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810.1

Gesundheitsgesetz

GesG

Präambel

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

1.1.26 -131

Gesundheitsgesetz (GesG)

(vom 2. April 2007)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 26. Ja-

nuar 20052 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

vom 16. Januar 2007,

beschliesst:

1. Teil: Einleitung

Art. 1 Zweck mensch sozial wahren 2 Heil delten Zustän Direkt

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Förderung der lichen Gesundheit in ihren biologischen, psychologischen und en Dimensionen. Massnahmen des Kantons und der Gemeinden die Eigenverantwortung des Individuums. tätigkeitennachdiesemGesetzmüssendemWohlderbehan- Personen dienen. dige ion

Art. 2

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesund- heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

. Teil: Die Berufe im Gesundheitswesen

. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

  1. Bewilligungs- und anzeigepflichtige Berufstätigkeiten Selbstständige Berufsausübung

Art. 3

Eine Bewilligung der Direktion benötigt, wer fachlich eigen- verantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt

  1. Krankheiten,Verletzungen,sonstigegesundheitlicheBeeinträchti- gungen oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der aner- kannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt oder behandelt,
  2. sich in einem Beruf betätigt, den die Krankenversicherungsgesetz- gebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt,
  3. übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt oder behandelt,
  4. Bewilligungs- pflichtige Tätigkeiten

.1 Gesundheitsgesetz (GesG)

  1. Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungs- fähigkeit vornimmt,
  2. instrumentale Eingriffe in den Körperöffnungen oder körperver- letzend unter der Haut vornimmt:

. an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträch- tigten oder Schwangeren,

. im Rahmen der Gesundheitsförderung oder Prävention,

  1. Arzneimittel und Medizinprodukte in Verkehr bringt, deren Ab- gabe nach Bundesrecht bewilligungspflichtig ist,
  2. unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplemen- tärmedizin tätig wird.

Für ungefährliche Eingriffsarten kann der Regierungsrat die Be- willigungspflicht nach Abs. 1 lit. e aufheben.

  1. Erteilung der Bewilligung

Art. 4

Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstel- lende Person

  1. die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt,
  2. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
  3. vertrauenswürdig ist.

Sind in einem Gesundheitsberuf zu wenig Personen tätig, um die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Direktion auch gleichartige andere als die von diesem Gesetz verlangten Diplome anerkennen.

Die Bewilligung wird befristet erteilt.

  1. Entzug der Bewilligung

Art. 5

Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraus- setzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Dies ist insbeson- dere der Fall, wenn die Inhaberin oder der Inhaber

  1. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt,
  2. die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder
  3. anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.

Der Entzug kann veröffentlicht werden.

Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Ge- richte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilli- gungsentzug erheblich sein können. Beschäftigung unselbstständig Tätiger

Art. 6

WereinePersonbeschäftigenwill,dieunterseinerfachlichen

Art. 3

Verantwortung Tätigkeiten gemäss vornehmen soll, bedarf einer Bewilligung der Direktion.

  1. Bewilligungs- pflicht

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

.1.26 -131

Der Regierungsrat kann die Beschäftigung unselbstständig Tätiger in bestimmten Berufen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

Er kann festlegen, wie viele unselbstständig Tätige eine selbst- ständig tätige Person höchstens anstellen darf.

  1. Erteilung und Entzug der Bewilligung

Art. 7

Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn

  1. die beschäftigende Person über eine Bewilligung zur selbstständi- gen Berufsausübung verfügt,

Art. 4

b. die unselbstständig tätige Person die Voraussetzungen gemäss erfüllt und

  1. die Betriebsorganisation gewährleistet, dass die selbstständig tätige Person ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann.

Art. 5

gilt sinngemäss.

Art. 8 Vertretung hindert ode beziehungsw Berufstätig 2 Die Vertr die sie ver

Ist eine Person an der selbstständigen Berufsausübung ver- r ist sie verstorben, so kann die Direktion dieser Person eise ihren Erben für eine befristete Zeit bewilligen, die keit durch eine Vertretung ausüben zu lassen. etung handelt im Namen und auf Rechnung der Person, tritt, beziehungsweise der Erben dieser Person.

Art. 4

Die § 4 Die V 90-Tage Dienstl und 5 gelten sinngemäss. ertretung handelt fachlich eigenverantwortlich. - eister

Art. 9

Inhaberinnen und Inhaber einer ausländischen Berufsaus- übungsbewilligungzeigenderDirektionan,wennsieinAnwendungvon

Art. 5

des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Frei-

Art. 3

zügigkeit12 eine nach tens 90 Arbeitstagen bewilligungspflichtige Tätigkeitwährendhöchs- pro Kalenderjahr im Kanton Zürich ausüben wol- len.

Sie legen der Anzeige bei:

  1. eine Bescheinigung über die Rechtmässigkeit der Berufsausübung im Herkunftsstaat,
  2. eine Bescheinigung der zuständigen eidgenössischen oder kanto- nalen Stellen über die Gleichwertigkeit der erforderlichen Dip- lome und Weiterbildungstitel.

Die Direktion prüft die Unterlagen in einem beschleunigten Ver- fahren und teilt der betreffenden Person mit, ob sie die Berufstätigkeit aufnehmen kann.

AufInhaberinnenundInhaberausserkantonalerBerufsausübungs- bewilligungen findet dieses Verfahren unabhängig von der Dauer der Berufsausübung sinngemäss Anwendung.

.1 Gesundheitsgesetz (GesG)

Art. 5

Die § anwendb –8 und 10–21 sowie die für die jeweilige Berufskategorie aren allgemeinen und besonderen Bestimmungen gelten sinn- gemäss.

  1. Berufsausübung Selbstständige Berufsausübung

Art. 10

Selbstständig Tätige arbeiten fachlich eigenverantwortlich. Sie üben ihre Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung eines Dritten aus. Unselbststän- dige Berufs- ausübung

Art. 11

Unselbstständig Tätige arbeiten unter der Verantwortung von selbstständig Tätigen. Sie arbeiten im Namen und auf Rechnung von selbstständig Tätigen oder von Institutionen des Gesundheits- wesens. Es dürfen ihnen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Ausführung auch die selbstständig Tätigen berechtigt sind und die nicht deren persönliche Berufsausübung erfordern.

Art. 6

Hat der Regierungsrat die Bewilligungspflicht im Sinne von Abs. 2 aufgehoben, so müssen die Betreffenden gleichwohl über eine Ausbildung verfügen, die ihrem Aufgabenkreis entspricht. Sorgfaltspflicht und Unmittel- barkeit

Art. 12

Die Berufsausübung erfolgt sorgfältig und unter Wahrung der Unabhängigkeit. Sie hat sich auf die Interessen der Patientin oder des Patienten auszurichten.

