gestützt auf des Bundesgesetzes über die universitären Medi-
811.11
Verordnung über die universitären Medizinalberufe
MedBV
Präambel
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) 811.11
1.1.25 -127
Verordnung
über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
(vom 28. Mai 2008)1
Der Regierungsrat,
Art. 37
Art. 27a
zinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG)3, der Arzneimittel-
Art. 3
verordnung vom 17. Oktober 2001 (VAM)4 sowie § und 3, 34, 45 und 61 Abs. 6 des Gesundheitsges Abs. 2, 6 Abs. 2 etzes vom 2.April 2007 (GesG)2, beschliesst:
. Teil: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- die Bewilligung von selbstständig tätigen universitären Medizinal-
Art. 10
personen im Sinne von b. die Bewilligung von GesG2 (selbstständig tätige Personen), universitären und die Beschäftigung von nicht-
Art. 3
universitären Medizinalpersonen, die Tätigkeiten gemäss GesG2 vornehmen, durch selbstständig tätige Personen,
- die Berufsausübung von selbstständig tätigen Personen,
- die Institutionen des Gesundheitswesens.
. Teil: Allgemeine Bestimmungen
. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Berufstätigkeiten
- Selbstständige Tätigkeit Bewilligungs- voraus- setzungen
Art. 2
Die Bewilligungsvoraussetzungen von selbstständig tätigen
Art. 15
Personen richten sich nach , 21, 34 und 36 MedBG3. Befristung der Bewilligung
Art. 3
Die Bewilligung wird jeweils für die Dauer von zehn Jahren erteilt, jedoch längstens bis zum Erreichen des 70. Altersjahres der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Danach wird sie jeweils für die Dauer von längstens drei Jahren erteilt.
.11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
- Vertretung Mittel- und langfristige Abwesenheit
Art. 4
Bewilligungen für Vertretungen im Sinne von § 8 GesG2 werden für längstens sechs Monate erteilt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
EineselbstständigtätigePersonkannsichfürAbwesenheiten von
bis 14 Wochen innerhalb von zwölf Monaten durch eine ihr bereits als Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson vertreten lassen, sofern diese über die nach der Verordnung über die Krankenversiche- rungvom27.Juni1995(KVV)5 erforderlichepraktischeWeiterbildung verfügt.
Sind der selbstständig tätigen Person mehrere universitäre Medi- zinalpersonen zur Assistenz bewilligt, ist die fachliche Verantwortlich- keit zu dokumentieren.
- Unselbstständige Tätigkeit Beschäftigung unselbstständig Tätiger
Art. 5
UnselbstständigTätigesindAssistentinnenundAssistenten oder Praktikantinnen und Praktikanten.
Die Beschäftigung universitärer Medizinalpersonen ist bewilli- gungspflichtig. Nicht-universitäre Medizinalpersonen dürfen bewilli- gungsfrei beschäftigt werden.
Bewilligungen sind in jedem Einzelfall von der selbstständig täti- gen Person bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Bewilligungen werden nur für den Standort erteilt, an dem die selbstständige Tätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird (Hauptstandort).
Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Auflagen verbunden werden.
Art. 6 b. Assistenz
Universitäre Medizinalpersonen werden zur Assistenz bewil-
Art. 15
ligt, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen nach und 36 Abs. 1 und 3 MedBG3 erfüllen.
Nicht-universitäre Medizinalpersonen dürfen zur Assistenz be- schäftigt werden, wenn sie über das für die selbstständige Tätigkeit erforderliche Diplom verfügen.
Einer selbstständig tätigen Person werden bei einem Vollzeit- pensum universitäre Medizinalpersonen im Umfang von höchstens
Stellenprozenten zur Assistenz bewilligt.
Die unselbstständig tätigen universitären Medizinalpersonen sind in den Notfalldienst einzubinden.
- Im Allgemeinen
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Art. 7 c. Praktikum ausbilden las oder Praktika a. an einer e Hochschule ei b. für den be c. seit der I tender Studie
Personen, die sich zu einem universitären Medizinalberuf sen, dürfen als unselbstständig tätige Praktikantinnen nten beschäftigt werden, wenn sie idgenössischen oder einer gleichwertigen ausländischen nen Bachelorabschluss erlangt haben, treffenden Masterstudiengang immatrikuliert sind und mmatrikulation für den Masterstudiengang die gemäss gel- nordnung erforderliche Anzahl Kreditpunkte geleis- tet haben.
