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781

Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten

Präambel

Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten 781

1.1.18 - 99

Gesetz

betreffend die Abtretung von Privatrechten

(vom 30. November 1879)1

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Jedermann ist verpflichtet, da wo das öffentliche Wohl es erheischt, sein Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie andere auf unbewegliche Sachen bezügliche Rechte dauernd

Art. 4

oder zeitweilig abzutreten ( 2 Wo in diesem Gesetz der Au gebraucht wird, ist darunter der Staatsverfassung)2. sdruck «Abtretung von Rechten» auch das Einräumen von Rechten inbe- griffen.

Art. 2

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Zwangsenteignungen, welche nach den bestehenden Gesetzen von Privaten aufgrund zivilrechtlicher Verhältnisse verlangt werden kön- nen.

Art. 3

Die Abtretung von Privatrechten kann begehrt werden:

  1. für öffentliche Unternehmungen, welche die Genehmigung des Regierungsrates erlangt haben;
  2. für Privatunternehmungen, welcheim öffentlichen Interesse liegen, nach eingeholter Bewilligung des Kantonsrates.

Art. 4

Wo Gefahr im Verzug liegt, wie z.B. bei Feuerausbrüchen oderWassersnot, kanndiesofortigeAbtretungvon Privatrechtendurch BeamteoderBeauftragtevonKantonal-,Bezirks-undGemeindebehör- den verfügt werden.

Art. 5

Mit Bezug auf Werke, welche im Interesse des öffentlichen Wohles liegen, ist der Regierungsrat oder die zuständige Gemeinde- behördebefugt,vorbereitendeHandlungen,wieAufnahmevonPlänen, Vornahme von Aussteckungen und dergleichen, anzuordnen oder zu gestatten.

Jedermann ist verpflichtet, solche Handlungen geschehen zu las- sen, dagegen berechtigt, vollen Ersatz des hieraus erwachsenden Scha- dens und Kautionsbestellung für die Bezahlung dieser Entschädigung zu fordern.

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Die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung erfolgt nach

Art. 32ff

Massgabe der § bestellung ent dieses Gesetzes. Anstände über die Kautions- scheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren.

Art. 6

Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die bei einer Ver- messung oder Aussteckung angebracht werden, verändert, beschädigt

Art. 1

oder beseitigt, wird nach § –3 des kantonalen Straf- und Vollzugs- gesetzes bestraft. II. Abtretung

Art. 7

Soweit das gegenwärtige Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, ist niemand verpflichtet, von seinem Eigentum mehr abzutreten, als zur Ausführung und zweckmässigen Benutzung des zu erstellenden Werkes erforderlich ist.

Art. 8

Wenn von einem Gebäude oder einem Komplex von Lie- genschaften, der zur Betreibung eines Gewerbes dient, nur ein Teil in Abtretung fällt, ohne welchen die bisherige Benutzung des Gebäudes oder die Betreibung des Gewerbes entweder gar nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten möglich ist, so kann der Abtretungspflichtige verlangen, dass ihm das ganze Gebäude oder der ganze Liegenschaf- tenkomplex abgenommen werde.

Dasselbe gilt, wenn von einem landwirtschaftlichen Grundstück odereinemBauplatzdemAbtretungspflichtigennureinsokleinerTeil übrig bleibt, dass dessen Benutzung oder Verwertung gar nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten möglich ist.

Art. 9

MüsstefürdieAbtretungeinesRechtesdemhiezuVerpflich- teten wegen daheriger Verminderung des Wertes der ihm verbleiben- den mit diesem Rechte zusammenhängenden Vermögensstücke mehr als ein Viertel des Wertes der letzteren als Entschädigung gegeben werden, so ist die Unternehmung berechtigt, die gänzliche Abtretung der betreffenden Vermögensstücke gegen volle Entschädigung zu ver- langen.

Art. 10

Ist die Abtretung bloss zu einem vorübergehenden Zweck erforderlich, z.B. zum Gehen, zum Fahren, zur Gewinnung oder Ab- lagerung von Baumaterialien, so ist der Eigentümer auch nur zu dieser zeitweiligenÜberlassung,jedochnichtfürlängeralsdreiJahreundnur gegen volle Entschädigung, verpflichtet.