Die selbstständig Tätigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflicht- versicherung abzuschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen. Die Versicherung beziehungsweise die Sicherheiten müssen der Art und dem Umfang der Risiken entsprechen, die mit der Berufsausübung verbunden sind.

Die Berufsausübung erfolgt persönlich und grundsätzlich unmit- telbar an der Patientin oder dem Patienten. Patienten- dokumentation

Art. 13

Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, legt über jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation an und führt sie laufend nach. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als Behandlung gel- ten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege. Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein.

Die Patientendokumentation kann in schriftlicher oder elektro- nischerFormgeführtwerden.WirdeineelektronischeAufzeichnungs- form gewählt, müssen die Eintragungen in der Patientendokumen- tation datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.

Die Patientendokumentation wird während zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt.

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

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Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation in Kopie. Die Herausgabe kann mit Rücksicht aufschutzwürdigeInteressen Dritter eingeschränkt werden.

Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sorgen dafür, dass auch nach ihrem Hinschied oder bei einem Verlust der Handlungs- fähigkeit die Patientendokumentationen für die Patientinnen und Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.

Für Apothekerinnen und Apotheker sowie für Drogistinnen und Drogisten geltendievorstehenden Bestimmungen nur, soweit sie diag- nostische und therapeutische Verrichtungen vornehmen, zu denen sie nach Bundesrecht berechtigt sind.

Art. 14

Infrastruktur Anforderungen Schweigepflich Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen. t und Anzeige

Art. 15

Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens aus- üben, und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Geheim- nisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

Die Bewilligung der Direktion oder die Einwilligung der berech- tigten Person befreit von der Schweigepflicht. Innerhalb von Praxis- gemeinschaften wird die Einwilligung zur Weitergabe von Patienten- daten vermutet.

Ungeachtet der Schweigepflicht melden Personen gemäss Abs.1 der Polizei unverzüglich:

  1. aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere solche zufolge Unfall, Delikt oder Fehlbehandlung einschliesslich ihrer Spätfolgen sowie Selbsttötung,
  2. Wahrnehmungen,dieaufdievorsätzlicheVerbreitunggefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch und Tier schliessen lassen.

Sie sind ohne Bewilligung oder Einwilligung nach Abs. 2 berech- tigt,

  1. denzuständigenBehördenWahrnehmungenzumelden,dieaufein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen,
  2. den Ermittlungsbehörden bei der Identifikation von Leichen behilf- lich zu sein. Bekannt- machung

Art. 16

Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit und Werbung müssen sachlich sein und dürfen nicht zu Täuschungen Anlass geben. Dies gilt auch für nach diesem Gesetz bewilligungsfreie Heiltätigkei- ten.

.1 Gesundheitsgesetz (GesG)

  1. Notfalldienst23

Art. 17

Grundsatz Apothekeri a. in drin

1 ÄrztinnenundÄrzte,ZahnärztinnenundZahnärztesowie nnen und Apotheker sind verpflichtet, genden Fällen Beistand zu leisten,

Art. 17

b. in einer Notfalldienstorganisation nach § a oder 17 b mitzuwir- ken.

Von der Pflicht gemäss Abs. 1 lit. b sind ausgenommen:

  1. Bezirksärztinnen und -ärzte,

Art. 253

b. Legalinspektorinnen und -inspektoren gemäss Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto c. andereBerufsangehörige,wennsieineinerstation lanten Institution mit 24-Stunden-Notfallversor gungsaufträgen des Kantons oder von Gemeinden t Abs. 1 der ber 20076, ärenoderambu- gung und Versor- ätig sind und

. hauptberuflich dort tätig sind oder

. als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen Notfallstation mitwirken.

Die Pflichten gelten für selbstständig und unselbstständig Tätige.

Art. 17

Notfalldienst a.23 1 Die Standesorganisationen der Berufsgruppen gemäss

Art. 17

Abs. 1 organisieren die zweckmässige Leistung des Notfalldiens- tes. Bestehen bei einer Berufsgruppe mehrere Standesorganisationen, bezeichnet der Regierungsrat die zuständige Organisation.

Die Direktion stellt den Standesorganisationen die Angaben zu den Notfalldienstpflichtigen zur Verfügung.

DieStandesorganisationenerlassenNotfalldienstreglemente.Diese gelten auch für Mitglieder der Berufsgruppe, die nicht Mitglieder der Standesorganisation sind. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch die Direktion.

  1. Organisation durch die Direktion

Art. 17

b.23 Kommt die Organisation des Notfalldienstes durch eine Standesorganisation nicht zustande, übernimmt die Direktion die Or- ganisation. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise den Gemein- den oder Dritten übertragen.

  1. Kosten- tragung

Art. 17

c.23 1 DieStandesorganisationen,derKantonunddieGemein- den tragen dieihnen fürdie Organisation entstehenden Kosten, soweit

Art. 17

diese nicht durch Ersatzabgaben gemäss § d und 17 e gedeckt wer- den.

BeauftragtderKantonDrittemitderOrganisation,vergüteterdie- sendievollenKosteneinerwirtschaftlichenLeistungserbringung,soweit

Art. 17

dieKostennichtdurchdieErsatzabgabennach§ dund17 egedeckt werden.

  1. Organisation durch die Standes- organisationen

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

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  1. Erhebungder Ersatzabgabe und des Sockel- beitrags

Art. 17

d.23 1 Wer verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation mitzuwirken, und aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, leistet eine zweckgebundene Ersatzabgabe.

Die Standesorganisation kann in ihrem Notfalldienstreglement

Art. 17

Berufsangehörige gemäss einen Sockelbeitrag zur höchstens 20% der Ersatz 3 Die Standesorganisatio ligen Sockelbeitrag. Sie hen, dass die Ersatzabga werden. Werden sie pro B , die Notfalldienst leisten, verpflichten, Finanzierung der Organisationskosten von abgabe zu leisten. n erhebt die Ersatzabgabe und den allfäl- kann in ihrem Notfalldienstreglement vorse- be und der Sockelbeitrag pro Betrieb erhoben etrieb erhoben, ist der Grösse des Betriebs Rechnung zu tragen.

Art. 17

In den Fällen von die Gemeinden oder d b erheben die Ersatzabgabe der Kanton, ie vom Kanton beauftragten Dritten.

  1. Höhe der Ersatzabgabe

Art. 17

e.23 1 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 5000 pro Kalenderjahr.