Die Beschäftigung einer Praktikantin oder eines Praktikanten während längstens acht innerhalb von zwölf Monaten ist ohne Bewilli- gung zulässig.6
Längerdauernde Praktika bedürfen der Bewilligung der zuständi- gen Stelle. Die Bewilligung wird für längstens ein Jahr erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Praktikantinnen und Praktikanten von Ausbildungsgängen zu nicht-universitären Medizinalberufen dürfen im Rahmen schulexter- ner Praktika beschäftigt werden. Die Gesundheitsdirektion regelt Ein- zelheiten in Weisungen an die Schulleitung.
- Kurzfristige Abwesenheit
Art. 8
Bei kurzfristiger Abwesenheitder selbstständig tätigen Per- son von weniger als zwei Wochen darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson aufrecht erhalten werden.
Bei regelmässiger kurzfristiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Person darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson wie folgt aufrechterhalten werden:
- bei einer Arbeitswoche der selbstständig tätigen Person von vier oder fünf Tagen während eines Tages pro Woche,
- bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen während zweier Tage pro Woche,
- bei einer Arbeitswoche von sieben Tagen während dreier Tage pro Woche.
- Beaufsich- tigung
Art. 9
Die selbstständig tätige Person beaufsichtigt die Tätigkeit ihrer unselbstständig tätigen Medizinalpersonen.
Art. 8
Bei kurzfristiger Abwesenheit im Sinne von die Erreichbarkeit während ihre unselbstständ gewährleistet sie ig tätigen Medizinal-
Art. 3
personen Tätigkeiten im Sinne von GesG2 vornehmen.
.11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
Art. 7
Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne von unter ständiger Aufsicht einer universitären Med dürfen nur izinalperson Tätig-
Art. 3
keiten im Sinne von 2. Abschnitt: Berufs GesG2 vornehmen. ausübung
Art. 10
Berufspflichten DieBerufspflichtenvonselbstständigtätigenPersonenrich-
Art. 40
ten sich nach MedBG3 und § 25 Abs. 3 GesG2. Bei Verletzung
Art. 43
der Berufspflichten findet MedBG3 Anwendung. Umgang mit Heilmitteln
Art. 11
Selbstständig tätige Personen sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen Heilmittel zu beziehen und anzuwenden. Ärztin- nen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzte dürfen diese auch verschreiben.
Art. 12
Meldepflicht Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle schriftlich:
- Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit,
- Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,
- Namenswechsel,
- Mutationen betreffend der zur Assistenz bewilligten universitären Medizinalpersonen. Bekannt- machung
Art. 13
Bei Bekanntmachungen sind die selbstständig tätigen Per- sonen namentlich zu nennen.
Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wur- den. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihen- den Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.
Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezia- listin oder Spezialist sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezial- praxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.
HinweiseaufbesondereFachkenntnissesetzendenNachweis über- durchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkei- ten in diesem Fachbereich voraus.
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Art. 14 Notfalldienst aus objektiven die zuständige
Ist eine selbstständig tätige universitäre Medizinalperson Gründen verhindert, Notfalldienst zu leisten, kann sie Stelle auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienst-
Art. 40
leistung nach FällenisteineE Teilzeitpensum 2 Die Ersatzab des Notfalldie jeweiligen Ber direktion kann 3 Die Gesundhe lit. g MedBG3 und § 17 GesG2 befreien. In diesen rsatzabgabevonFr.5000proJahrzuleisten.Beieinem wird die Ersatzabgabe angemessen herabgesetzt. gaben werden zur Organisation und Sicherstellung nstes verwendet und können hierfür vollumfänglich den ufsverbänden zugesprochen werden. Die Gesundheits- das Inkasso den Berufsverbänden übertragen. itsdirektion regelt die Einzelheiten. Praxisgemein- schaften
Art. 15
Selbstständig tätige Personen können sich zu einer Kollek- tiv- oder einfachen Gesellschaft zusammenschliessen oder sich als Komplementäre an einer Kommanditgesellschaft beteiligen.
