Wird für ein öffentliches oder privates Unternehmen das Recht der Expropriation verlangt, so ist das Gesuch hiefür mit einem Projektplan dem Regierungsrat einzureichen. Dieser prüft vor allem, ob die Expropriation in Bezug auf die öffentlichen Interessen sowie
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Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten
Präambel
Verordnung betreffend das Administrativverfahren 781.1
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Verordnung
betreffenddasAdministrativverfahrenbeiAbtretung
von Privatrechten
(vom 6. März 1880)1
Art. 1
Art. 10
mit Rücksicht auf vatrechten vom 30. 2 Die Antragstellu schäftskreis die A des Gesetzes betreffend die Abtretung von Pri- November 18792 statthaft ist. ng kommt derjenigen Direktion zu, in deren Ge- ngelegenheit gehört.
Art. 2
Findet der Regierungsrat, dass die Voraussetzungen, unter welchen nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrech- ten2 bewilligt werden darf, offenbar nicht vorhanden seien, so weist er das Begehren ohne weiteres ab.
Art. 3
In allen anderen Fällen sind die Akten dem zuständigen Statt- halteramt zu behändigen. Dasselbe hat das Gesuch auf Kosten des Ex- proprianten durch das Amtsblatt und die obligatorischen Publikations- mittelderbetreffendenGemeindenzuröffentlichenKenntniszubringen und zugleich eine zerstörliche Frist anzusetzen, binnen welcher Ein- sicht vom Plane genommen und Einsprache gegen die Erteilung des Expropriationsrechtes erhoben werden kann.
Art. 4
Nach erfolglosem Ablauf der Frist übermittelt das Statthal- teramt die Akten dem Regierungsrat.
Erfolgen Einsprachen, so veranlasst das Statthalteramt den Be- zirksrat zu deren erstinstanzlicher Behandlung und Erledigung.
Art. 5
Im Entscheid des Bezirksrates ist darauf aufmerksam zu machen, dass Einwendungen gegen denselben binnen 20 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, dem Statthalteramt schriftlich einzurei- chen sind.
Eine beglaubigte Abschrift der allfälligen Eingaben ist sofort der Gegenpartei mit der Auflage zuzustellen, innerhalb 20 Tagen die Ant- wortschrift direkt dem Regierungsrat einzureichen, ansonst lediglich aufgrund der vorliegenden Akten entschieden würde.
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Art. 6
Wurde keine Einsprache erhoben oder ist das Verfahren nach
Art. 5
durchgeführt, so entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Jus-
Art. 3
tizdirektion ( lit. a des Gesetzes), oder stellt einen entsprechenden
Art. 3
Antrag an den Kantonsrat ( lit. b des Gesetzes).
Art. 7
WirddieBewilligungzurExpropriationerteilt,sokanngegen das Projekt im allgemeinen keine Einsprache mehr erhoben werden.
Der Staat ist berechtigt, für ein von ihm auszuführendes Werk die Abtretungspflicht in Anspruch zu nehmen, sobald das Projekt vom Regierungsrat genehmigt ist.
MitderregierungsrätlichenGenehmigungeinesProjektesfürden Bau oder die Korrektion einer Strasse II. Klasse sowie der Pläne über Bau- und Niveaulinien erhält die Gemeinde ohne weiteres das Recht zur Expropriation.
Art. 8
Ist einem öffentlichen oder Privatunternehmen das Expro- priationsrecht erteilt, so hat der Expropriant das Projekt auf der Loka- lität auszustecken, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und auf der Gemeinderatskanzlei jeder Gemeinde, in welcher Abtretungen erfol- gen sollen, einen Plan aufzulegen, in welchem die einzelnen in Frage kommenden Grundstücke genau zu bezeichnen sind.
Diesem Plan ist für jede einzelne Gemeinde ein Verzeichnis der sämtlichen für Abtretung von Rechten oder für Leistung von Beiträ- gen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten
Art. 22
Ansprüche beizulegen ( des Gesetzes).
