gestützt auf § vom 2. April 2 Abs. 2, 34, 61 Abs. 6 und 65 des Gesundheitsgesetzes 007 (GesG)3, beschliesst:
- Geltungsbereich
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V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) 811.21
Verordnung
über die nichtuniversitären Medizinalberufe
(nuMedBV)
(vom 24. November 2010)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf § vom 2. April 2 Abs. 2, 34, 61 Abs. 6 und 65 des Gesundheitsgesetzes 007 (GesG)3, beschliesst:
Diese Verordnung regelt
Bewilligungspflichtig ist die selbstständige Ausübung folgen- der Berufe:
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b. Befristung bis zur Vollen tersjahres wir gesuchstellend Die Bewilligung wird jeweils für zehn Jahre erteilt, längstens dung des 70.Altersjahres. Nach Vollendung des 70.Al- d sie jeweils für längstens drei Jahre erteilt, wenn die e Person Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.
Setzt die Bewilligungserteilung eine praktische Berufstätig- keit voraus, wird Teilzeittätigkeit anteilsmässig angerechnet.
Berufsausübung Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle schriftlich:
Aus Bekanntmachungen der Berufstätigkeit muss die fach- lich verantwortliche Person ersichtlich sein. Beschäftigung unselbstständig Tätiger
Die Beschäftigung unselbstständig tätiger nichtuniversitä- rer Medizinalpersonen ist nicht bewilligungspflichtig.
Eine unselbstständig tätige Person, die im bewilligungspflichtigen Bereich tätig ist, muss über das für die selbstständige Berufsausübung erforderliche Diplom verfügen. Für die unselbstständige Tätigkeit von Drogistinnen und Drogisten genügt das eidgenössische Fähigkeitszeug- nis als Drogistin bzw. Drogist oder als Pharma-Assistentin bzw. -Assis- tent, für diejenige von Podologinnen und Podologen dasjenige in Podo- logie.
Die fachlich verantwortliche Person stellt die genügende Aufsicht sicher und ist in der Regel persönlich anwesend.
Wer sich in der Ausbildung zum entsprechenden nichtuniversi- tären Medizinalberuf befindet, darf als Praktikantin oder Praktikant beschäftigt werden.
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Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nur unter ständiger Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person bewilligungspflichtige Tätigkeiten vornehmen.
DieBewilligungfüreineVertretungwirdfürlängstenssechs ilt und kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. retung von weniger als 14 Wochen innerhalb eines Jah- ht bewilligungspflichtig. Die vertretende Person muss die Vo- en zur unselbstständigen Tätigkeit erfüllen. Drogistinnen en müssen über ein eidgenössisches oder eidgenössisch an- ogistendiplomoder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis verfügen. Komplementär- medizin
Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der KomplementärmedizinbenötigteineBewilligungderGesundheitsdirek- tion, wer unter einem der folgenden Titel selbstständig berufstätig sein will:
Die Bewilligung gilt bis fünf Jahre nach Schaffung eines eidgenös- sisch anerkannten Diploms im entsprechenden Gebiet der Komple- mentärmedizin. Bezug von Arzneimitteln
Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Berufsaus- übung oder zur Tätigkeit unter einem Titel der Komplementärmedizin sind berechtigt, die in ihrem Beruf gebräuchlichen Arzneimittel im Grosshandel zu beziehen.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person die fachlichen Voraussetzun- gen für eine Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin erfüllt. a. Fachliche Anforderungen
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Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Akupunkteurinnen und Akupunkteure zur Behandlung von Pa- tientinnen und Patienten durch Einstechen von Akupunkturnadeln. Dentalhygieni- kerinnen und Dentalhygieni- ker
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- rechtigt Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,
Bei der Behandlung von medizinischen Risikopatientinnen und -patienten sprechen sie sich vor der Behandlung mit der behandelnden zahnärztlichen oder ärztlichen Person ab.
Das Betreiben einer Röntgenanlage sowie die Durchführung von Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien sind ihnen nicht erlaubt. Drogistinnen und Drogisten
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Drogistinnen und Drogisten, Arzneimittel der Abgabekategorie D
abzugeben. Vorbehalten bleibt die Bewilligungserteilung nach des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel un d Medizinprodukte5. Ergotherapeu- tinnen und Ergo- therapeuten
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
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Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- rechtigt Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, auf ärztliche Ver- ordnung hin körperliche und neuropsychologische Funktionsstörun- gen insbesondere durch Anwendung gezielt ausgewählter Tätigkeiten zu behandeln. Ernährungs- beraterinnen und Ernäh- rungsberater
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, auf ärztliche Ver- ordnung hin Patientinnen und Patienten mit in Art.9b der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung7 genannten Krankheiten über die ihrer Krankheit angepasste Ernährung zu beraten.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- Hebammen, die Frau und das Neugeborene während Schwan- , Geburt und Wochenbett zu betreuen und die Eltern zu bera- ten.
Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbei- ten sie mit einer Ärztin oder einem Arzt zusammen, bei einer solchen mit manifester Pathologie nur auf ärztliche Verordnung hin. Leiterinnen und Leiter von medizinischen Laboratorien
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird
erteilt, wenn die gesuchstellende Person die in ordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversic Abs. 3 der Ver- herung6 vorgesehe- nen Voraussetzungen erfüllt.
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Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Leiterinnen oder Leiter von medizinischen Laboratorien, medizi- nische Analysen im betreffenden Fachbereich durchzuführen. Diagnos- tische und therapeutische Tätigkeiten sind ihnen nicht erlaubt. Logopädinnen und Logopäden
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- rechtigt Logopädinnen und Logopäden, auf ärztliche Verordnung hin Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen sowie Gesichtsläh- mungen im medizinischen Bereich abzuklären und zu behandeln. Optometristin- nen und Opto- metristen
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person die höhere Fachprüfung (eid- genössisch diplomierte Augenoptikerin oder eidgenössisch diplomier- ter Augenoptiker) bestanden hat, über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom (Optometristin FH oder Optometrist FH) oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Optometrie verfügt.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Optometristinnen und Optometristen, optometrische Messungen vorzunehmen und Kontaktlinsen anzupassen. Pflege- fachpersonen
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
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Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Pflegefachpersonen,aufärztliche Verordnung hin pflegerische Leis- tungen zu erbringen. In der Grundpflege können sie ohne ärztliche Verordnung tätig sein. Physiotherapeu- tinnen und Phy- siotherapeuten
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, auf ärztliche Ver- ordnung hin körperliche Funktionsstörungen insbesondere mit Mass- nahmen der Bewegungstherapie sowie der Thermo-, Hydro-, Elektro- und Mechanotherapie zu behandeln. Podologinnen und Podologen
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt,wenndiegesuchstellendePersonübereinvomSchweizerischen Podologen-Verband anerkanntes Diplom, über ein eidgenössisch an- erkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Podologie verfügt.
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigtPodologinnenundPodologen,ErkrankungenoderVeränderungen von Haut und Nagel des Fusses zu behandeln und zur Erhaltung und Förderung von dessen Beweglichkeit beizutragen. Sie können selbst- ständig Leistungen für Angehörige von Risikogruppen erbringen, fach- lich komplexe Behandlungspläne erstellen sowie fachlich komplexe ärztliche Diagnosen und Verordnungen interpretieren.
Vollzug Stellen a. der K 1. Akupu 2. Ergot a. Fachl Anforder a. Fachl Anforder Für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung sind folgende zuständig: antonsärztliche Dienst für: nkteurinnen und Akupunkteure, herapeutinnen und Ergotherapeuten, iche ungen iche ungen
.21 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
. Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater,
. Hebammen,
. Leiterinnen und Leiter von medizinischen Laboratorien,
. Logopädinnen und Logopäden,
. Pflegefachpersonen,
. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
. Podologinnen und Podologen,
. unter einem Titel der Komplementärmedizin tätige Personen;
. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,
. Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker;
. Drogistinnen und Drogisten,
. Optometristinnen und Optometristen.
Gebühren a. Fr. 80 b. Fr. 20 c. Fr. 80 Es werden folgende Gebühren erhoben: 0 für die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung, 0 für deren Erneuerung, für die Bewilligung von Vertretungen und für deren Verlän- gerung,
Mit Busse bis Fr. 1000 wird bestraft, wer vorsätzlich unter
einem in ständig b Abs. 1 genannten Titel der Komplementärmedizin selbst- erufstätig ist, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Übergangs- bestimmung
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung gelten weiter und können erneuert werden, auch wenn die fachlichen Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind.
Pflegefachpersonen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung be-
reits selbstständig berufstätig sind und die in nung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 8 derten fachlichen Voraussetzungen erfüllen, dürf Sie müssen innert eines Jahres nach Inkrafttrete eine Bewilligung einholen. Spätestens drei Jahre Abs. 1 der Verord- . Januar 19924 gefor- en weiterhin tätig sein. n dieser Verordnung nach Inkrafttreten
dieser Verordnung müssen sie über das in lit.a geforderte Diplom verfügen.
1.4.11 - 72 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) 811.21
Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits unter
einem in ständig b dieser Ve 1 OS 66, 2 Inkraft 3 LS 810. 4 LS 811. 5 SR 812. 6 SR 832. 7 SR 832. Abs. 1 genannten Titel der Komplementärmedizin selbst- erufstätig sind, müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten rordnung eine entsprechende Bewilligung einholen. 111; Begründung siehe ABl 2010, 2910. treten: 1. März 2011. 1. 31. 21. 102. 112.31.