GegenüberderzuständigenStelleistjedeselbstständigtätigePer- son für ihr Verhalten selbst verantwortlich.
. Abschnitt: Institutionen des Gesundheitswesens Öffentliche Apotheken undtierärztliche Praxisbetriebe
Art. 16
Öffentliche Apotheken und tierärztliche Praxisbetriebe
Art. 35
nach lit. g und h GesG2 können als juristische Person geführt wer- den.
In öffentlichen Apotheken dürfen neben unselbstständig tätigen auch fachlich eigenverantwortliche Apothekerinnen und Apotheker beschäftigt werden. In tierärztlichen Praxisbetrieben dürfen neben unselbstständig tätigen auch fachlich eigenverantwortliche Tierärztin- nen und Tierärzte beschäftigt werden.
Art. 5
Die Beschränkungen für Assistenzbewilligungen nach Abs. 4
Art. 6
und Abs. 3 finden keine Anwendung.
Art. 36
Die nach über der zu a. dieErste ständig tät b. die Führ Tag für wel zinalperson c. die Gewä d. dieMeldu Abs. 1 lit. d GesG2 bezeichnete Person ist gegen- ständigen Stelle insbesondere verantwortlich für: llungeinesPflichtenheftsmitZuständigkeitenallerselbst- igen Personen, ung eines Journals, aus dem hervorgeht, wer an welchem che der zur Assistenz bewilligten, universitären Medi- en fachlich verantwortlich ist, hrleistung der Qualität der Leistungserbringung, ngvonMitgliederwechselnindergesamtverantwortlichen Leitung,
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- die Meldung von Neueröffnung, Verlegung und Schliessung von Standorten,
- die Meldung des Namenswechsels der öffentlichen Apotheke bzw. des tierärztlichen Praxisbetriebs.
Betriebsbewilligungen werden jeweils befristet auf zehn Jahre erteilt und werden erneuert, wenn die Voraussetzungen fortbestehen. Ambulante ärztliche Institutionen
Art. 17
Betriebsbewilligungen gemäss§ 35Abs.2lit. eGesG2 wer- den erteilt, wenn:
- in der Institution Ärztinnen und Ärzte in einem Netzwerk mit Angehörigen weiterer Medizinalberufe Patientinnen und Patien- ten im Rahmen besonderer Vereinbarungen mit einer oder meh- reren Krankenversicherungen interdisziplinär ambulant behan- deln (interdisziplinäre Versorgungsnetzwerke),
- Institutionen medizinische Dienstleistungen ausschliesslich für an- dereLeistungserbringerimdiagnostischenoderBehandlungsbereich anbieten, namentlich im Bereich der Anästhesie, der diagnostischen Radiologie oder der Pathologie.
Art. 16
3. 1. Tä be Abs. 1, 3, 4 lit. c–f sowie 5 gelten sinngemäss. Teil: Besondere Bestimmungen Abschnitt: Ärztinnen und Ärzte tigkeits- reich
Art. 18
Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur ärzt-
Art. 3
lichen Tätigkeit an Menschen im Umfang von Abs. 1 lit. a und c–e GesG2. Tätigkeit in Institutionen des Gesund- heitswesens
Art. 19
Spitäler,Altersheime,Alters-undPflegeheime,Pflegeheime
Art. 6
und Polikliniken dürfen ohne Bewilligung nach a. Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem ode GesG2 beschäftigen: r eidgenössisch aner- kanntem ausländischem Diplom,
- Studierende der Humanmedizin mit eidgenössischem oder eidge- nössisch anerkanntem ausländischem Abschluss.
Die Beschäftigung anderer Ärztinnen und Ärzte sowie anderer Studierender der Humanmedizin ist bewilligungspflichtig. Die Bewilli- gung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) 811.11
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. Abschnitt: Zahnärztinnen und Zahnärzte Tätigkeits- bereich
Art. 20
Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur zahn- medizinischen Tätigkeit zugunsten des Kausystems, unter Berücksich- tigung der Beziehungen zu Allgemeinerkrankungen und zur Gesund- heit des Gesamtorganismus. Tätigkeit in Kliniken der zahnmedizi- nischen Fakultät
Art. 21
Die Kliniken der zahnmedizinischen Fakultät der Univer-
Art. 6
sität Zürich dürfen ohne Bewilligung nach a. Zahnärztinnen und Zahnärzte mit eidgenö GesG2 beschäftigen: ssischem oder eidgenös- sisch anerkanntem ausländischem Diplom,
- Studierende der Zahnmedizin mit eidgenössischem oder eidgenös- sisch anerkanntem ausländischem Abschluss.