Siekannrückwirkendauf2,5%desfürdieBerechnungderAHV- BeiträgemassgebendenEinkommensausärztlicher,zahnärztlicheroder pharmazeutischer Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig feststeht und weniger als Fr. 200000 im Jahr beträgt.

Art. 17

Die Stellen gemäss gemäss Abs. 1 und 2, nicht die vollen Ersa dung von angemessenen d Abs. 3 und 4 senken die Ersatzabgabe wenn sie zur Deckung ihrer Organisationskosten tzabgaben benötigen. Vorbehalten bleibt die Bil- Reserven.

  1. Verwendung der Ersatz- abgabe und des Sockelbeitrags

Art. 17

f.23 1 Die Ersatzabgaben und die Sockelbeiträge werden von dererhebenden Stellefür die ErfüllungfolgenderAufgabenverwendet:

  1. Erstellen der Dienstpläne,
  2. Administrativverkehr mit den Notfalldienstpflichtigen,
  3. Kalkulation und Inkasso der Ersatzabgaben,
  4. weitere organisatorische Aufgaben.

Sie können überdies verwendet werden für Beiträge an:

  1. trotz Mahnung unbezahlt gebliebene Rechnungen für Notfalldienst- leistungen,
  2. durch Tarife nicht oder ungenügend gedeckte Leistungen im Rah- men der Notfalldienste.
  3. Aufsicht und Instanzenzug

Art. 17

g.23 1 Die Direktion beaufsichtigt die Organisation und die Durchführung des Notfalldienstes. Die durchführenden Stellen erstat- ten der Direktion jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.

Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Organisation und die Durchführung des Notfalldienstes aus.32

.1 Gesundheitsgesetz (GesG)

Entscheide der Standesorganisation und Entscheide von Dritten

Art. 17

gemäss det die tungsre b sind mit Rekurs bei der Direktion anfechtbar. Entschei- Gemeinde, richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Verwal- chtspflegegesetz vom 24. Mai 19593.

Art. 17

Triagestelle zuständige, j Notfalldienst 2 Die Triages a.32 ist von Leistungserbr h.23 1 DieDirektionbetreibteinefür dasganzeKantonsgebiet ederzeit erreichbare Triagestelle zur Koordination der e und Patientenvermittlung. telle den Notfalldienstleistenden und anderen medizinischen ingern finanziell unabhängig,

Art. 35

b. verfügt über eine Betriebsbewilligung nach § c. unterhält eine kantonsweit einheitliche Notf d. vermittelt Patientinnen und Patienten an die zuständigen Notfalldienstleistenden oder im Bed und 36, allrufnummer, örtlich und fachlich arfsfall an andere medizinische Leistungserbringer,

  1. legt Regeln zur einheitlichen Gestaltung der Dienstpläne der Stan- desorganisationen fest.

Die Direktion kann eine Standesorganisation oder Dritte mit dem Betrieb der Triagestelle beauftragen. Die Auswahl findet im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung statt, die alle zehn Jahre neu durch- geführt wird.29

Die Gemeinden tragen 50% der dem Kanton gemäss Abs. 1–3 ent- stehenden Kosten. Die Direktion berechnet den Anteil der Gemein- den nach der Einwohnerzahl.

DieTriagestelleveröffentlichtihrenJahresbericht.Sieweistdarin die Anzahl der Anrufe auf die Notfallrufnummer aus. D.24 Besondere Aufgaben

Art. 18

Aufsicht Die Direktion beaufsichtigt Personen, die Tätigkeiten nach

Art. 3

ausüben. Verbot der Heiltätigkeit

Art. 19

Sofern im Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten eine allgemeine Gesundheitsgefährdung entsteht, kann die Direktion den Verursachern verbieten, diese Heiltätigkeit auszuüben oder wei- terhinimBereichdesGesundheitswesenstätigzusein.SolcheVerbote können auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die nach diesem Gesetz von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.

Das Verbot kann veröffentlicht werden.

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

.1.26 -131

Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Ge- richteteilenderDirektionWahrnehmungenmit,diefüreinTätigkeits- verbot erheblich sein können. Honorar- prüfung

Art. 20

InBereichenohnebundesrechtlicheTarifierungsvorschrif- ten kann die Direktion besondere Stellen für die Prüfung von Rech- nungen schaffen, soweit die Berufsverbände keine wirksamen Rech- nungsprüfungsstellen mit neutralem Vorsitz zur Verfügung stellen. Das Prüfergebnis hat empfehlenden Charakter.

Für die Begutachtung werden kostendeckende Gebühren erho- ben und den Parteien in dem Umfang auferlegt, als das Ergebnis der Begutachtung zu ihren Ungunsten ausfällt. Bei vorzeitigem Abbruch des Verfahrens durch eine Partei werden die Kosten in der Regel der- jenigen Partei auferlegt, welche den Abbruch veranlasst hat. Schulen für nichtärztliches Gesundheits- personal

Art. 20

a.14 1 An Schulen, die nichtärztliches Gesundheitspersonal ausbilden,können Staatsbeiträge nach Massgabe desEinführungsgeset- zeszumBundesgesetzüberdieBerufsbildungvom14.Januar20084 aus- gerichtet werden. Sie können von der für das Bildungswesen zustän- digen Direktion des Regierungsrates mit zusätzlichen Subventionen unterstützt werden, sofern sie eine ausreichende Ausbildung gewähr- leisten und einem Bedürfnis des Kantons dienen.

Zusätzliche Subventionen können unter den gleichen Vorausset- zungen auchan Schulen ausgerichtet werden, die eineVorschulung für einen Fachberuf dieser Art anbieten.

Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen zur Gewährung zusätzlicher Subventionen konkretisieren und entscheidet über deren Art und Höhe. Sie werden unter der Bedingung gewährt, dass die Schu- len den zürcherischen Spitälern und Pflegeheimen in angemessenem Umfang Personal zur Verfügung stellen. Praktische Aus- und Weiterbildung15

Art. 21

Der Kanton kann, soweit notwendig, den praktischen Teil derGrundausbildungsowiedieWeiterbildunginBerufendesGesund- heitswesens in eigenen Einrichtungen fördern oder Dritte damit beauftragen. Aus- und Weiterbildung

Art. 22

1 Die Direktion kann die nach diesem Gesetz bewilligungs- pflichtigen Institutionen verpflichten, in angemessenem Umfang die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gesundheitsberufe sicherzu- stellen.

Sie berücksichtigt bei der Berechnung des Umfangs der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung der Institutionen insbesondere den gesamt- kantonalen Bedarf, die Besonderheiten der einzelnen Institutionstypen und Berufsgruppen und den Arbeitsmarkt.

