gestützt auf ten vom 30. N des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrech- ovember 18794, verordnet:
- Organisation und Verfahrensgrundsätze
781.2
Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen 781.2
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Verordnung
über das Verfahren der Schätzungskommissionen
in Abtretungsstreitigkeiten
(vom 24. November 1960)1
Das Verwaltungsgericht,
gestützt auf ten vom 30. N des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrech- ovember 18794, verordnet:
Das Verfahren der Schätzungskommissionen richtet sich nach
den § (Abtr –45desGesetzesbetreffend die Abtretung von Privatrechten etungsgesetz)4 und nach der vorliegenden Verordnung.
Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Obmann und nöti- genfalls dessen Stellvertreter.
Der Obmann besorgt die Geschäftsleitung und führt in den Ver- handlungen den Vorsitz.
ErführteinGeschäftsverzeichnis,inwelchemdieGeschäfteunter fortlaufenden Ordnungsnummern mit Angabe des Eingangsdatums, der Parteien, des Streitgegenstandes, des Zeitpunktes der Schätzungs- verhandlung und der Erledigung eingetragen werden.
DieSchätzungskommissionbezeichneteinenProtokollführer.
Ist dieser nicht zugleich Mitglied der Kommission, so hat er bera- tende Stimme.
Für den Ausstand der Mitglieder und des Protokollführers
sowie von Sachverständigen gilt a VRG2.
Vorladungen und Fristansetzungen werden schriftlich erlas- sen und durch eingeschriebenen Brief zugestellt.
Abs 2 FürFristenundTagfahrtengeltendie§
,11und12VRG2
sowie 3 DieS Friste , 147 und Art. 135 ZPO5.6 chätzungskommissionhataufdieFolgenderVersäumungvon n und Tagfahrten von Amtes wegen zu erkennen.
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Die Parteien können sich vor der Schätzungskommission durch eine in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person ver- beiständen oder vertreten lassen.
Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu bringen.
Die Parteien sind berechtigt, die Akten einzusehen. II. Verfahren
Die Akten jedes Geschäftes werden numeriert und in ein Aktenverzeichnis eingetragen.
Werden mehrere Fälle zusammen behandelt, so sind gesonderte Aktenverzeichnisse anzulegen, nämlich:
Mehrere streitige Abtretungs- oder Beitragsfälle, welche die nämliche Unternehmung betreffen, sind soweit tunlich in einem Ver- fahren zu erledigen. Wo es als zweckmässig erscheint, zum Beispiel um zu verhindern, dass wegen einzelner besonders zeitraubender Fälle auch die Erledigung der anderen über Gebühr hinausgeschoben werde, ist jedoch die Schätzungskommission jederzeit berechtigt, eine Tren- nung in verschiedene Verfahren eintreten zu lassen.
Der Obmann trifft alle zur Vorbereitung des Schätzungs- verfahrens notwendigen Anordnungen und gibt den Mitgliedern vor der Verhandlung Gelegenheit, die Akten einzusehen.
Der Obmann kann den Parteien auch schon vor der münd-
lichen Verhandlung Frist ansetzen, um die in gesetzes4 erwähnten Aufschlüsse schriftlich z 2 Die Schriftsätze sind der Gegenpartei vor d des Abtretungs- u erteilen. er mündlichen Ver- handlung mitzuteilen.
Die Verhandlung soll, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, spätestens vier Wochen nach Eingang der Akten statt- finden.
Mit der Verhandlung ist ein Augenschein zu verbinden.
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Der Enteigner und die Abtretungs- und Beitragspflichtigen werden zur Schätzungsverhandlung spätestens acht Tage vorher unter der Androhung vorgeladen, dass im Falle ihres Ausbleibens die Schät- zung gleichwohl stattfinde.
Das Verfahren vor der Schätzungskommission ist münd- lich. Jede Partei hat in der Regel zwei Vorträge, der Enteigner den ers- ten und dritten, der Abtretungs- oder Beitragspflichtige den zweiten und vierten.
Kann die Verhandlung nicht zu Ende geführt werden, so findet beförderlich eine Ergänzungsverhandlung statt.
Wo es aus besonderen Gründen als zweckmässig erscheint, kann den Parteien auch eine kurze Frist angesetzt werden, um sich über bestimmte Punkte schriftlich zu äussern. III. Untersuchung
Die Schätzungskommission ist gestützt auf § 41 Abs. 2 des Abtretungsgesetzes4 befugt, bei Behörden oder Privaten schriftliche Erkundigungen einzuziehen und Privatpersonen in Gegenwart der Parteien als Auskunftspersonen einzuvernehmen.
DieAuskunftspersonwirdvomObmannermahnt,wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Dagegen steht der Schätzungskommission das Recht der förmlichen Zeugeneinvernahme (Zwang zum Erscheinen, Hinweise auf die strafrechtlichen Folgen falschen Zeugnisses, Mass- regelung wegen Nichterscheinens oder Verweigerung der Auskunft) nicht zu.