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.1.18 - 99 III. Entschädigung

Art. 11

Die Abtretung von Privatrechten sowie die Eigentums- beschränkung (Errichtung von Servituten) oder die vorübergehende Benutzung von Grundeigentum darf nur gegen vollen Ersatz aller Vermögensnachteile, welche hieraus für den Abtretenden ohne seine Schuld erwachsen, gefordert werden.

Art. 12

Werterhöhungen und Vorteile, welche dem Abtretungs- pflichtigen für den ihm verbleibenden Teil seiner Liegenschaften in- folge des Unternehmens erwachsen, sollen bei Bestimmung der Ent- schädigung in billige Berücksichtigung gezogen werden.

DasselbesollauchindenFällengeschehen,inwelchenderAbtre- tungspflichtige durch das Unternehmen von besonderen Lasten befreit wird.

Art. 13

Bei Bestimmung der für das abzutretende Recht zu leis- tenden Entschädigung ist der Verkehrswert massgebend. Für die Un- freiwilligkeit kann ein Zuschlag von höchstens 20% dieses Wertes gemacht werden.

Bei Bestimmung des mittelbaren Schadens sind namentlich zu berücksichtigen und getrennt zu behandeln:

  1. die Wertverminderung der dem Abtretungspflichtigen verbleiben- den Vermögensstücke;
  2. der Schaden, welcher dem Abtretungspflichtigen vorübergehend oder bleibend in seinem Erwerb erwächst;
  3. die Wertverminderung der Bodenerzeugnisse;
  4. allfällige Umzugskosten oder Entschädigungen, welche Neben- beteiligten, z.B. einem Dienstbarkeitsberechtigten, einem Pächter oder Mieter, zu leisten sind.

Art. 14

Ausser dem Eigentümer haben auch Inhaber von anderen dinglichen Rechten am Expropriationsobjekt sowie Mieter oder Päch- ter das Recht, ihre Einsprachen oder Forderungen selbständig zu ver- treten.

Art. 15

Für projektierte oder angefangene Neubauten, Anpflan- zungen und Verbesserungen ist keine Entschädigung zu leisten, wenn sich ergibt, dass dieselben in der Absicht projektiert oder vorgenom- men wurden, eine höhere Entschädigung zu erzielen. Diese Absicht ist insbesondere dann als vorhanden anzunehmen, wenn solche Vorkeh-

Art. 3

rungen erst nach den in den § Schritten erfolgt sind und de dass er die Ausführung jener , 5 und 21 erwähnten einleitenden r Abtretungspflichtige nicht nachweist, Projekte schon früher vorbereitet habe.

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Art. 16

Alle Bauten, welche infolge der Ausführung eines Unter- nehmens behufs Erhaltung ungestörter Kommunikation oder im Inte- resse der öffentlichen Sicherheit oder derjenigen des Einzelnen not- wendig werden, sind, soweit nicht privatrechtliche Verpflichtungen bestehen, von dem Exproprianten zu erstellen. Demselben liegt über- diesdieUnterhaltungsolcherBautenob,soweitsonstfürAndereneue oder grössere Unterhaltungspflichten als bis anhin entstehen würden. IV. Beitragspflicht

Art. 17

Auf Verlangen einer öffentlichen Unternehmung können Eigentümer,derenLiegenschaftdurchdieselbeinungewöhnlicherWeise Nutzen erwächst, mit einem Beitrag an die Kosten des Unternehmens belegt werden, gleichviel ob sie Rechte abzutreten haben oder nicht. Dieser Beitrag darf im Falle eines eingetretenen Mehrwertes bis auf dieHälftedesselbenundimFalleeinerBefreiungvonbesonderenLas- ten höchstens entsprechend dem halben Werte der letzteren angesetzt werden. Wo von einem Abtretungspflichtigen ein solcher Beitrag ge-

Art. 11

fordert wird, ist derselbe mit der nach ausgemittelten Entschädi- gungssumme zu verrechnen.

Art. 3

Zugunsten von Privatunternehmungen ( lit. b) können solche Beiträge nicht gefordert werden.

