Internet-Domains (VID)3, beschliesst:
754.2
Verordnung über die Top Level Domain «.zuerich»
TLDV
Präambel
V über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV) 754.2 Verordnung über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV) (vom 28. Oktober 2020)1, 2
Der Regierungsrat, gestützt auf
Art. 59 Abs. 4 der Verordnung vom 5. November 2014 über
§ 1 1 Diese Verordnung regelt die Verwaltung der Domain der Gegenstand
ersten Ebene (Top Level Domain) «.zuerich» sowie die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen der zweiten Ebene. 2 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Vor-
schriften der VID anwendbar. Ausgenommen sind
Art. 49 –58 VID. Die
Volkswirtschaftsdirektion (Direktion) nimmt die Aufgaben des Bun- desamtes für Kommunikation (BAKOM) gemäss VID wahr, die nicht dem BAKOM als Bundesbehörde vorbehalten sind.
§ 2 1 Die Direktion verwaltet die Domain «.zuerich». Zuständigkeit
2 Sie erlässt Richtlinien.
§ 3 Ein Domain-Name wird auf Gesuch zugeteilt, wenn Zuteilung
a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Ein- a. allgemeine Voraus- reichung des Gesuchs setzungen 1. eine im Zürcher Handelsregister eingetragene juristische Per- son mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich ist, 2. eine Verwaltungseinheit, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder andere Organisation des öffentlichen Rechts mit Sitz im Kan- ton Zürich ist, b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in eigenem Namen han- delt, c. die beantragte Bezeichnung oder der entsprechende ACE-String zwischen 1 und 63 autorisierte Zeichen enthält, d. die beantragte Bezeichnung nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstösst, e. die beantragte Bezeichnung im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs für die Zuteilung verfügbar ist.
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754.2 V über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV)
b. besondere
§ 4 1 Die Direktion reserviert Bezeichnungen, die von besonde-
Voraus- rem oder öffentlichem Interesse sind. Von besonderem Interesse sind setzungen für reservierte Bezeichnungen, die insbesondere bestimmte Personen, Personengrup- Bezeichnungen pen, Branchen oder Institutionen vertreten. Die Direktion veröffent- licht eine Liste dieser Bezeichnungen. 2 Für die Zuteilung gelten die Richtlinien der Internet Corporation
for Assigned Names and Numbers (ICANN)*. 3 Reservierte Bezeichnungen werden zugeteilt, wenn die Gesuch-
stellerin oder der Gesuchsteller a. die allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, b. im Gesuch nachweist, dass sie oder er die von der beantragten Be- zeichnung betroffenen Personen, Personengruppen, Branchen oder Institutionen ausreichend vertritt und dass die geplante Nutzung des Domain-Namens der Gesamtheit der betroffenen Personen, Per- sonengruppen, Branchen oder Institutionen nützt. c. Reihenfolge
§ 5 1 Domain-Namen werden in der Reihenfolge des Eingangs
der vollständigen Gesuche zugeteilt. 2 Die Direktion legt fest, ab welchem Zeitpunkt Gesuche eingereicht
werden können. Sie kann einen früheren Zeitpunkt festlegen für Ge- suche von a. juristischen Personen, welche die Voraussetzungen nach
§ 3 lit. a
Ziff. 1 erfüllen und über eine Marke verfügen, die in der Marken- Datenbank der ICANN (Trademark Clearinghouse) eingetragen ist, b. Verwaltungseinheiten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen Organisationen des öffentlichen Rechts nach
§ 3
lit. a Ziff. 2.
1 OS 75, 645; Begründung siehe ABl 2020-11-06. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. 3 SR 784.104.2.
* einsehbar unter nic.zuerich
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