  1. Aus- und Weiterbildungs- pflicht

.1 Gesundheitsgesetz (GesG)

Die Institutionen dürfen Minderleistungen bei der Aus- und Wei- terbildung in einem Beruf durch Mehrleistungen in einem anderen Be- ruf ausgleichen. Sie dürfen untereinander mit Aus- und Weiterbildungs- leistungen handeln. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

  1. Ersatz- abgaben

Art. 22

a.27 1 Erfüllt eine Institution ihre Aus- und Weiterbildungs- pflicht nicht, kürzt die Direktion allfällige Staatsbeiträge oder erhebt eine Ersatzabgabe. In begründeten Fällen kann sie darauf verzichten.

Die Höhe der Kürzung oder Ersatzabgabe beträgt 150% der durch- schnittlichen Kosten der nicht geleisteten Aus- oder Weiterbildung. Der Regierungsrat kann für einzelne Institutionstypen oder Berufsgruppen einen tieferen Prozentsatz für dieKürzung oder Ersatzabgabe vorsehen.

Aus den Ersatzabgaben und den durch die Kürzung eingesparten Beiträgen kann die Direktion Beiträge an Institutionen ausrichten, die ihre Aus- und Weiterbildungsverpflichtung übertreffen. Der Regierungs- rat regelt das Nähere.

  1. Vollzug und Datenaustausch

Art. 22

b.27 1 Für den Vollzug der Vorschriften über die Aus- und Wei- terbildungsverpflichtung kann die Direktion Verbände der bewilligungs- pflichtigen Institutionen beiziehen. Diese werden aus den Ersatzabga- ben oder ergänzend aus der Staatskasse entschädigt.

Die bewilligungspflichtigen Institutionen, die Bildungsinstitutio- nen, die beigezogenen Verbände und die Direktion stellen einander die für den Vollzug erforderlichen Daten einschliesslich ausbildungsbezo- gene Personendaten kostenlos zur Verfügung. Aussergewöhn- liche Ereignisse

Art. 23

Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhnlichen Ereig- nissen kann die Direktion zur Sicherstellung der medizinischen Ver- sorgung Personen zu Einsatzleistungen verpflichten, die bewilligungs- pflichtige Tätigkeiten berufsmässig verrichten. Information der Bevölkerung

Art. 24

Die Direktion sorgt für die regelmässige Information der Bevölkerung über den Umfang der Bewilligungspflicht und der kanto- nalen Aufsicht. Sie kann Dritte mit der Information beauftragen.

. Abschnitt: Die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen Medizinal- berufe nach Bundesrecht

Art. 25

Die Bewilligung der selbstständigen Ausübung von uni-

Art. 2

versitären Medizinalberufen gemäss 23. Juni 2006 über die universitäre therapieberufes gemäss Bundesgesetz Psychologieberufe11 richtetsichnach des Bundesgesetzes vom n Medizinalberufe7 und des Psycho- vom 18. März 2011 über die Bundesrecht.Gleichesgiltfürdie Berufspflichten.22

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

.1.26 -131

Ohne Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind die Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung.

Art. 3

Die allgemeinen Bestimmungen des 2. Teils (§ setzes gelten auch für die Medizinalberufe und beruf, sofern das Bundesrecht nichts Abweichen –24) dieses Ge- den Psychotherapie- des regelt.

Art. 15

Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten Abs. 1, 2, 3 lit. a

Art. 20

und 4 sowie die § gelten, werden si –22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen e sinngemäss angewendet. Privat- apotheken

Art. 25

a.14, 18 Zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke ist eine Bewilligung der Direktion erforderlich. Die Bewilligung wird praxis- berechtigten Ärztinnen und Ärzten sowie ambulanten gemeinnützi- gen Instituten erteilt. Die Inhaberinnen und Inhaber von ärztlichen Privatapotheken dürfen Arzneimittel nur an Patientinnen und Patien- ten abgeben, die bei ihnen in Behandlung stehen. Die Abgabe hat unter ärztlicher Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen. Drogistinnen und Drogisten

Art. 26

Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin oder Drogist setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstelle- rin oder derGesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Drogistendiplom verfügt.

Art. 27

§ –29.21

Art. 30 Hebammen ammesetzt eines der a. Diplom Auftrag d gestellt b. auslän Roten Kre c. eidgen lom in Ge 2 Die Ges weisen,di erforderl pflegever

Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Heb- infachlicherHinsichtvoraus,dassdieGesuchstellerinüber folgenden Diplome verfügt: in Geburtshilfe, das vom Schweizerischen Roten Kreuz im er Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz aus- worden ist, disches Diplom in Geburtshilfe, das vom Schweizerischen uz im Auftrag dieser Konferenz anerkannt worden ist, össisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Dip- burtshilfe. uchstellerin hat zudem die praktische Tätigkeit nachzu- egemässBundesgesetzüberdieKrankenversicherung(KVG) ich ist, um Leistungen zulasten der obligatorischen Kranken- sicherung erbringen zu können.

.1 Gesundheitsgesetz (GesG) Zahnprotheti- kerinnen und -prothetiker

Art. 31

Die Bewilligung zur selbstständigen zahnprothetischen Tätig- keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein zürcherisches Zahnprothetikdiplom oder ein von der Direktion als gleichwertig anerkanntes ausserkantonales oder ausländisches Diplom verfügt.

  1. Tätigkeits- bereich

Art. 32

Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inha- ber, selbstständig abnehmbaren Zahnersatz (Total- und Teilprothesen) herzustellen und die dazu erforderlichen Zahnreinigungen, Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen.

Unzulässig sind zahnärztliche Tätigkeiten wie namentlich zahn- chirurgische,zahnkonservierende oderorthodontischeBehandlungen, das Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen.

