Lexipedia

748.2

Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes

VLB

Präambel

Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB) 748.2

1.1.21 -111

Verordnung

zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB)

(vom 2. Mai 2012)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1

Für den Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes ist das Amt für Mobilität (AFM)7 zuständig.

Art. 2

Das AFM7 wirkt bei den bundesrechtlichen Plangenehmi- gungsverfahren für Flugplatzanlagen mit und begleitet die Bauprojekte unter Einbezug der betroffenen Fachstellen bis zum Abschluss.

Es koordiniert das Verfahren bei

Art. 36c

a. Änderungen des Betriebsreglements nach mitdemGesuchsteller,denkantonalenFachstell und 36d LFG5 enunddenGemein- den,

Art. 37

b. Plangenehmigungsverfahren nach Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL tonalen Fachstellen und den Gemein und 37 i LFG5 mit dem ), dem Gesuchsteller, den kan- den,

Art. 29

c. plangenehmigungsfreien Nebenanlagen nach nung vom 23. November 1994 über die Infrastr (VIL)6 mit dem BAZL, der Bewilligungsbehörde und den betroffenen Fachstellen von Bund und der Verord- uktur der Luftfahrt , den Gemeinden Kanton.

Art. 28

Bei plangenehmigungsfreien Bauvorhaben nach esfürdieVerfahrensleitung,dieKoordinationmitde den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen ton, sowie für die Erteilung der Zustimmung zu VIL6 ist mGesuchsteller, von Bund und Kan- r Ausführung zustän- dig.

Art. 3

Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) der Bau- direktion beurteilt die Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprü- fung unterstehen. Sie zieht die betroffenen Fachstellen bei und koordi- niert deren Stellungnahmen. Sie übermittelt ihren Bericht dem AFM7 zur Weiterleitung an das BAZL.

Art. 4

DieFlughafenZürichAGist MeldestellefürLuftfahrthinder-

Art. 59

nisse nach VIL6.

.2 Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB)

Art. 5

Das AFM7 erhebt für Aufwendungen im Rahmen dieser Ver- ordnung Gebühren. Diese bemessen sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19663 und nach der Gebüh- renverordnungzumVollzugdesUmweltrechtsvom3.November19934.

OS 67, 196; Begründung siehe ABl 2012, 1024.

Inkrafttreten: 1. Juli 2012.

LS 682.

LS 710.2.

SR 748.0.

SR 748.131.1.

Fassung gemäss RRB vom 2.Dezember 2020 (OS 75, 660; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1.Januar 2021.