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810.5

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (Ratifikation IVHSM)

Präambel

IVHSM 810.5

1.4.09 - 64

Gesetz

über den Beitritt des Kantons Zürich

zur Interkantonalen Vereinbarung über

die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008

(Ratifikation IVHSM)

(vom 1. Dezember 2008)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungs-

rates vom 4. Juni 20083 und der Kommission für soziale Sicherheit und

Gesundheit vom 23. September 2008,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (IVHSM) gemäss Anhang bei.

OS 64, 114.

In Kraft seit 1. Januar 2009.

ABl 2008, 960.

.5 IVHSM Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (vom 14. März 2008)

. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizi- nischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder tech- nischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekenn- zeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genann- ten Kriterienerfülltsein, wobeiimmer aber dasderSeltenheitvorliegen muss.

Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vorgaben des Bundes1 vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.

Art. 2

Vollzug der Vereinbarung Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirek- torinnen und -direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Verein- barungobliegt.DiesessetzteinFachorgansowieeinProjektsekretariat ein.

Art. 39

ze KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21. De- mber 2007; tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung

Art. 3

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans

Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung zusammen: – den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitäts- spital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; – fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem gros- sen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahr- nimmt, vertreten. ZudemkönnendasBundesamtfürGesundheit,die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beraten- der Stimme in das Beschlussorgan delegieren.

Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. EineWiederwahl ist möglich. Die Stellvertretungrich- tet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.2

Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisier- ten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.

Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauf- tragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsameSpitallistederVereinbarungskantonegemässArt.39KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet.

Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des

Art. 4

Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss

Art. 3

Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss vorgängigen Stellungnahme des Fa 6 Das Beschlussorgan kann dem Fa 7 Die Mitglieder streben eine ei an. Kann diese nicht erreicht we Zustimmung von mindestens vier M kantonen mit Universitätsspital Abs. 3 und 4 bedürfen der chorgans. chorgan Aufträge erteilen. nvernehmliche Entscheidfindung rden, erfordert ein Beschluss die itgliedern aus Vereinbarungs- und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.

Art. 5

di Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheits- rektorinnen und -direktoren.

.5 IVHSM

Art. 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans

Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Ex- perten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungs- register offen.

Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:

. es beobachtet neue Entwicklungen;

. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-Bereich;

. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressour- cen und an unterstützenden Disziplinen;

. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prü- fung der Lösungsvorschläge;

. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;

. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten.

Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien:

. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:

  1. Wirksamkeit;
  2. Nutzen;
  3. Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
  4. Kosten der Leistung.

. Für den Zuteilungsentscheid:

  1. Qualität;
  2. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
  3. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
  4. Wirtschaftlichkeit;
  5. Weiterentwicklungspotenzial.

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. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM- Bereiche und die Zuteilung:

  1. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
  2. Internationale Konkurrenzfähigkeit.

Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem ein- fachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschluss- organ erlässt die Ausstandsregeln.

Art. 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats

Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.

Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammen- hang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.

Art. 6

Arbeitsweise Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäfts- reglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.

. Abschnitt: Planung

Art. 7 Grundsätze

ZurGewinnungvonSynergienistdaraufzuachten,dassdiehoch- spezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidiszipli- näre Zentren konzentriert werden.

Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.

Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisier- ten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.

Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.

Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berück- sichtigen.

.5 IVHSM

Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesund- heitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.

Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden.

Die Planung kann in Stufen erfolgen.

Art. 8

Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:

  1. Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter um- fassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschrit- ten werden kann.
  2. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaft- lichkeit nicht unterschreiten.
  3. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden.

Art. 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten

DieVereinbarungskantoneübertragenihreZuständigkeitgemäss

Art. 39

Abs. 1 lit. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.

Art. 3

Ab dem Zeitpunkt der gemäss Bestimmung eines Bereiches der seinerZuteilungdurchdasHSM-Bes der betreffenden Leistung beau Spitallistenzulassungen der Ka Abs. 3 und 4 erfolgten hochspezialisierten Medizin und chlussorgananmitderErbringung ftragte Zentren gelten abweichende ntone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.

. Abschnitt: Finanzen

Art. 10

Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetrete- nen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getra- gen.

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. Abschnitt: Streitbeilegung

Art. 11 Streitbeilegungsverfahren

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschie- denheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rah- menvereinbarung (IRV)3 über die Streitbeilegung.

. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen

Art. 12 Beschwerde und Verfahrensrecht

Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen

Art. 3

Spitalliste nach Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungs-

Art. 53

gericht Beschwerde nach 2 Auf diese Beschlüsse f Vorschriften über das Ve KVG4 geführt werden. inden sinngemäss die bundesrechtlichen rwaltungsverfahren5 Anwendung.

Art. 13 Beitritt und Austritt

Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDKaustreten.DerAustrittwirdmitdem Endedes aufdieErklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.

Die Austrittserklärungkann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

Art. 14

Berichterstattung Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungs- kantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.

Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten- ausgleich vom 24. Juni 2005, Abschnitt IV.

Sofern der Beschluss vom 21. Dezember 2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM

Art. 34

in Kraft getreten ist, sonst gilt bis dahin Verwaltungsgerichtsgesetz (VVG) SR 173.32.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021.

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Art. 15

Inkrafttreten Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später bei- getretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss

Art. 13

Abs. 1 in Kraft.

Art. 16 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

Die Vereinbarung gilt unbefristet.

Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt.

Art. 17

Änderung der Vereinbarung Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlun- gen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.