Die Beschäftigung anderer Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie anderer Studierender der Zahnmedizin ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keinegeeignete Person gemässAbs.1 umdie Stelle bewirbtoderwenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.
. Abschnitt: Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Tätigkeits- bereich
Art. 22
Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zu diag- nostischen und therapeutischen Verrichtungen im berufsspezifischen Bereich des Bewegungsapparates, unter Berücksichtigung der Inter- aktionen zwischen Bewegungsapparat und Gesamtorganismus einer- seitsundderMöglichkeitenundGrenzenderChiropraktikanderseits. Tätigkeit in Institutionen des Gesund- heitswesens
Art. 23
Für die Beschäftigung von Chiropraktorinnen und Chiro- praktoreninSpitälern,Altersheimen,Alters-undPflegeheimen,Pflege-
Art. 19
heimen und Polikliniken gilt 4. Abschnitt: Apothekerinnen sinngemäss. und Apotheker Tätigkeits- bereich
Art. 24
1 Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen Heil- mittel in Verkehr zu bringen.
Apothekerinnen und Apotheker dürfen in öffentlichen Apothe- ken Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten übernehmen, sofern sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse befähigt sind, diese nach dem aktuellen Stand der Wissenschaften auszuführen.
.11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
Sie sind im Rahmen ihrer Berufsausübung zur Anwendung von verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arznei- mitteln berechtigt. Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion sind sie befugt, ohne ärztliche Verschreibung bei Personen ab 16 Jahren Imp- fungen gemäss nationalem Impfplan vorzunehmen. Sie sind nicht befugt, Impfungen mit Lebendimpfstoffen und, unter Vorbehalt anders- lautender Weisungen der Gesundheitsdirektion, Off-Label-Use-Imp- fungen vorzunehmen.11
Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker sind unzulässig bei11
- Kontraindikation,
- Schwangerschaft, ausser bei Impfungen aufgrund ärztlicher Ver- schreibung,
- Immunschwäche,
- Autoimmunkrankheit.
Die Bewilligung nach Abs. 3 Satz 2 wird Apothekerinnen und Apothekern erteilt, die über eine genügende fachliche Aus- oder Wei- terbildung verfügen.
Apothekerinnen und Apotheker können für das Aufziehen und die Injektion des Impfstoffs Personen mit Berufen aus dem Gesund- heitswesen mit entsprechender Aus- oder Weiterbildung beiziehen. Die beigezogenen Personen handeln unter Aufsicht und in Verantwortung der Apothekerin oder des Apothekers. Tätigkeit in Institutionen des Gesund- heitswesens
Art. 25
Für die Beschäftigung von Apothekerinnen und Apothekern in Spitälern, Altersheimen, Alters- und Pflegeheimen, Pflegeheimen
Art. 19
und Polikliniken gilt 5. Abschnitt: Tierärzt sinngemäss. innen und Tierärzte Tätigkeits- bereich
Art. 26
Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur tier-
Art. 3
ärztlichen Tätigkeit im Umfang von Abs. 1 lit. a und c–e GesG2. Tätigkeit in Kliniken der Vetsuisse- Fakultät
Art. 27
Die Kliniken der Vetsuisse-Fakultät am Standort Zürich
Art. 6
dürfen ohne Bewilligung nach a. Tierärztinnen und Tierärzt sisch anerkanntem ausländisch b. Studierende der Veterinärm genössisch anerkanntem auslän GesG2 beschäftigen: e mit eidgenössischem oder eidgenös- em Diplom, edizin mit eidgenössischem oder eid- dischem Abschluss.
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) 811.11
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Die Beschäftigung anderer Tierärztinnen und Tierärzte sowie an- derer Studierender der Veterinärmedizin ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keinegeeignete Person gemässAbs.1 umdie Stelle bewirbtoderwenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.
