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811.21

Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe

nuMedBV

Präambel

1 1.4.11 - 72

V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) 811.21

Verordnung

über die nichtuniversitären Medizinalberufe

(nuMedBV)

(vom 24. November 2010)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 6

gestützt auf § vom 2. April 2 Abs. 2, 34, 61 Abs. 6 und 65 des Gesundheitsgesetzes 007 (GesG)3, beschliesst:

  1. Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt

  1. den Umfang der Bewilligungspflicht für die selbstständige Aus- übungvonnichtuniversitärenMedizinalberufensowieBewilligungs- voraussetzungen und -verfahren,
  2. die Beschäftigung von unselbstständig tätigen nichtuniversitären Medizinalpersonen und die Vertretung von selbstständig tätigen nichtuniversitären Medizinalpersonen,
  3. die Berufsausübung von selbstständig tätigen nichtuniversitären Medizinalpersonen,
  4. die bewilligungspflichtige Titelführung in der Komplementärmedi- zin.
  5. Allgemeine Bestimmungen Bewilligung zur Berufsausübung

Art. 2

Bewilligungspflichtig ist die selbstständige Ausübung folgen- der Berufe:

  1. Akupunkteurin und Akupunkteur,
  2. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker,
  3. Drogistin und Drogist,
  4. Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
  5. Ernährungsberaterin und Ernährungsberater,
  6. Hebamme,
  7. Leiterin und Leiter eines medizinischen Labors,
  8. Bewilligungs- pflichtige Berufe

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  1. Logopädin und Logopäde,
  2. Optometristin und Optometrist,
  3. Pflegefachperson,
  4. Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
  5. Podologin und Podologe,
  6. Zahnprothetikerin und Zahnprothetiker.

Art. 3

b. Befristung bis zur Vollen tersjahres wir gesuchstellend Die Bewilligung wird jeweils für zehn Jahre erteilt, längstens dung des 70.Altersjahres. Nach Vollendung des 70.Al- d sie jeweils für längstens drei Jahre erteilt, wenn die e Person Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet.

  1. Anrechnung von Teilzeit- tätigkeit

Art. 4

Setzt die Bewilligungserteilung eine praktische Berufstätig- keit voraus, wird Teilzeittätigkeit anteilsmässig angerechnet.

Art. 5

Berufsausübung Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle schriftlich:

  1. Aufnahme und Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des Stand- ortes,
  2. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,
  3. Änderung der Personalien,
  4. Aufgabe der Tätigkeit.
  5. Bekannt- machung

Art. 6

Aus Bekanntmachungen der Berufstätigkeit muss die fach- lich verantwortliche Person ersichtlich sein. Beschäftigung unselbstständig Tätiger

Art. 7

Die Beschäftigung unselbstständig tätiger nichtuniversitä- rer Medizinalpersonen ist nicht bewilligungspflichtig.

Eine unselbstständig tätige Person, die im bewilligungspflichtigen Bereich tätig ist, muss über das für die selbstständige Berufsausübung erforderliche Diplom verfügen. Für die unselbstständige Tätigkeit von Drogistinnen und Drogisten genügt das eidgenössische Fähigkeitszeug- nis als Drogistin bzw. Drogist oder als Pharma-Assistentin bzw. -Assis- tent, für diejenige von Podologinnen und Podologen dasjenige in Podo- logie.

Die fachlich verantwortliche Person stellt die genügende Aufsicht sicher und ist in der Regel persönlich anwesend.

Wer sich in der Ausbildung zum entsprechenden nichtuniversi- tären Medizinalberuf befindet, darf als Praktikantin oder Praktikant beschäftigt werden.

  1. Meldepflicht

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Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nur unter ständiger Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person bewilligungspflichtige Tätigkeiten vornehmen.

Art. 8 Vertretung Monate erte 2 Eine Vert res ist nic raussetzung und Drogist erkanntesDr

DieBewilligungfüreineVertretungwirdfürlängstenssechs ilt und kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. retung von weniger als 14 Wochen innerhalb eines Jah- ht bewilligungspflichtig. Die vertretende Person muss die Vo- en zur unselbstständigen Tätigkeit erfüllen. Drogistinnen en müssen über ein eidgenössisches oder eidgenössisch an- ogistendiplomoder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis verfügen. Komplementär- medizin

Art. 9

Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der KomplementärmedizinbenötigteineBewilligungderGesundheitsdirek- tion, wer unter einem der folgenden Titel selbstständig berufstätig sein will:

  1. dem vom Verein «Schweizer Homöopathie Prüfung (shp)» verlie- henen Titel als «Homöopathin oder Homöopath shp»,
  2. einem von der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditio- nelle Chinesische Medizin (SBO-TCM) verliehenen Diplom,
  3. dem von der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirek- torinnen und -direktoren verliehenen interkantonalen Diplom als Osteopathin oder Osteopath,
  4. der von der Qualitätssicherungsstelle für Naturheilkunde und KomplementärmedizinSPAKverliehenenUrkundeinPhytothera- pie.

