Zur Finanzierung der dem Staat zukommenden Aufgaben Luftverkehr wird ein Spezialfonds geschaffen. wird von der für den Luftverkehr zuständigen Direk- tet.
748.3
Flughafenfondsgesetz
Präambel
Flughafenfondsgesetz 748.3
1.7.10 - 69
(vom 20. August 2001)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 8. März
20003,
beschliesst:
Art. 1 Fondszweck im Bereich 2 Der Fonds tion verwal
Art. 2
Einlage ständigu 300 Mio. Ausgleic Aus dem Buchgewinn, der dem Kanton aus der Verselbst- ng des Flughafens erwächst, wird ein einmaliger Beitrag von Franken in den Fonds eingelegt. h von Ent- schädigungen
Art. 3
Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung, die ihren Grund im Betrieb des Flughafens haben und vom Kanton direkt oder gestützt auf Rückgriffsansprüche der Gemeinden beglichen wer- den müssen, werden aus dem Fonds abgegolten.
DieAbgeltungausdemFondssetzt voraus,dassdieVerpflichtung des Kantons gemäss Abs. 1 grundsätzlich und grundstücksbezogen in der Grössenordnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch einen vom Kanton genehmigten Vertrag festgelegt ist.
Sofern die Gemeinden Rückgriffsansprüche gegen den Flughafen- halter oder den Bund geltend machen, unterstützt sie der Kanton in den entsprechenden Verfahren. Er übernimmt die Kosten ihrer Rechts- vertretung und allfällige, ihnen auferlegte Verfahrenskosten und Par- teientschädigungen. Weitere Mittel- verwendung
Art. 4
Im Weiteren werden die Mittel des Fonds insbesondere ver- wendet für
- den Erwerb von Aktien der Flughafen Zürich AG, wenn dies nötig ist, um die gesetzliche Mindestbeteiligung des Kantons zu gewähr- leisten,
Art. 4
b. Aufwendungen für die konsultative Konferenz gemäss Flug- hafengesetz4,
Art. 3
c. Aufwendungen für die Aufsicht gemäss weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Flughafengesetz4 und Flughafen,
.3 Flughafenfondsgesetz
- Aufwendungen der Gemeinden im Bereich der Raumplanung, die auf den Betrieb des Flughafens zurückzuführen sind. Dazu gehö- ren insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit notwen- digen Anpassungen der Zonenpläne aufgrund des zu erwartenden Lärms.
Art. 5
Zuständigkeiten
Über die Verwendung der Fondsmittel entscheiden
Art. 4
a. der Regierungsrat in Fällen von b. die nach kantonalem Finanzhausha lit. a, ltsrecht zuständigen Organe in den übrigen Fällen. Änderung bisherigen Rechts
Art. 6
Das Fluglärmgesetz vom 27. September 1970 wird aufgeho- ben.
OS 57, 77.
In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 155).
ABl 2000, 328.
LS 748.1.
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.