Art. 18

Soweit durch besondere Gesetze Grundeigentümer ver- pflichtet werden, Beiträge an die Kosten öffentlicher Unternehmun- gen zu leisten, soll durch diese Bestimmungen hieran nichts geändert werden.

Art. 19

Wo es sich um Beiträge von grösserem Belange handelt, kann der Zahlungstermin, nötigenfalls gegen Sicherstellung des Bei- trags, angemessen hinausgeschoben oder ratenweise Abzahlung gestat- tet werden. Jedenfalls sind die Zahlungsbedingungen tunlichst den ökonomischen Verhältnissen des Beitragspflichtigen anzupassen.

Art. 20

Die Festsetzung der Beitragspflicht sowie die Bestimmung der Grösse und Verfallzeit der Beiträge geschieht durch die in den

Art. 32ff

§ V vorgesehenen Schätzungskommissionen beziehungsweise das erwaltungsgericht.

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  1. Administrativverfahren

Art. 21

Wird für ein öffentliches oder Privatunternehmen (§ 3 lit. a und b) das Recht der Expropriation verlangt, so ist das Gesuch hiefür, begleitet von einem Plane des Projektes, dem Regierungsrat einzurei- chen.

Der Regierungsrat prüft das Gesuch in bezug auf die öffentlichen

Art. 10

Interessen sowie mit Rücksicht auf die Bestimmung des 3 Bevor der Regierungsrat das Expropriationsrecht erte einendiesfälligenAntragdemKantonsratvorlegt,istdurchöf Bekanntmachung eine Frist zur Einreichung allfälliger gegen die Erteilung des Expropriationsrechtes an den G ilt oder fentliche Einsprachen esuchsteller anzusetzen.

ÜberdieseEinsprachenentscheidetinersterInstanzderBezirksrat.

Hat der Regierungsrat beziehungsweise der Kantonsrat das Recht der Expropriation erteilt, so kann gegen das Projekt im Allgemeinen keine Einsprache mehr erhoben werden.

Art. 22

Nimmt der Staat für ein von ihm auszuführendes Werk die AbtretungspflichtinAnspruchoderisteinemöffentlichenoderPrivat- unternehmen das Recht der Expropriation erteilt, so hat der Expro- priant das Projekt auf der Lokalität auszustecken, soweit dies nicht be- reits geschehen ist, und auf der Gemeinderatskanzlei jeder Gemeinde, in welcher Abtretungen erfolgen sollen, einen Plan aufzulegen, in wel- chem die einzelnen in Frage kommenden Grundstücke genau zu ver- zeichnen sind.

Diesem Plan ist für jede einzelne Gemeinde ein Verzeichnis der sämtlichen für Abtretung von Rechten oder für Leistung von Beiträ- gen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche beizulegen.

Art. 23

Der Gemeindevorstand9 hat sofort nach Empfang dieses Planes in üblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, dass derselbe während 20 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, zu jedermanns Einsicht bereit liege. Gleichzeitig gibt er den betreffenden Grundeigentümern von dem Umfang der an sie gestellten Ansprüche KenntnisunterAnsetzungeinerFristvon20Tagen,binnenwelchersie diesfällige Einsprachen sowie ihre Entschädigungsforderungen und andere Rechtsansprüche bei der Gemeinderatskanzlei schriftlich an- zumelden haben. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Anmeldung, so wird angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung be- ziehungsweise der gestellten Beitragsforderung einverstanden und an- erkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum voraus die Rich- tigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

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Art. 24

Glaubt ein Abtretungspflichtiger, dass ohne wesentliche Änderung des Projektes und ohne Nachteil für dasselbe die Abtretung ganz oder teilweise vermieden werden könne, so ist er auch innerhalb

Art. 23

der Frist des 2 Werden durch tungspflichtig vorstand9 dies allfälligen Ei für den Fall e befugt, eine Abänderung zu beantragen. eine solche Abänderung die Rechte anderer Abtre- er oder dritter Personen betroffen, so hat der Gemeinde- en hievon Kenntnis zu geben und sie aufzufordern, ihre nsprachen sowie ihre Rechtsansprüche und Forderungen intretender Abänderung innerhalb bestimmter Frist an- zumelden.