. Teil: Schlussbestimmungen
Art. 28
Vollzug folgende VorbehältlichabweichenderZuständigkeitsregelungensind StellenfürdenVollzugderGesundheitsgesetzgebungzustän- dig:
- derKantonsärztlicheDienstgegenüberÄrztinnenundÄrztensowie gegenüber Chiropraktorinnen und Chiropraktoren,
- der Kantonszahnärztliche Dienst gegenüber Zahnärztinnen und Zahnärzten,
- die Kantonale Heilmittelkontrolle gegenüber Apothekerinnen und Apothekern,
- das Veterinäramt gegenüber Tierärztinnen und Tierärzten.
Art. 29 Gebühren bewilligu
Für die Erteilung von Berufsausübungs- und Betriebs- ngen sowie für Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben:
- Fr. 1000 für erstmalige Bewilligungen der selbstständigen Tätigkeit und Fr. 250 für deren Erneuerungen,
- Fr. 80 für Bewilligungen für Vertretungen und für deren Verlänge- rungen,
- Fr. 400 für unbefristete Assistenzbewilligungen,
- Fr.200fürbefristeteAssistenzbewilligungensowiefürPraktikums- bewilligungen und Fr. 80 für deren Verlängerungen,
- Fr.1000bis10000fürerstmaligeBetriebsbewilligungenundFr.250 bis 2500 für deren Erneuerungen,
- Fr. 100 bis 300 für Bescheinigungen.
Innerhalb eines Gebührenrahmens wird die Gebühr nach Auf- wand und nach der Bedeutung der Sache bestimmt.
.11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) Straf- bestimmungen
Art. 30
Mit Busse bis Fr. 10000 wird bestraft, wer vorsätzlich:
- sich durch eine zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinal- person vertreten lässt, ohne dass diese über die erforderliche prak- tische Weiterbildung verfügt,
Art. 5
b. gegen Einschränkungen und Auflagen nach c. Praktikantinnen und Praktikanten beschäf Abs. 5 verstösst, tigt, ohne dass diese die
Art. 7
Voraussetzungen nach 2 Wer fahrlässig hand 3 Versuch, Anstiftung 4 In besonders leicht erfüllen. elt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft. und Gehilfenschaft sind strafbar. en Fällen kann auf Bestrafung verzichtet wer- den. Übergangs- bestimmungen
Art. 31
Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung be- reits unselbstständig tätig sind und deren Tätigkeit neu bewilligungs- pflichtig wird, ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verord- nung eine Bewilligung bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Bis zur vollständigen Ablösung der altrechtlichen Studiengänge dürfen weiterhin auch Studierende in universitären Medizinalberufen mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Abschluss nach Absolvieren des zweiten klinischen Studienjahrs nach altem Curri-
Art. 7
culum für ein Praktikum nach 3 Wer bei Inkrafttreten diese eines Apothekerassistentendip wer vor Inkrafttreten dieser gem Recht bewilligt worden is terhin zur Assistenz bewillig 4 Bekanntmachungen sind inner beschäftigt werden. r Verordnung Inhaberin oder Inhaber loms nach alter Studienordnung ist oder Verordnung zur Assistenz nach bisheri- t, wird auf entsprechendes Gesuch wei- t. t eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen.
Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) 811.11
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Art. 32
Inkrafttreten 1 OS 63, 248; Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Begründung siehe ABl 2008, 797.
LS 810.1.
SR 811.11.
SR 812.212.21.
SR 832.102.
Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2015 (OS 70, 305; ABl 2015-06-05). In Kraft seit 1.September 2015 (ABl 2015-09-18).
Fassung gemäss RRB vom 29.April 2020 (OS 75, 310; ABl 2020-05-08). In Kraft seit 1.Juli 2020.
Eingefügt durch RRB vom 3.Februar 2021 (OS 76, 30; ABl 2021-02-12). In Kraft seit 17.Februar 2021.
Eingefügt durch RRB vom 27.Oktober 2021 (OS 76, 439; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 5.November 2021.
Fassung gemäss RRB vom 23.November 2022 (OS 78, 55; ABl 2022-12-02). In Kraft seit 1.Februar 2023.
Fassung gemäss RRB vom 23.Oktober 2024 (OS 79, 464; ABl 2024-11-08). In Kraft seit 1.Januar 2025.