Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr.15000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohn- sitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlan- gung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kan- tonen nicht ausgeglichen.
Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkredi- tierten Weiterbildungsordnung verfügen.
Der Beitrag gemäss Art.2 Abs.1 wird jeweils an die Preisentwick- lung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das ge- mäss Art.6 Abs.2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzel- heiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30.Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr. Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiter- bildung