . 0
T1 01 T
10
lg 10 Leq j Leq Leq j Leq mit: ¦ ⋅ = i i i pop HSD N HSD
% , wobei: ( ) ( ) ( ) ³ ⋅ + ⋅ + ⋅ = max , max , max , 26 % AS AS AWR AS i i dL D L P D L H HSD für Leq8,i 37 dB %HSDi = 0 für Leq8,i < 37 dB mit: ( ) ( ) 2 ,max
2 ,max
,max 10 3243 . 3 10 008 . 4 10 894 . 1 ) ( − − − ⋅ − + ⋅ ⋅ + + ⋅ ⋅ = + D L D L D L P AS AS AS AWR
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.1.21 -111 HA AnzahlderdurchFluglärmwährenddesWachzustandsamTag stark belästigten Personen, Berechnung gemäss Studie von H.M.E. Miedema und C.G.M. Oudshoorn, publiziert 2001 (Environmental Health Perspectives 109, S. 409–416.) Hi Häufigkeitsverteilung der Maximalpegel am Hektarpunkt i HSD Anzahl der durch Fluglärm nachts stark schlafgestörten Per- sonen, Berechnung gemäss Feldstudie des Deutschen Zent- rums für Luft- und Raumfahrt, publiziert 2004 (Forschungs- bericht 2004–07/D, Band 1, Zusammenfassung) i Index für Hektarpunkt j Index für Tagesstunde LAS,max A-bewerteter Maximalpegel mit der Zeitkonstante Slow ge- messen Leq*16 16h-Mittelungspegel mit einem Malus von je 5 dB für die erste (T01) und letzte Tagesstunde (T16) Leq8 8h-Mittelungspegel der Nacht von 22 bis 06 Uhr LeqT01 1h-Mittelungspegel der ersten Tagessstunde von 06 bis 07 Uhr LeqT16 1h-MittelungspegelderletztenTagessstundevon21bis22Uhr Leqj 1h-Mittelungspegel der Tagesstunden von 07 bis 21 Uhr (T02 bis T15) lg Logarithmus mit der Basis 10 Npop,i Einwohnerzahl am Hektarpunkt i PAWR WahrscheinlichkeiteinerzusätzlichenAufwachreaktiondurch ein Fluggeräusch T01 Tagesstunde von 06 bis 07 Uhr T02 Tagesstunde von 07 bis 08 Uhr T15 Tagesstunde von 20 bis 21 Uhr T16 Tagesstunde von 21 bis 22 Uhr ZFI Zürcher Fluglärm-Index Die in der Formel genannten Lärm-Mittelungspegelwerte (Leq) sowie Maximalpegel (LAS,max) werden nach den anerkannten Regeln der Akustik berechnet.