  1. Kantonale Zahnprothetik- prüfung

Art. 33

Die Direktion regelt die Zulassungsvoraussetzungen zur kantonalen Zahnprothetikprüfung und erlässt ein Prüfungsreglement. Sie bestellt eine Prüfungskommission. Weitere Berufe im Gesundheits- wesen

Art. 34

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Ausübung der

Art. 3

weiteren nach wesen regelt d 3. Teil:Spitäl des Gesundheit 1. Abschnitt: bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheits- er Regierungsrat durch Verordnung. er, Pflegeheime und andere Institutionen swesens Allgemeine Bestimmungen Betriebs- bewilligung

Art. 35

Eine Betriebsbewilligung der Direktion ist erforderlich, wenn

Art. 3

a. Verrichtungen, die nach sind, nicht im Namen und au Inhabers einer persönlichen dieses Gesetzes bewilligungspflichtig f Rechnung der Inhaberin oder des Berufsbewilligung erbracht werden oder

  1. Spitalbetten oder mehr als fünf Pflege- oder Altersheimbetten stationär betrieben werden.

Bewilligungen werden nur für folgende Institutionen erteilt:

  1. Spitäler,
  2. Altersheime, Alters- und Pflegeheime sowie Pflegeheime, ein- schliesslich Pflegezentren, Pflegewohnungen, Sterbehospize und andere stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des KVG10,
  3. Institutionen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex),
  4. Fachliche Anforderungen
  5. Grundsatz

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

.1.26 -131

  1. Polikliniken, e.22 ambulante ärztliche,zahnärztliche undchiropraktischeInstitutio- nen,
  2. Krankentransport- und Rettungsunternehmen,
  3. Detail- und Versandhandelsbetriebe für Arzneimittel,
  4. tierärztliche Gesundheitsdienste,
  5. Institutionen,dienachdemBundesgesetzüberdieKrankenversiche- rung10 odernachdemBundesgesetzüberArzneimittelundMedizin- produkte8 bewilligungspflichtig sind.

Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Höchstzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlassen, die von ambulanten ärzt- lichen Institutionen beschäftigt werden dürfen.

  1. Voraus- setzungen

Art. 36

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution:

  1. den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist,
  2. über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügt,
  3. der Direktion eine gesamtverantwortliche Leitung bezeichnet hat und
  4. der Direktion ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; diese Person muss, ausser im Falle

Art. 3

von Altersheimen, über eine Bewilligung gemäss das Leistungsangebot der Institution fachlich a 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die B lung und den Bewilligungsentzug der Berufe im G verfügen, die bdeckt. ewilligungsertei- esundheitswesen sinngemäss. Gesundheits- polizeiliche Aufsicht

Art. 37

Die Altersheime, die Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime sowie die Spitex-Institutionen unterstehen der gesundheitspolizei- lichenAufsichtdesBezirksratesunddergesundheitspolizeilichenOber- aufsicht der Direktion. Der Bezirksrat erstattet der Direktion jährlich Bericht.

DieübrigenbewilligungspflichtigenInstitutionenunterstehender gesundheitspolizeilichen Aufsicht der Direktion.

Die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über Säuglings- und Kinder- heime, Erziehungsheime, Erholungsheime, Heime für Behinderte und weitere nach diesem Gesetz nicht bewilligungspflichtige Einrichtun- gen obliegt den Gemeinden unter der Oberaufsicht des Bezirksrats. Kantonale Institutionen unterstehen der Aufsicht der Direktion, die sie betreiben.

.1 Gesundheitsgesetz (GesG) Beistands- und Aufnahme- pflicht

Art. 38

Die Institutionen des Gesundheitswesens leisten in drin- genden Fällen Beistand. Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhn-

Art. 23

lichen Ereignissen können sie zur Einsatzleistung nach verpflich- tet werden.

Spitäler oder Geburtshäuser mit kantonalem Leistungsauftrag nehmenPersonenauf,dieeinerstationärenBehandlungbedürfen.Die Direktion kann ihnen nach Voranzeige Patientinnen und Patienten zuweisen, die andernorts nicht untergebracht werden können oder deren Zustand eine Verlegung als geboten erscheinen lässt.15

ÜberdiePflichtleistungennachMassgabederSozialversicherungs- gesetzgebung des Bundes hinaus besteht kein Recht auf Inanspruch- nahme von medizinischen Leistungen. Bei Nichtpflichtleistungen gilt die Beistandspflicht der Institutionen solange und im Umfang, als es nachdenUmständenzumutbarist.DerRegierungsratkannineinerVer- ordnung den kantonalen Spitälern die Vornahme von solchen Nicht- pflichtleistungen untersagen, deren Kosten die durchschnittlichen Un- tersuchungs-, Diagnose-, Therapie- und Pflegekosten in einem für das Gemeinwesen untragbaren Ausmass übersteigen. Die Spitäler der hochspezialisierten Versorgung und die Universität werden angehört.

Art. 38

Sterbehilfe a.31 Bewohnerinnen und Bewohner einer von einer Gemeinde

Art. 35

betriebenen oder beauftragten Institution gemäss nen in deren Räumlichkeiten auf eigene Kosten Ste Abs.2 lit.b kön- rbehilfe in Anspruch nehmen. Patienten- dokumentation

Art. 39

In den Institutionen des Gesundheitswesens werden Patien-

Art. 13

tendokumentationen gemäss tungsbereich des Patientin sprechenden Vorschriften j geführt. Für Institutionen im Gel- nen- und Patientengesetzes5 gelten die ent- enes Gesetzes. Weitere Verpflichtungen

Art. 40

Von den allgemeinen Bestimmungen über die Berufe im

Art. 12

Gesundheitswesenwerdendie§ 2. Abschnitt: Spitalplanun ,15und16sinngemässangewendet. g13

Art. 41

§ –43.16

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

.1.26 -131

. Abschnitt: Krankentransport- und Rettungswesen Krankentrans- port- und Rettungswesen

Art. 44

Die Gemeinden gewährleisten das Krankentransport- und Rettungswesen. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.

Die Direktion kann Organisations- und Qualitätsvorschriften sowie Einsatzrichtlinien erlassen oder entsprechende Verbandsricht- linien verbindlich erklären.

Sie stellt die Vermittlung der Krankentransportdienste und die Alarmierung der Rettungsdienste durch eine oder mehrere vernetzte Alarmzentralen sicher. Sie beschafft und unterhält die für Grossereig- nisse notwendige Ausrüstung. Sie kann entsprechende Einrichtungen selbst betreiben oder Dritten Leistungsaufträge erteilen.

Die zuständigen Alarmzentralen vermitteln die Krankentrans- portdienste und alarmieren die Rettungsdienste. Sie sind gegenüber den Rettungsdiensten weisungsberechtigt.

. Teil: Heilmittel, Lebensmittel und Chemikalien Vollzug der Bundesgesetz- gebung

Art. 45

Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte, die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie über Chemikalien.

. Teil: Gesundheitsförderung, Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten26

. Abschnitt: Gesundheitsförderung und Prävention25

Art. 46 Grundsatz menzurVerb förderung) Krankheite 2 Sie könn ter bis zu

Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnah- esserungderGesundheitderBevölkerung(Gesundheits- undzurVerhütung,FrüherkennungundFrüherfassungvon n (Prävention). en eigene Massnahmen treffen oder Massnahmen Drit- 100 Prozent subventionieren. Bericht- erstattung

Art. 47

Die Direktion überwacht den Gesundheitszustand der Bevölkerung, soweit damit nicht die Bundesbehörden betraut sind, und informiert die Öffentlichkeit regelmässig darüber.