Die Bewilligung gilt bis fünf Jahre nach Schaffung eines eidgenös- sisch anerkannten Diploms im entsprechenden Gebiet der Komple- mentärmedizin. Bezug von Arzneimitteln

Art. 10

Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Berufsaus- übung oder zur Tätigkeit unter einem Titel der Komplementärmedizin sind berechtigt, die in ihrem Beruf gebräuchlichen Arzneimittel im Grosshandel zu beziehen.

  1. Die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen Akupunk- teurinnen und Akupunkteure

Art. 11

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person die fachlichen Voraussetzun- gen für eine Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin erfüllt. a. Fachliche Anforderungen

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  1. Tätigkeits- bereich

Art. 12

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Akupunkteurinnen und Akupunkteure zur Behandlung von Pa- tientinnen und Patienten durch Einstechen von Akupunkturnadeln. Dentalhygieni- kerinnen und Dentalhygieni- ker

Art. 13

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fach- schule, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Berufs- diplom oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes auslän- disches Diplom in Dentalhygiene verfügt und
  2. zwei Jahre in einer zahnärztlichen Universitätsklinik, einer Schul- zahnklinik, einer zahnärztlichen Praxis oder einer Dentalhygiene- praxis unselbstständig berufstätig war.
  3. Tätigkeits- bereich

Art. 14

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- rechtigt Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,

  1. selbstständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzu- nehmen, Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten sowie allgemeine zahnmedi- zinische Diagnostik zu betreiben und
  2. auf zahnärztliche oder ärztliche Verordnung hin parodontalthera- peutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt.

Bei der Behandlung von medizinischen Risikopatientinnen und -patienten sprechen sie sich vor der Behandlung mit der behandelnden zahnärztlichen oder ärztlichen Person ab.

Das Betreiben einer Röntgenanlage sowie die Durchführung von Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien sind ihnen nicht erlaubt. Drogistinnen und Drogisten

Art. 15

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Drogistinnen und Drogisten, Arzneimittel der Abgabekategorie D

Art. 30

abzugeben. Vorbehalten bleibt die Bewilligungserteilung nach des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel un d Medizinprodukte5. Ergotherapeu- tinnen und Ergo- therapeuten

Art. 16

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen- deseidgenössisch anerkanntes ausländischesDiplom in Ergothera- pie verfügt und
  2. Fachliche Anforderungen Tätigkeits- bereich
  3. Fachliche Anforderungen

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  1. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Ergothera- peutin oder eines Ergotherapeuten, welche oder welcher die Bewil- ligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch berufs- tätig war.
  2. Tätigkeits- bereich

Art. 17

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- rechtigt Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, auf ärztliche Ver- ordnung hin körperliche und neuropsychologische Funktionsstörun- gen insbesondere durch Anwendung gezielt ausgewählter Tätigkeiten zu behandeln. Ernährungs- beraterinnen und Ernäh- rungsberater

Art. 18

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen- des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ernäh- rungsberatung verfügt und
  2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Ernährungs- beraterin oder eines Ernährungsberaters, welche oder welcher die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch berufstätig war.
  3. Tätigkeits- bereich

Art. 19

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, auf ärztliche Ver- ordnung hin Patientinnen und Patienten mit in Art.9b der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung7 genannten Krankheiten über die ihrer Krankheit angepasste Ernährung zu beraten.

Art. 20 Hebammen rechtigt gerschaft

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- Hebammen, die Frau und das Neugeborene während Schwan- , Geburt und Wochenbett zu betreuen und die Eltern zu bera- ten.

Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbei- ten sie mit einer Ärztin oder einem Arzt zusammen, bei einer solchen mit manifester Pathologie nur auf ärztliche Verordnung hin. Leiterinnen und Leiter von medizinischen Laboratorien

Art. 21

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird

Art. 54

erteilt, wenn die gesuchstellende Person die in ordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversic Abs. 3 der Ver- herung6 vorgesehe- nen Voraussetzungen erfüllt.

  1. Fachliche Anforderungen Tätigkeits- bereich
  2. Fachliche Anforderungen

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  1. Tätigkeits- bereich

Art. 22

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Leiterinnen oder Leiter von medizinischen Laboratorien, medizi- nische Analysen im betreffenden Fachbereich durchzuführen. Diagnos- tische und therapeutische Tätigkeiten sind ihnen nicht erlaubt. Logopädinnen und Logopäden

Art. 23

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren anerkanntes Berufsdiplom in Logopädie verfügt und
  2. zweiJahreunterderfachlichenVerantwortungeinerLogopädinoder eines Logopäden, welche oder welcher die Bewilligungsvorausset- zungen dieser Verordnung erfüllt, im medizinischen Bereich prak- tisch berufstätig war.
  3. Tätigkeits- bereich

Art. 24

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung be- rechtigt Logopädinnen und Logopäden, auf ärztliche Verordnung hin Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen sowie Gesichtsläh- mungen im medizinischen Bereich abzuklären und zu behandeln. Optometristin- nen und Opto- metristen

Art. 25

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person die höhere Fachprüfung (eid- genössisch diplomierte Augenoptikerin oder eidgenössisch diplomier- ter Augenoptiker) bestanden hat, über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom (Optometristin FH oder Optometrist FH) oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Optometrie verfügt.