Art. 9
Der Gemeindevorstand4 hat sofort nach Empfang dieses Planes in üblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, dass derselbe während 14 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, zu jedermanns Einsicht bereit liege. Gleichzeitig gibt er den betreffenden Grundeigentümern von dem Umfang der an sie gestellten Ansprüche KenntnisunterAnsetzungeinerFristvon30Tagen,binnenwelchersie diesfällige Einsprachen sowie ihre Entschädigungsforderungen und andere Rechtsansprüche bei der Gemeinderatskanzlei schriftlich an- zumeldenhaben.UnterlässteinGrundeigentümerdieseAnmeldung,so wird angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bezie- hungsweise der gestellten Beitragsforderung einverstanden und aner- kenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum voraus die Richtig-
Art. 23
keit des Entscheides der Schätzungskommission ( des Gesetzes).
Art. 26
In die Bekanntmachung sind die Vorschriften der § des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrec und 27 hten2 aufzuneh-
Art. 28
men ( des Gesetzes).
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Art. 10
Glaubt ein Abtretungspflichtiger, dass ohne wesentliche Änderung des Projektes und ohne Nachteil für dasselbe die Abtretung ganz oder teilweise vermieden werden könne, so ist auch er innerhalb
Art. 23
der Frist des 2 Werden durch tungspflichtig vorstand4 dies allfälligen Ei für den Fall e des Gesetzes befugt, eine Änderung zu beantragen. eine solche Abänderung die Rechte anderer Abtre- er oder dritter Personen betroffen, so hat der Gemeinde- en hievon Kenntnis zu geben und sie aufzufordern, ihre nsprachen sowie ihre Rechtsansprüche und Forderungen intretender Abänderung innerhalb bestimmter Frist an-
Art. 24
zumelden ( 3 Einsprac um Abänder gleich des des Gesetzes). hen gegen den Umfang der Abtretung sowie Begehren ung des Projektes und Einsprachen hiegegen sind zu- näheren zu begründen.
Art. 11
Dem Gemeindevorstand4 liegt ob, nach Ablauf der in den
Art. 9
§ e und 10 dieser Verordnung vorgeschriebenen Frist ungesäumt die rhobenen Einsprachen und gestellten Forderungen dem Exproprian-
Art. 25
ten in Abschrift mitzuteilen ( des Gesetzes).
Art. 12
Nach Empfang der gemeinderätlichen Mitteilung hat der Expropriant vorerst den Versuch zu machen, eine gütliche Verständi-
Art. 29
gung herbeizuführen ( des Gesetzes).
Art. 13
Kann der Streit über den Umfang oder die Art der Abtre-
Art. 24
tung ( werden von ih und si 2 Nach det de des Gesetzes) nicht binnen 20 Tagen gütlich ausgeglichen , so hat der Expropriant seine Begehren um Abtretung in der m angestrebten Weise dem Bezirksrat schriftlich einzureichen ch über die dagegen erhobenen Einwendungen auszusprechen. Einholung der Vernehmlassung des Einsprechers entschei- r Bezirksrat in erster Instanz.
Art. 14
Binnen 30 Tagen3 kann gegen diesen Entscheid Rekurs erhoben werden.
Art. 5
Das weitere Verfahren richtet sich nach dieser Verordnung.
Art. 15
Nach Erledigung aller Streitigkeiten über den Umfang der Abtretung ist von dem Exproprianten jeder zuständigen Notariats- kanzlei ein Doppel des endgültigen Planes, soweit derselbe ihren Kreis betrifft, nebst Grunderwerbungstabelle behufs Aufnahme in ihr Archiv
Art. 31
zuzustellen ( des Gesetzes).
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Art. 16
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist in das Amts- blatt und in die Gesetzessammlung aufzunehmen und den Bezirks- räten und Gemeindevorständen4 in Separatabzügen zuzustellen.
OS 20, 131 und GS V, 699. Vom Regierungsrat erlassen.
LS 781.
Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.