.1 Gesundheitsgesetz (GesG)

Sie kann bei Personen und Institutionen, die ihrer Aufsicht unter- stehen, sowie in öffentlichen und privaten Schulen die erforderlichen Daten erheben.

Sie kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. Bekämpfung des Suchtmittel- missbrauchs

Art. 48

Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Sucht- mittelmissbrauch.

Die Plakatwerbung oder andere weiträumig wahrnehmbare Wer- bung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial ist verboten auf öffentlichem Grund sowie in öffentlichen Gebäuden. Vom Verbot ausgenommen sind:

  1. Anschriften und Schilder von Betrieben,
  2. Werbung direkt in und an den Verkaufsstellen,
  3. Hinweise auf Anlässe zur Verkaufsförderung für Bier, Wein sowie andere Getränke, die weniger als 15 Prozent vergorenen Alkohol enthalten,
  4. weitere vom Regierungsrat bezeichnete Ausnahmen.

Jede Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial ist verboten an Orten und Ver- anstaltungen, die hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen unter

Jahren besucht werden.

Der Konsum von Tabak und Tabakerzeugnissen in öffentlichen Gebäuden ist verboten, wo er nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Tabak und Tabak- erzeugnissen an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allge- mein zugänglichen Automaten sind verboten.

Die Abgabe von Alkohol an Personen unter 16 Jahren oder von gebrannten Wassern an Personen unter 18 Jahren ist auch dann ver- boten, wenn sie kostenlos erfolgt. Vom Verbot ausgenommen ist die Abgabe durch Inhaber der elterlichen Sorge.

Kanton und Gemeinden können die Einhaltung der Abs. 5 und 6 kontrollieren, indem sie Personen, die das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht haben, mit dem Abschluss von Scheingeschäften betrauen.17

Der Kantonsorgt zusammenmitden GemeindenfüreinNetzvon Suchtpräventionsstellen. Er unterstützt Therapieangebote sowie Mass- nahmen Dritter zur Prävention, Therapie und Schadensminderung. Anleitung in Schulen

Art. 49

Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Schülerin- nen und Schüler der Volks-, Mittel- und Berufsschulen dazu angeleitet werden, ihre Gesundheit zu fördern und Erkrankungen zu verhüten.

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

.1.26 -131

Der Kanton sorgt für die entsprechende Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte und stellt entsprechende Lehrmittel bereit. Gesundheit während der Schulpflicht

Art. 50

1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, ergreifen Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler.

Sie sorgen für die Beratung in Impffragen und die Erfüllung der

Art. 21

Aufgaben nach 2012 über die (Epidemiengese Abs.1 des Bundesgesetzes vom 28.September Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen tz,EpG)9.DerRegierungsratbezeichnetdieImpfungen,

Art. 21

die nach 3 Sie bez dieser un Abs. 2 EpG kostenlos angeboten werden. eichnen eine Schulärztin oder einen Schularzt. Diese oder terstützt die Schulen bei der Erfüllung der Aufgaben nach

Art. 54

Abs. 1 und 2 sowie

  1. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
  2. Zahn- medizinische Gesundheit

Art. 51

Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der in der Gemeinde wohnhaften schul- pflichtigen Kinder. Sie können die Massnahmen auf die vor- und nach- schulpflichtigen Kinder ausdehnen.26

Die Untersuchung ist obligatorisch. Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung.

An die Behandlungskosten leisten die Gemeinden einen Beitrag, der nach der Leistungsfähigkeit der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge abgestuft ist. Erwachsenen- zahnpflege

Art. 52

Die Direktion und die Gemeinden können gemeinnützige Institutionen bis zu 100 Prozent subventionieren, welche schwer be- handelbare Patientinnen und Patienten zahnmedizinisch versorgen. Ergänzende Schutzmass- nahmen

Art. 53

Die Gemeinden sorgen allgemein für die Beseitigung von lokal auftretenden Gefahren für die Gesundheit und für die lokale Verhütung von Gesundheitsschädigungen.

Sie sind unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezial- gesetzgebungen befugt, gegen Gefährdungen durch Rauch, Russ, Dünste, Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigun- gen und dergleichen einzuschreiten.

Sie können hierüber Verordnungen erlassen. Erweist sich zur Bekämpfung bestimmter überregionaler Gefahren eine einheitliche Regelung für notwendig, kann der Regierungsrat sie treffen.

  1. Im Allgemeinen

.1 Gesundheitsgesetz (GesG) Arzneimittel, Medizin- produkte und weiteres Material

Art. 53

a.30 1 Der Kanton stellt im Fall einer Epidemie oder eines an- deren aussergewöhnlichen Ereignisses die Versorgung der Institutionen des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiterem für die Gesundheitsversorgung erforderlichem Material sicher.

Er kann die Institutionen des Gesundheitswesens und die selbst- ständig tätigen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen ver- pflichten, auf eigene Kosten angemessene Vorsorgeleistungen im Sinne von Abs.1 zu erbringen. Die Direktion überwacht die Einhaltung der Vorgaben. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Verpflichtet der Kanton Institutionen des Gesundheitswesens und selbstständig tätige Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen zu weitergehenden Vorsorgeleistungen, übernimmt er 100% der unge- deckten Kosten.

. Abschnitt: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten25

Art. 54

Allgemeines anderenStell ten übertrag

1 DieDirektionvollziehtdasEpidemiengesetz,soweitkeine enzuständigsind.DerRegierungsratkannAufgabenDrit- en.

Art. 22

Der Regierungsrat kann nach EpG Impfungen obligato- risch erklären.

Der Kanton kann an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwir- kung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen, Subventionen bis zu 100 Prozent leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Zusammen- arbeit von Kanton und Gemeinden

Art. 54

a.25 1 KantonundGemeindentreffenVorbereitungsmassnah-

Art. 8

men nach fungen gr Die Direk 2 Die Gem tragbarer Massnahme in Instit Abs. 1 EpG. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Imp- össerer Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden können. tion kann die Vorbereitungsmassnahmen näher bestimmen. einden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung über- Krankheiten mit. n utionen

Art. 54

b.25 1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, und Institutionen, die Personen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder Übertragungsrisiko ausbilden, betreuen oder beschäftigen, erfüllen fol- gende Pflichten:

  1. Sie treffen Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Der Regierungsrat legt diese Massnahmen fest. Die Direktion kann Weisungen erteilen.
  2. Sie wirken bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

.1.26 -131

  1. Sie teilen den für den Vollzug des Epidemiengesetzes zuständigen

Art. 12

kantonalen Behörden zwecks Bekämpfung von nach EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Abs. 6 auf Anfrage

Art. 59

Daten nach 2 ZumZweckg behörden de dass eineau erreger übe Abs. 2 EpG mit. emässAbs.1lit.ckönnendiekantonalenVollzugs- n verantwortlichen Personen der Institutionen mitteilen, szubildende,betreuteoderbeschäftigtePerson Krankheits- rtragen kann oder ansteckungsgefährdet ist. Labor- untersuchungen

Art. 54

c.25 1 Die Direktion kanndie Universität Zürich und das Uni- versitätsspital Zürich, ausnahmsweise auch andere Institutionen, ver- pflichten, Laboruntersuchungen zur Feststellung von übertragbaren Krankheitendurchzuführen.DerRegierungsratregeltdieEinzelheiten.