  1. Tätigkeits- bereich

Art. 26

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Optometristinnen und Optometristen, optometrische Messungen vorzunehmen und Kontaktlinsen anzupassen. Pflege- fachpersonen

Art. 27

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. über ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fach- schule oder einer Fachhochschule, ein vom Schweizerischen Roten KreuzanerkanntesDiplom,daszurFührungdesTitels«dipl.Pflege- fachfrau HF/dipl. Pflegefachmann HF» berechtigt, oder ein ent- sprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Pflege verfügt und
  2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Pflegefach- person, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nach dieser Ver- ordnung erfüllt, praktisch berufstätig war.
  3. Fachliche Anforderungen
  4. Fachliche Anforderungen
  5. Fachliche Anforderungen

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  1. Tätigkeits- bereich

Art. 28

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Pflegefachpersonen,aufärztliche Verordnung hin pflegerische Leis- tungen zu erbringen. In der Grundpflege können sie ohne ärztliche Verordnung tätig sein. Physiotherapeu- tinnen und Phy- siotherapeuten

Art. 29

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person

  1. über ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom, ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechen- des eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Physiothe- rapie verfügt und
  2. zwei Jahre unter der fachlichen Verantwortung einer Physiothe- rapeutin oder eines Physiotherapeuten, welche oder welcher die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, praktisch berufstätig war.
  3. Tätigkeits- bereich

Art. 30

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigt Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, auf ärztliche Ver- ordnung hin körperliche Funktionsstörungen insbesondere mit Mass- nahmen der Bewegungstherapie sowie der Thermo-, Hydro-, Elektro- und Mechanotherapie zu behandeln. Podologinnen und Podologen

Art. 31

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt,wenndiegesuchstellendePersonübereinvomSchweizerischen Podologen-Verband anerkanntes Diplom, über ein eidgenössisch an- erkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Podologie verfügt.

  1. Tätigkeits- bereich

Art. 32

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berech- tigtPodologinnenundPodologen,ErkrankungenoderVeränderungen von Haut und Nagel des Fusses zu behandeln und zur Erhaltung und Förderung von dessen Beweglichkeit beizutragen. Sie können selbst- ständig Leistungen für Angehörige von Risikogruppen erbringen, fach- lich komplexe Behandlungspläne erstellen sowie fachlich komplexe ärztliche Diagnosen und Verordnungen interpretieren.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 33

Vollzug Stellen a. der K 1. Akupu 2. Ergot a. Fachl Anforder a. Fachl Anforder Für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung sind folgende zuständig: antonsärztliche Dienst für: nkteurinnen und Akupunkteure, herapeutinnen und Ergotherapeuten, iche ungen iche ungen

.21 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

. Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater,

. Hebammen,

. Leiterinnen und Leiter von medizinischen Laboratorien,

. Logopädinnen und Logopäden,

. Pflegefachpersonen,

. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,

. Podologinnen und Podologen,

. unter einem Titel der Komplementärmedizin tätige Personen;

  1. der Kantonszahnärztliche Dienst für:

. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,

. Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker;

  1. die Kantonale Heilmittelkontrolle für:

. Drogistinnen und Drogisten,

. Optometristinnen und Optometristen.

Art. 34

Gebühren a. Fr. 80 b. Fr. 20 c. Fr. 80 Es werden folgende Gebühren erhoben: 0 für die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung, 0 für deren Erneuerung, für die Bewilligung von Vertretungen und für deren Verlän- gerung,

  1. Fr. 200 für die Bewilligung zur Tätigkeit unter einem Titel der Komplementärmedizin,
  2. Fr. 100 bis 300 für Bescheinigungen. Straf- bestimmung

Art. 35

Mit Busse bis Fr. 1000 wird bestraft, wer vorsätzlich unter

Art. 9

einem in ständig b Abs. 1 genannten Titel der Komplementärmedizin selbst- erufstätig ist, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Übergangs- bestimmung

Art. 36

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung gelten weiter und können erneuert werden, auch wenn die fachlichen Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind.

Pflegefachpersonen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung be-

Art. 18

reits selbstständig berufstätig sind und die in nung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 8 derten fachlichen Voraussetzungen erfüllen, dürf Sie müssen innert eines Jahres nach Inkrafttrete eine Bewilligung einholen. Spätestens drei Jahre Abs. 1 der Verord- . Januar 19924 gefor- en weiterhin tätig sein. n dieser Verordnung nach Inkrafttreten

Art. 27

dieser Verordnung müssen sie über das in lit.a geforderte Diplom verfügen.

1.4.11 - 72 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) 811.21

Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits unter

Art. 9

einem in ständig b dieser Ve 1 OS 66, 2 Inkraft 3 LS 810. 4 LS 811. 5 SR 812. 6 SR 832. 7 SR 832. Abs. 1 genannten Titel der Komplementärmedizin selbst- erufstätig sind, müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten rordnung eine entsprechende Bewilligung einholen. 111; Begründung siehe ABl 2010, 2910. treten: 1. März 2011. 1. 31. 21. 102. 112.31.