Lexipedia

810.11

Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte

VEB

Präambel

Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB) 810.11

1.1.11 - 71

Verordnung

über die Entschädigung der Bezirksärztinnen

und Bezirksärzte (VEB)7

(vom 12. Dezember 1963)1

Arten der Ent-

schädigung

Art. 1

1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und ihre Stellver- tretungen beziehen jährlich Wartegelder sowie Entschädigungen für die einzelnen Verrichtungen.

Die für besondere Aufgaben im ganzen Kanton eingesetzten aus- serordentlichen Bezirksärztinnen und Bezirksärzte werden lediglich für die einzelnen Verrichtungen entschädigt.

Den von der Bezirksärztin oder vom Bezirksarzt Zürich zugezo- genen ausserordentlichen Stellvertretungen für den polizeiärztlichen Dienst werden Fr. 400 je Dienstwoche ausgerichtet. Für die einzelnen VerrichtungenwerdensieausschliesslichnachderVerordnungüberdie Gebühren und Kostenansätze der Strafverfolgungsbehörden3 entschä- digt.

Art. 2 Wartegeld dasjenige 2 Im Warte gen, wie A Entschädig gen für ei Verrichtun

Das jährliche Wartegeld der Bezirksärzte beträgt Fr. 8000, ihrer Stellvertreter Fr. 5500.4 geld ist die Entschädigung für geringfügige Bemühun- uskünfte und dergleichen, inbegriffen. un- nzelne gen

Art. 3

1 Für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich die Entschä- digung nach dem Tarmed und dem SUVA-Taxpunktwert.

HandeltdieBezirksärztinoderderBezirksarztaufVerlangenvon Behörden oder Privaten, stellt sie oder er ihnen Rechnung.6

In den übrigen Fällen legt der Kantonsärztliche Dienst die Höhe der Entschädigung fest.6

Art. 4

Kurse und Tagungen

Art. 5

1 Für die Teilnahme an amtsärztlichen Fortbildungskursen und Tagungen kann der Kantonsärztliche Dienst ein Taggeld bis zu Fr. 270 für den halben und Fr. 400 für den ganzen Tag ausrichten. Er kann auch die Kurs- und Tagungskosten vergüten.

Ausserdem werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Fahrkosten nach den für die oberen kantonalen Angestellten gelten- den Bestimmungen ersetzt.

.11 Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB) Vollamtliche Bezirksärzte und Adjunkte

Art. 6

Angestellte des Kantons mit einem vollen Pensum, die auch bezirksärztlicheAufgabenerfüllen,beziehenlediglichEntschädigungen

Art. 3

gemäss vorbeha Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts bleiben lten.

Art. 7

Rekurs

Gegen die Festsetzung der Entschädigungen kann Rekurs

Art. 19ff

nach § bei de des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19592 r Gesundheitsdirektion erhoben werden.

Art. 8

Inkrafttreten gleichen Zeitp Bezirksärzte v 1 OS 41, 623 u Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft. Auf den unkt wird die Verordnung über die Entschädigung der om 8. Oktober 1959 aufgehoben. nd GS VI, 21. Vom Regierungsrat erlassen.

LS 175.2.

LS 323.1.

Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2000 (OS 56, 137). In Kraft seit 1. Januar 2000.

Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2003 (OS 58, 122). In Kraft seit 1. Juli 2003.

Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 744; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 744; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Aufgehoben durch RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 744; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.