Der Kanton trägt die Kosten für angeordnete Untersuchungen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Mitwirkungs- pflichten von Gesundheits- fachpersonen und -institu- tionen

Art. 54

d.25 1 DieDirektionkannInstitutionendesGesundheitswesens

Art. 8

zur Mitwirkung bei Vorbereitungsmassnahmen nach EpG ver- pflichten.

Art. 6

Liegt eine besondere Lage nach kanndie Direktion eineMitwirkungs kämpfung übertragbarer Krankheite EpG oder ein Notfall vor, pflicht bei der Verhütung oder Be- n festlegen für

  1. Gesundheitsfachpersonen,
  2. Institutionen des Gesundheitswesens,
  3. gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung über- tragbarer Krankheiten befassen.

Gesundheitsfachpersonen, Institutionen und gemeinnützige Orga- nisationenerteilenderzuständigenVollzugsbehördeAuskunftüberBe- obachtungenzunachArt.12Abs.6EpGmeldepflichtigenübertragbaren Krankheiten. Informations- recht bei Ein- schränkung einer Tätigkeit

Art. 54

e.25 Missachtet eine Person eine ihr auferlegte Einschränkung

Art. 38

einer Tätigkeit oder der Berufsausübung nach Direktion ihren Arbeitgeber oder Personen, di antwortlich sind, über die auferlegte Einschr EpG, kann die e für ihre Tätigkeit ver- änkung informieren.

. Teil: Bestattungswesen

Art. 55 Bestattungsort wo die oder der

Die Bestattung erfolgt auf dem Friedhof der Gemeinde, Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.

.1 Gesundheitsgesetz (GesG)

Wenn die oder der Verstorbene nicht im Kanton Zürich wohnte und die Leiche nicht an den ausserkantonalen Wohnort überführt wird, erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, wo der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist.

Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese zustimmt.

Bei Kremationen ist die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rah- men der Schicklichkeit.

Art. 56 Kostenregelung 2 FürBestattung nen, die um die Rechnung gestel 3 An Bestattung gemeinde eine v

DieBestattungerfolgtinderWohngemeindeunentgeltlich. enausserhalbderWohngemeindekanndenPerso- auswärtige Bestattung ersucht haben, oder den Erben lt werden. en ausserhalb der Wohngemeinde leistet die Wohn- om Regierungsrat festzusetzende Vergütung.

Art. 57

Grabanspruch plätze für Er 7. Teil: Schl 1. Abschnitt: Die Gemeinden stellen auf den Friedhöfen genügend Grab- d- und Urnenbestattungen zur Verfügung. ussbestimmungen Vollzug Ausführungs- bestimmungen

Art. 58

Die Verordnung des Regierungsrates betreffend Nicht-

Art. 38

pflichtleistungen gemäss Abs. 3 ist dem Kantonsrat zur Genehmi- gung vorzulegen.

Art. 59 Zuständigkeiten rungserlasse. Vo a. Aufgaben, wel oder den Bezirks b. besondere Vor Gesundheitswesen 2 Die Direktion a. bei Personen oder ausüben, je nen durchzuführe b. verwaltungsre und Institutione oder illegale Be

Die Direktion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausfüh- rbehalten bleiben insbesondere: che die Gesundheitsgesetzgebung den Gemeinden behörden überträgt, schriften über die Berufsbildung im Bereich des s und die Gesundheitspflege an den Schulen. ist befugt: und Institutionen, die eine Heiltätigkeit auskünden derzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektio- n, chtliche Sanktionen zu ergreifen, insbesondere Praxen n zu schliessen, Gegenstände zu beschlagnahmen kanntmachungen zu beseitigen.

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

.1.26 -131

Die Befugnisse nachAbs. 2 lit. astehen in ihremAufsichtsbereich auch den Gemeinden und den Bezirksbehörden zu. Bezirks- ärztinnen und -ärzte

Art. 60

1 Die Direktion ernennt Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und deren Stellvertretungen. Sie ist für ihre Fortbildung zuständig.

Bezirksärztinnen und Bezirksärzte

  1. führen Aufgaben nach dem Epidemiengesetz durch,
  2. beraten die Gemeindebehörden,
  3. erfüllen weitere ihnen durch die Gesundheitsgesetzgebung übertra- gene oder von der Direktion zugewiesene Aufgaben.

BeiderErfüllungihrerAufgabenhandelndieBezirksärztinnenund Bezirksärzte hoheitlich.

DieDirektion kannGemeinden,die eigeneamtsärztliche Dienste unterhalten,einzelnenSpitälernoderdemInstitutfürRechtsmedizinder Universität Zürich Aufgaben nach Abs. 2 übertragen.

SiekannBezirkszahnärztinnenundBezirkszahnärzteundBezirks- tierärztinnen und Bezirkstierärzte sowie deren Stellvertretungen ernen- nen. Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss. Entzug der aufschiebenden Wirkung

Art. 60

a.25 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Re-

Art. 33

kurses gegen die Anordnung von Massnahmen nach kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern di –38 EpG e anordnende Stelle oder die Rekursinstanz nichts anderes verfügt.

. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 61 Busse a. nac für so zu sei b. als Bewill oderse unsach Anlass c. ein dies u schung

Mit Busse bis Fr. 50000 wird bestraft, wer vorsätzlich hdiesemGesetzbewilligungspflichtigeTätigkeitenausübtoder lche wirbt, ohne im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung n, Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten igung ihre oder seine Befugnisse überschreitet, gegen ihre ine beruflichen Pflichten verstösst oder dieBerufstätigkeit lichoderineinerWeisebekanntmacht,diezuTäuschungen gibt, enachdiesemGesetzbewilligungsfreieHeiltätigkeitausübtund nsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täu- en Anlass gibt,

.1 Gesundheitsgesetz (GesG)

Art. 5

d. eine befristete selbstständige Tätigkeit im Sinne von bilateralen Abkommensvom21.Juni1999 überdieFreizügigkeit1 ohne vorgängige Anzeige bei der Direktion oder vor der Mi des 2 ttei-

Art. 9

lung durch die Direktion gemäss e. als Inhaberin oder Inhaber ei übungsbewilligung ohne vorgängig Abs. 3 aufnimmt, ner ausserkantonalen Berufsaus- e Anzeige bei der Direktion

Art. 9

oder vor der Mitteilung durch die Direktion gemäss Abs. 3 die selbstständige Tätigkeit aufnimmt,

  1. ohneBewilligungunselbstständigTätigeoderVertreterinnenund Vertreter bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben lässt,
  2. unselbstständig Tätigen Verrichtungen überträgt, die deren beruf- liche Qualifikationen übersteigen,

Art. 35betreibt

h. eineInstitutiongemäss ligungzuverfügen.IstdieB chen sich diejenigen nat antwortung die Pflicht z i. fürAlkohol,Tabakundan fährdungspotenzial auf ö , ohneübereine Betriebsbewil- etreiberineinejuristischePerson,ma- ürlichen Personen strafbar, in deren Ver- um Einholen der Bewilligung fällt, dereSuchtmittelmitvergleichbaremGe- ffentlichem Grund sowie in öffentlichen

Art. 48

Gebäuden gemäss j. für Alkohol, Abs. 2 verbotene Werbung betreibt, Tabak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem

Art. 48

Gefährdungspotenzial an Orten und Veranstaltungen gemäss Abs. 3 Werbung betreibt,

  1. Tabak und Tabakerzeugnisse an Personen unter 16 Jahren oder an allgemein zugänglichen Automaten verkauft beziehungsweise kostenlos an Personen unter 16 Jahren abgibt, ohne dass ihm die elterliche Sorge zusteht,
  2. Alkohol an Personen unter 16 Jahren beziehungsweise gebrannte Wasser an Personen unter 18 Jahren kostenlos abgibt, ohne dass ihm die elterliche Sorge zusteht.

Art. 54

Abs m.25 einegestütztauf

obligatorischerklärteImpfungverwei- gert,

Art. 54

n.25 Melde- oder Mitwirkungspflichten nach b Abs. 1 oder § 54 d verletzt.

Wer gewerbsmässig oder gewinnsüchtig handelt, wird mit Busse bis Fr. 500 000 bestraft.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

.1.26 -131

Der Regierungsrat ist berechtigt, Verstösse gegen das Ausfüh- rungsrecht zum Gesundheitsgesetz unter Strafe zu stellen. Als Sank- tion kann Busse bis Fr. 10 000 vorgesehen werden.

. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Altrechtliche Bewilligungen

Art. 62

Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wur- den, bleiben in Kraft. Sie sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten

Art. 4

dieses Gesetzes an die gestützt auf tungen anzupassen. Die Rechte und Pf rinnen und -inhaber richten sich nac Abs. 3 festzulegenden Befris- lichten der Bewilligungsinhabe- h diesem Gesetz. Tabak- automaten

Art. 63

Tabakautomaten, die der Regelung von § 48 Abs. 5 wider- sprechen, sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Betrieb zu setzen.

. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsrecht

Art. 64

Aufhebung 1962 wird Komplement

Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November aufgehoben. är- medizin

Art. 65

Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementärmedizin kann der Regierungsrat die Bewilligungs- pflicht nach diesem Gesetz auf Personen ausdehnen, die unter einem von ihm anerkannten, von einem gesamtschweizerischen Berufsver- band ausgestellten Diplom mit Qualifikation für Homöopathie, Tradi- tionelle Chinesische Medizin (TCM), Phytotherapie oder Osteopathie tätig werden. Medizinalberufe nach Bundes- recht

Art. 66

Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die univer-

Art. 25

sitären Medizinalberufe (MedBG)7 gelten an Stelle von dieses Gesetzes die nachstehenden Zulassungsregeln.

  1. Ärztinnen und Ärzte

Art. 67

Die Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

. über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes auslän- disches Arztdiplom verfügt und

. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten auslän- dischen Weiterbildungstitel erworben hat.

  1. Im Allgemeinen

.1 Gesundheitsgesetz (GesG)

Zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung berechtigt:

. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung,

. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxis- berechtigte Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidge- nössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzge- biet des Kantons Zürich ausüben.

  1. Zahnärztin- nen und Zahn- ärzte

Art. 68

Die Bewilligung zur selbstständigen zahnärztlichen Tätig- keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch aner- kanntes ausländisches Zahnarztdiplom verfügt.

Zur selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilli- gung berechtigt:

. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem LehrauftragfürklinischeZahnmedizinimRahmenihrerAnstellung,

. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxis- berechtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.

  1. Tierärztinnen und Tierärzte

Art. 69

Die Bewilligung zur selbstständigen tierärztlichen Tätig- keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch aner- kanntes ausländisches Tierarztdiplom verfügt.

Zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilli- gung berechtigt:

. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung,

. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxis- berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegent- liche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenz- gebiet des Kantons Zürich ausüben.

Art. 15

Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten Abs. 1, 2, 3 lit. a

Art. 20

und 4 sowie die § dieses Gesetzes g sinngemäss angewe –22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen elten, werden sie auf Tierärztinnen und Tierärzte ndet.

Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1

.1.26 -131

  1. Apothekerin- nen und Apotheker

Art. 70

Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Apothe- kerin oder Apotheker setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom verfügt.

  1. Chiroprak- torinnen und Chiropraktoren

Art. 71

DieBewilligungzurselbstständigenchiropraktorischenTätig- keit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

. über ein von der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonfe- renz ausgestelltes oder ein von ihr anerkanntes ausländisches Dip- lom verfügt und

. die Weiterbildung nachweist, die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung10 erforderlich ist, um Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen zu können. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21.März 2022 (OS 77, 527)

Art. 17

Die erste öffentliche Ausschreibung gemäss men, dass die beauftragte Triagestelle per h ist so vorzuneh- 1.Januar 2027 ihren Betrieb aufnehmen kann.

OS 63, 204. Inkrafttreten: 1. Juli 2008 (OS 63, 224).

ABl 2005, 121.

LS 175.2.

LS 413.31.

LS 813.13.

SR 312.0.

SR 811.11

SR 812.21.

SR 818.101.

SR 832.10.

SR 935.81.

SR 0.142.112.681.

Fassung gemäss Pflegegesetz vom 27. September 2010 (OS 65, 613; ABl 2010,