Art. 25

Dem Gemeindevorstand9 liegt ob, nach Ablauf der in den

Art. 23

§ s m und 24 vorgeschriebenen Frist ungesäumt die erhobenen Ein- prachen und gestellten Forderungen dem Exproprianten in Abschrift itzuteilen.

Art. 26

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bau-

Art. 23

planes an ( Unternehmun standeskein nisse desse Diesfällige summarische 2 Der Expro Verfügungsr ) dürfen, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung der g an der äussern Beschaffenheit des Abtretungsgegen- ewesentlichen,mitBeziehungaufdierechtlichenVerhält- lben aber gar keine Veränderungen vorgenommen werden. Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im n Verfahren nach freiem Ermessen. priant hat für den aus dieser Einschränkung des freien echtes hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Die

Art. 32ff

Ausmittlung des Schadens erfolgt nach Massgabe der § 3 Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen machung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr a Bekannt- n diese Ein- schränkung gebunden.

Art. 27

Veränderungen, welche im Widerspruch mit den Vorschrif-

Art. 26

ten des digungss des dem vorgenommen wurden, sind bei Ausmittlung der Entschä- umme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

Art. 28

Die Vorschriften der §§ 26 und 27 sind in die gemäss § 23 zu erlassende Bekanntmachung aufzunehmen.

Art. 29

Nach Empfang der gemeinderätlichen Mitteilung hat der Expropriant vorerst den Versuch zu machen, sich mit denjenigen,

Art. 23

welche Einsprachen erhoben oder Forderungen gestellt haben (§ 24 und 14) sowohl über den Umfang der Abtretung, auch im Sinn , e der

Art. 8

§ u und 9, als auch über die von ihm zu erfüllenden Leistungen (§ 16) nd das Mass der Entschädigung zu verständigen.

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Ebenso liegt ihm dies gegenüber allfälligen Beitragspflichtigen hinsichtlichderBeitragspflichtund derGrösseundVerfallzeitderBei- träge ob.

Art. 30

KanneinegütlicheVerständigungüberÄnderungenimSinne

Art. 24

des der nicht erzielt werden, so entscheidet hierüber erstinstanzlich Bezirksrat, in zweiter Instanz der Regierungsrat.

Art. 31

Nach Erledigung aller Streitigkeiten über den Umfang der Abtretung ist von dem Exproprianten jeder zuständigen Notariats- kanzlei ein Doppel des endgültigen Planes, soweit derselbe ihren Kreis betrifft, nebst Grunderwerbungstabelle behufs Aufnahme in ihr Archiv zuzustellen. VI. Schätzungsverfahren

Art. 32

Insofern die in § 29 vorgesehene gütliche Verständigung

Art. 5und

nichterzieltwerdenkonnteoderüberdieinden§ Ansprüche Streit entsteht, ist der Entsch

erwähnten eid zunächst Sache besonde- rer Schätzungskommissionen.

Art. 33

Der Kanton wird in folgende vier Schätzungskreise einge- teilt:

  1. Kreis: die Bezirke Zürich, Bülach und Dielsdorf; II. Kreis: die Bezirke Affoltern, Horgen und Meilen; III. Kreis: die Bezirke Hinwil, Uster und Pfäffikon; IV. Kreis: die Bezirke Winterthur und Andelfingen.

Art. 34

Das Verwaltungsgericht wählt für jeden dieser Kreise je auf die Dauer von drei Jahren mit Wiederwählbarkeit drei Schätzer und zwei Ersatzmänner.

Art. 35

Dem Verwaltungsgericht steht die Aufsicht über die Schät- zungskommissionen zu; über das Verfahren derselben wird es ein Reglement4 erlassen.

Art. 36

Die Entschädigungen für die Mitglieder der Schätzungs- kommissionen werden vom Regierungsrat festgesetzt.

Art. 37

DerAusstandder MitgliederderSchätzungskommissionen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3.

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Art. 38

Zur Gültigkeit der Verhandlungen der Schätzungskommis- sion ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder beziehungsweise ihrer Ersatzmänner erforderlich.

