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748.3

Flughafenfondsgesetz

Präambel

Flughafenfondsgesetz 748.3

1.7.10 - 69

(vom 20. August 2001)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 8. März

20003,

beschliesst:

Art. 1 Fondszweck im Bereich 2 Der Fonds tion verwal

Zur Finanzierung der dem Staat zukommenden Aufgaben Luftverkehr wird ein Spezialfonds geschaffen. wird von der für den Luftverkehr zuständigen Direk- tet.

Art. 2

Einlage ständigu 300 Mio. Ausgleic Aus dem Buchgewinn, der dem Kanton aus der Verselbst- ng des Flughafens erwächst, wird ein einmaliger Beitrag von Franken in den Fonds eingelegt. h von Ent- schädigungen

Art. 3

Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung, die ihren Grund im Betrieb des Flughafens haben und vom Kanton direkt oder gestützt auf Rückgriffsansprüche der Gemeinden beglichen wer- den müssen, werden aus dem Fonds abgegolten.

DieAbgeltungausdemFondssetzt voraus,dassdieVerpflichtung des Kantons gemäss Abs. 1 grundsätzlich und grundstücksbezogen in der Grössenordnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch einen vom Kanton genehmigten Vertrag festgelegt ist.

Sofern die Gemeinden Rückgriffsansprüche gegen den Flughafen- halter oder den Bund geltend machen, unterstützt sie der Kanton in den entsprechenden Verfahren. Er übernimmt die Kosten ihrer Rechts- vertretung und allfällige, ihnen auferlegte Verfahrenskosten und Par- teientschädigungen. Weitere Mittel- verwendung

Art. 4

Im Weiteren werden die Mittel des Fonds insbesondere ver- wendet für

  1. den Erwerb von Aktien der Flughafen Zürich AG, wenn dies nötig ist, um die gesetzliche Mindestbeteiligung des Kantons zu gewähr- leisten,

Art. 4

b. Aufwendungen für die konsultative Konferenz gemäss Flug- hafengesetz4,

Art. 3

c. Aufwendungen für die Aufsicht gemäss weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Flughafengesetz4 und Flughafen,

.3 Flughafenfondsgesetz

  1. Aufwendungen der Gemeinden im Bereich der Raumplanung, die auf den Betrieb des Flughafens zurückzuführen sind. Dazu gehö- ren insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit notwen- digen Anpassungen der Zonenpläne aufgrund des zu erwartenden Lärms.

Art. 5

Zuständigkeiten

Über die Verwendung der Fondsmittel entscheiden

Art. 4

a. der Regierungsrat in Fällen von b. die nach kantonalem Finanzhausha lit. a, ltsrecht zuständigen Organe in den übrigen Fällen. Änderung bisherigen Rechts

Art. 6

Das Fluglärmgesetz vom 27. September 1970 wird aufgeho- ben.

OS 57, 77.

In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 155).

ABl 2000, 328.

LS 748.1.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.