Zieht die Schätzungskommission gemäss § 41 Abs. 2 des Abtretungsgesetzes Sachverständige zu, so setzt sie den Parteien eine
kurze Frist an, um allfällige Ausstandsgründe nach a VRG2 geltend zu machen.
Der Sachverständige wird vom Obmann unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens aufdiePflichtaufmerksamgemacht,dasGutachtennachbestemWissen und Gewissen abzugeben.
Der Obmann stellt dem Sachverständigen die von diesem zu beantwortenden Fragen. Die Parteien können verlangen, dass dem Sachverständigen dessen Aufgabe in ihrer Gegenwart verbunden mit Augenschein mündlich erläutert wird.
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Der Sachverständige soll sein Gutachten in einfachen Fällen so- fort mündlich zu Protokoll geben. Ist dies nicht tunlich, so wird ihm für die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens eine angemessene Frist an- gesetzt.
Der Sachverständige hat in der Schätzungskommission beratende
Stimme ( Abs. 2 des Abtretungsgesetzes4).
Die Entschädigung an Sachverständige und Auskunftsper- sonen wird durch die Schätzungskommission nach Massgabe der Ver- ordnung des Verwaltungsgerichts über die Verfahrenskosten und die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen vor Verwaltungs- gericht vom 18. Juni 19763 festgesetzt.
Sind die Akten nach der mündlichen Verhandlung durch Beizug eines Gutachtens, durch Amtsbericht oder durch Berichte von Auskunftspersonen wesentlich ergänzt worden, so gibt der Obmann den Parteien davon Kenntnis und setzt ihnen zur schriftlichen Stel- lungnahme Frist an, unter der Androhung, dass im Falle der Säumnis Verzicht angenommen würde.
An Stelle der Parteischriften kann der Obmann eine mündliche Schlussverhandlung anordnen, in welcher sich die Parteien je in einem Vortrag über das Untersuchungsergebnis aussprechen können. IV. Schätzungsentscheid
DieSchätzungskommissionbeurteiltauchdiemitderSchät- zung im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen.
Wird jedoch der Bestand oder der Umfang eines Rechtes, für wel- ches Entschädigung verlangt wird, bestritten, so setzt die Schätzungs- kommission dem Enteigner Frist an, um die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Rechtes oder auf Feststellung von dessen Umfang imordentlichenProzessverfahrenanhängigzumachen,unterderAndro- hung, dass sonst angenommen würde, dass das Recht bestehe bezie- hungsweise den vom Abtretungspflichtigen behaupteten Umfang habe und dass die Schätzung auf dieser Grundlage vorgenommen würde. Leitet der Enteigner die Klage ein, so setzt die Schätzungskommission ihr Verfahren aus, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Auf Begeh- ren einer Partei kann jedoch eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
Beim Schätzungsentscheid sind die in Titel III und IV des Abtretungsgesetzes4 enthaltenen Grundsätze zu beachten.
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In der Begründung und im Dispositiv sind getrennt zu behandeln:
Abtretungsgesetzes 3 Wird
angewendet,soistderZeitpunkt
anzugeben, in welchem die in den § , 5 und 21 des Abtretungsgeset- zes4 erwähnten Schritte erfolgten.
Wird der Enteigner zur Erstellung von Bauten im Sinne des des Abtretungsgesetzes4 verpflichtet, so ist diese Verpflich Art und Umfang genau zu umschreiben und zu bestimmen, wen di tung nach e Unterhaltspflicht für diese Bauten trifft.
Der Schätzungsentscheid (im Abtretungsgesetz4 Schätzungs- protokoll genannt) soll enthalten:
Wenn während des Verfahrens vor der Schätzungskom- mission der Enteigner auf die Abtretung verzichtet, der Abtretungs- pflichtige die Begehren des Enteigners anerkennt oder die Parteien sich verständigen, so schreibt die Schätzungskommission das Geschäft als durch Rückzug oder Anerkennung der Begehren des Enteigners oder als durch Vergleich erledigt ab.
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Für diesen Abschreibungsbeschluss gelten sinngemäss die Bestim-
mungen des lit. a, c, g und k sowie der §§ 25 und 26 dieser Verord- nung.
Die Kosten des Schätzungsverfahrens bestehen aus:
Die Auflage der Kosten richtet sich nach des Abtretungs-
gesetzes4, die Einforderung eines Kostenvorschusses nach des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2.
Die Akten der erledigten Fälle mit Einschluss des Schät- zungsentscheides sind dem zuständigen Statthalteramt zur Aufbewah- rung zu übergeben.
Den Parteien sind die von ihnen im Schätzungsverfahren einge- legten Akten nach Erledigung allfälliger Einsprachen zurückzugeben.
Die Schätzungsentscheide sowie die der Schätzungskom- mission mitgeteilten gerichtlichen Entscheide werden vom Obmann jahrgangweise geordnet während zehn Jahren aufbewahrt. Nachher können sie beseitigt werden.
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Obergerich- tes über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungs- streitigkeiten vom 1. April 1942.
Sie tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
OS 40, 1207 und GS V, 703.
LS 175.2.
LS 175.252.
LS 781.
SR 272.
Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 818; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.