Art. 39

Behufs Anordnung des Schätzungsverfahrens hat sich die Unternehmung an das Statthalteramt zu wenden, welches sodann die sämtlichen im Administrativverfahren gesammelten Akten der zustän- digen Schätzungskommission zustellt.

Bei Unternehmungen, die im Gebiet zweier Kreise liegen, ist die- jenige Schätzungskommission zuständig, in deren Kreis der grössere Teil des Werkes liegt.

Art. 40

Zur Erledigung der streitigen Fälle durch die Schätzungs- kommission sind die sämtlichen Abtretungs- oder Beitragspflichtigen sowiederExpropriantachtTagevorderVerhandlungvorzuladen,unter der Androhung, dass im Falle des Ausbleibens die Schätzung gleich- wohl stattfinde.

Art. 41

Die Schätzer lassen sich sowohl von dem Exproprianten alsauchvondenAbtretungs-oderBeitragspflichtigendienötigenAuf- schlüsse über den Wert der in Frage kommenden Grundstücke und hiemit zusammenhängenden Rechte sowie über allfällige den benach- barten Grundstücken aus der Unternehmung erwachsende Vorteile geben.

Überdies liegt der Schätzungskommission ob, sich durch Auszüge aus den Grundbüchern, durch Augenschein oder anderweitige geeig- nete Nachforschungen über den Wert der abzutretenden Rechte ein Urteil zu bilden. Sie ist befugt, Sachkundige mit beratender Stimme beizuziehen.

Art. 42

1 Die Schätzungskommission trifft ihren Entscheid über die strittigen Ansprüche in der Regel innerhalb von vierzehn Tagen nach der letzten Verhandlung. Sie eröffnet ihn mit ihrer Begründung jedem Abtretungs- oder Beitragspflichtigen und dem Exproprianten.

Der Entscheid der Schätzungskommission stellt ein rechtskräf- tiges Urteil dar, soweit er nicht mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten wird.

Art. 43

§ –45.6

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.1.18 - 99 VII. Gerichtliches Verfahren

Art. 46

1 Gegen Entscheide der Schätzungskommissionen kann innert 20 Tagen seit der Eröffnung vonden Abtretungs- oder Beitrags- pflichtigen und vom Exproprianten Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet werden.

Das Verwaltungsgericht setzt eine Frist zur Einreichung der Re- kursschrift an und entscheidet über den Rekurs nach den Bestimmun- gen über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 50

Wenn die Entschädigung für verschiedene Rechte, die mit Beziehung auf das gleiche Grundstück abzutreten sind, im Streite liegt oder wenn es sich um eine Entschädigung für verschiedene Grundstü- cke unter gleichartigen Verhältnissen handelt, so soll die Behandlung solcher Streitfälle so viel als möglich in einem Verfahren stattfinden.

Art. 51

VIII. Vollzug der Abtretung

Art. 52

Mit dem Tage, an welchem der Entscheid einer Schätzungs- kommission oder das richterliche Urteil in Rechtskraft tritt, kann die Erfüllung der durch dieselben auferlegten Verpflichtungen gefordert

Art. 19

werden. Immerhin bleiben die Bestimmungen des vorbehalten.

Art. 53

Bevor die gütlich oder rechtlich ausgemittelte Entschädi- gungvollständigbezahltist,darfderExpropriantüberdasAbtretungs- objekt ohne Zustimmung des bisherigen Berechtigten weder verfügen noch Veränderungen an demselben vornehmen.

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Art. 54

Ausnahmsweise ist in Fällen, wo bedeutender Nachteil mit dem Verzug verbunden wäre, der Expropriant berechtigt, bei Anlass des Schätzungsverfahrens die sofortige Abtretung der Rechte zu ver- langen, sofern entweder der Schätzungsbericht genügenden Auf- schluss über den Gegenstand der Abtretung enthält oder die Grösse der Entschädigung sich auch nach vollzogener Abtretung der Rechte noch mit Sicherheit ermitteln lässt. Der Expropriant hat jedoch in die- sem Falle dem Abtretungspflichtigen auf Verlangen eine durch die Schätzungskommission zu bezeichnende Kaution zu leisten und den Zins zu fünf Prozent der Entschädigungssumme von dem Tage des Überganges der Rechte an bis zur Bezahlung der Entschädigung zu entrichten.

Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmungen ent- scheidet der Regierungsrat.

Art. 55

Übersteigt die an einen Abtretungspflichtigen zu leistende

Art. 804

Entschädigung den in Auszahlung durch das ZGB5 festgesetzten Betrag, erfolgt ihre Grundbuchamt.

Art. 56

Mit der Bezahlung der Entschädigung gehen die abzutre- tenden Rechte ohne weiteres an den Exproprianten über.

Art. 57

Ist infolge der Abtretung Eigentum an den Exproprianten übergegangen, so erlöschen damit alle dinglichen Rechte dritter Per- sonen an dem Abtretungsgegenstand. IX. Rückforderung der Leistungen

Art. 58

Ein abgetretenes Recht kann gegen Rückerstattung der dafür erhaltenen Entschädigung von dem früheren Inhaber wieder zurückgefordert werden, wenn:

  1. binnen zweier Jahre vom Tage der Abtretung an das öffentliche Werk,fürwelchesdieAbtretungstattfand,nichtunternommenoder das betreffende Recht nicht zu dem bei der Abtretung angegebe- nen Zwecke benutzt wurde, ohne dass sich hinreichende Gründe hiefür anführen lassen, oder
  2. das abgetretene Recht zu einem andern Zwecke als dem bei der Expropriation bezeichneten benutzt werden will.

Art. 17

UnterdennämlichenVoraussetzungenkönnenauchdienach bezahlten Beiträge wieder zurückgefordert werden.

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Art. 59

Bei Rückforderung abgetretenen Eigentums, an welchem der Expropriant Veränderungen vorgenommen hat, die den Wert des- selben erhöhen oder vermindern, ist im ersteren Falle der Mehrwert, jedoch höchstens im Betrag der gemachten Verwendungen, zu erstat- ten, im letzteren Falle der eingetretene Minderwert abzurechnen.

Art. 60

Wenn ein abgetretenes Recht um einen niedrigeren Betrag als den für die Abtretung bezahlten vom Exproprianten veräussert werden will, so ist der frühere Eigentümer befugt, die Rückerstattung des Rechtes gegen Bezahlung jenes Betrages, für welchen die Veräus- serung beabsichtigt wird, zu verlangen.

Art. 61

Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 58–60 sind vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.

  1. Kosten

Art. 62

Die Kosten der in § 23 vorgeschriebenen öffentlichen Be-

Art. 5

kanntmachung, der Hinterlegung von Kautionen (§ und 54), der

Art. 31

notarialischen Fertigung, der Umänderung von Grundplänen ( ),

Art. 55

der Auszahlung der Entschädigungssumme ( ) sind in allen Fällen durch den Exproprianten zu tragen.

Ebenso trägt derselbe die Kosten der Rückforderung und Rück-

Art. 58

übertragung im Falle der § –60.

Art. 63

Die Kosten des Schätzungsverfahrens trägt in der Regel derExpropriant; in Fällenjedoch, wodie bei der gütlichen Unterhand- lung zuletzt gestellte Forderung des Abtretungspflichtigen die festge- setzte Entschädigung um mehr als die Hälfte übersteigt, kann durch die Schätzungskommission eine angemessene Verteilung der Kosten auf beide Teile stattfinden.

Beitragspflichtigen dürfen keine Kosten auferlegt werden.

Art. 64

Für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens gilt das Ver- waltungsrechtspflegegesetz3.

Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten Vollziehungsbestimmung

Art. 65

Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft; Expropriationsprozesse jedoch, welche bereits bei den Gerichten anhängig sind, sind auch in prozessualischer Beziehung nach den bisherigen Bestimmungen durch- zuführen. Durch dasselbe werden alle damit im Widerspruch stehen- den Bestimmungen früherer Gesetze, insbesondere das Gesetz über die Abtretung von Privatrechten vom 21. März 1838, aufgehoben.

OS 20, 114 und GS V, 687.

LS 101.

LS 175.2.

LS 781.2.

SR 210.

Aufgehoben durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54,