I. Als Amtsperson, welche gemäss gesetzes über die Enteignung vom bereitenden Handlungen für Untern wähnten Bundesgesetz die Enteignu festzustellen hat, wird der Fried Abs. 2 des Bundes- 20. Juni 19302 den Schaden aus vor- ehmungen, für die nach dem er- ng beansprucht werden kann, ensrichter bezeichnet.
782
Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Enteignung vom 20. Juni 1930
Präambel
1.1.16 - 91
Beschluss des Regierungsrates
über den Vollzug des Bundesgesetzes
betreffend die Enteignung vom 20. Juni 1930
(vom 16. Juli 1931)1
Art. 15
Art. 95
II. Von der in regierungen ver entschädigungen sen, wird kein Abs. 2 des Bundesgesetzes2 den Kantons- liehenen Befugnis, die Verteilung von Expropriations- andern Amtsstellen als den Grundbuchämtern zuwei- Gebrauch gemacht.
Art. 118
III. Strafbare Handlungen im Sinne des zes2 sind als Polizeiübertretungen zu b einer schwereren Strafe bedrohtes Verbr IV. Dieser Beschluss gilt von dem Zeitp desratdasBundesgesetzüberdieEnteignungv setzt. Auf den gleichen Zeitpunkt wird betreffend Auszahlung der Entschädigung tionen vonEisenbahngesellschaftenvom 1. V. Publikation im Amtsblatt, Textteil, des Bundesgeset- ehandeln, sofern nicht ein mit echen oder Vergehen vorliegt. unkt an, auf den der Bun- om20.Juni19302 inKraft die zürcherische Verordnung ssummen für die Expropria- November 1853aufgehoben. und in der Gesetzessamm- lung.
OS 34, 509 und GS V, 711.
SR 711.