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811.241

Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz

Präambel

Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R 811.241

1.7.18 - 101

Reglement

der GDK für die interkantonale Prüfung

von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz

(vom 23. November 2006)1

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin-

nen und -direktoren (GDK),

Art. 2

gestützt auf über die Aner 19932 sowiedi satzbeschluss , 4 und 5 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar eGDK-Statutenvom13.Dezember2003unddenGrund- der GDK vom 21. November 2002,4 beschliesst:

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zweck

Art. 1

Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteo- pathinnen und Osteopathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.

Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Ge- währleistung der Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klini- schen Erfahrung der Inhaberinnen und Inhaber eines interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau. Diplom und Titel

Art. 2

Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte inter- kantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet.

DieInhaberinnenundInhabereinesanerkanntenDiplomsgemäss Abs.1sindberechtigt,dengeschütztenTitel«Osteopathin/Osteopath» zu tragen. Sie sind berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweize- risch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.4

Art. 3 Kompetenzen a. ihre beru Wissenschaft wirtschaftli disziplinär

Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind in der Lage fliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und cher Aspekte selbstständig, verantwortlich und inter- auszuüben,

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  1. Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet zu analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen,
  2. mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und zielgerichtet zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und deren Interpretation,
  3. Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu betreuen,
  4. den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rech- nung zu tragen,
  5. ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheits- wesens in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen,
  6. dieGrenzenosteopathischerTätigkeitzuerkennenundzuwahren.

Sie sind insbesondere fähig

  1. eine Anamnese zu erheben,
  2. eine klinische Untersuchung durchzuführen,
  3. Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen,
  4. auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Ent- scheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung und/odereineVerweisungderPatientin/desPatientenan eine Ärz- tin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklä- rungen ermöglicht,
  5. inihremBerufsfeldauftretendeGesundheitsstörungenundKrank- heiten zu behandeln.

Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers vondermolekularenEbenebiszumGesamtorganismusinallenseinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.

Art. 19

Die Kompetenzen sind im Fächer- und Lernzielkatalog ( ) im Einzelnen beschrieben. II. Abschnitt: Interkantonale Prüfungskommission Zusammen- setzung

Art. 4

Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine Inter- kantonale Prüfungskommission ein.

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Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz, vier Osteopathinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder einem Chiropraktor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fähigkeitsprogramm in Manueller Medi- zin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juristin oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder höchstens vier Osteopathinnen oder Osteopathen, zwei Chiroprakto- rinnen oder Chiropraktoren sowie drei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz1.MitAusnahmeder(Ersatz-)VorsitzendenverfügenalleMitglie- der über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung.

DieKommissionkannzurVorbereitungderPrüfungExpertinnen und Experten beiziehen. Wahl der Prüfungs- kommission

Art. 5

Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schwei- zerischenVerbandsderOsteopathen(SVO-FSO),derVerbindungder SchweizerÄrztinnenundÄrzte(FMH)undderSchweizerischenChiro- praktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amts- dauer von vier Jahren gewählt.

Art. 6

Aufsicht Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand der GDK. III. Abschnitt: Organisation der interkantonalen Prüfungen Durchführung der Prüfungen

Art. 7

Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prü- fungen und organisiert sie.

Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infra- struktur und Versicherungsschutz verfügt.

Art. 12

Die Prüfungen ( Die GDK publizier ) finden in der Regel einmal jährlich statt. t die Termine. Anmeldung zu den Prüfungen

Art. 8

Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht

Art. 11

Wochen vor dem Beginn der Prüfungen mit den nach Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweisen a für die n das Zentral- sekretariat der GDK zu richten.

Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kan- didat nicht zur Prüfung zugelassen.

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Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Unterlagen an die Prüfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem Kandidaten ihre Entscheidung über die Zulas- sung zur Prüfung durch das Zentralsekretariat der GDK mitteilt. Prüfungs- gebühren

Art. 9

Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.

Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.

Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bis- herigen Aufwand entsprechenden Betrages zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht bezahltePrüfungsgebührwirdgeschuldet,wenndieAbmeldungspäter als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begon- nenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.

Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr eben- falls.

Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten. IV. Abschnitt: Prüfungsverfahren

Art. 10

Grundsatz kantonale erste Teil nen und Ka sowie medi Ausbildung klinischen daten zum Zulassung interkanto Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die inter- Prüfung zu bestehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der der Prüfung bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatin- ndidaten über die notwendigen naturwissenschaftlichen zinischen Grundlagen für den klinischen Abschnitt der verfügen. Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die undpraktischenFähigkeitenderKandidatinnenundKandi- Gegenstand. zur nalen Prüfung

Art. 11

Zumersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zuge- lassen, wer

  1. vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralstrafregister),
  2. im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkann- ten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwertigen auslän- dischen Hochschuldiploms ist und

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  1. eineVollzeitausbildunginOsteopathievonmindestenssechsSemes- tern oder in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlossen hat.

Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer

  1. den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und
  2. über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im RahmeneinervollzeitlichenAusbildungvoninsgesamtfünfJahren oderineinementsprechendenLeistungsumfang,einschliesslicheiner Abschlussarbeit,aneinerschweizerischenoderausländischenAus- bildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist und
  3. imAnschlussan diesenAusbildungsabschluss,unterderfachlichen Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkan- tonalem Diplom, ein Praktikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht.

Art. 12

Prüfung retische Erster T der Prüf Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theo- und praktische Kenntnisse geprüft. eil ung: Theorie

Art. 13

DieTheorieprüfungerfolgtschriftlichund/odermündlich

Art. 19

aus dem Fächer- und Lernzielkatalog ( ). Zweiter Teil der Prüfung: Theorie

Art. 14

Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer-

Art. 19

und Lernzielkatalog ( 2 Anhand verschiedene prüft, ob ausreichend ). r klinischer Situationen wird mündlich ge- theoretische Kenntnisse für die klinische Tätig- keit vorhanden sind. Zweiter Teil der Prüfung: Praxis

Art. 15

Die praktische Prüfung bezieht sich auf

  1. die Beherrschung der klinischen Verfahren,
  2. die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen,
  3. praktische Demonstrationen.

InderpraktischenPrüfungisteinevollständigeUntersuchungder Patientin oder des Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zei- gen,dassdienachArt.3unddemFächer-undLernzielkatalogerforder- lichen Kompetenzen vorhanden sind.

Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläu- terung der methodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung übernommen bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.

Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patien- tin oder einem Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.

.241 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung

Art. 16

Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.

Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fernbleibt oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.

EinePrüfung(Art.12)kannhöchstenszweimalwiederholtwerden. Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung

Art. 17

DiePrüfungskommissionkannKandidatinnenoderKan- didaten, die sich während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschliessen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommis- sion die bestandene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Dip- lom aberkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurde oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.

  1. Abschnitt: Prüfungsgegenstand

Art. 18

Prüfungsinhalt und Lernzielkat Wissens abgeste Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer- alog, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des ckt ist, das für die interkantonale Prüfung voraus- gesetzt wird. Fächer- und Lernzielkatalog

Art. 19

DerFächer-undLernzielkatalogwirdvomVorstandder GDK erlassen.

Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer- und Lernzielkatalog anpassen. VI. Abschnitt: Ablauf der Prüfungen

Art. 20 Öffentlichkeit 2 Die Präsident nen Personen, d zu den Prüfunge

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. in oder der Präsident der Prüfungskommission kön- ie ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt n gewähren.

Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R 811.241

.7.18 - 101 Schriftliche und mündliche Prüfungen

Art. 21

Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht ange- fertigt. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen. Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Kommission zwei Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathen), die die Arbeiten bewerten.

Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Ver- fahren.

Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in der nach Satz 1 gewünschten Sprache noch in einer anderen Landes- sprache anbieten, wird die Prüfung auf Englisch durchgeführt.

Art. 22 Bewertung fung werde schlechtes spricht di schriftlic 2 Für den

Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prü- n jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die te. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, ent- e Note dem Durchschnitt aus der Notengebung für den hen und mündlichen Teil der Prüfung. schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt

Art. 15

einschliesslich der praktischen Prüfung ( ganze Noten erteilt. Wird sowohl schriftl können sich als Durchschnitt auch halbe N 3 Ein Teil der interkantonalen Prüfung gi allen Prüfungsabschnitten im Durchschnitt erreicht und im mündlichen Abschnitt eins ) werden jeweils nur ich als auch mündlich geprüft, oten ergeben. lt als bestanden, wenn in mindestens die Note 4,0 chliesslich der praktischen

Art. 15

Prüfung ( ) die Note 4 nicht unterschritten worden ist. Prüfungs- richtlinien

Art. 23

Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommission, Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung. VII. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 24 Beschwerde mission kan bei der Rek 2 Die Besch versehen be 3 Im Übrige gesetzes3 s

Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskom- n innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde urskommission der EDK und der GDK erhoben werden. werde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag i der Rekurskommission einzureichen. n finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichts- inngemäss Anwendung.

.241 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R VIII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Praktizierende Osteopathin- nen und Osteo- pathen

Art. 25

Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements diesen Beruf bereits ausüben, können das interkan-

Art. 2

tonale Diplom gemäss die praktische Prüfun dieses Reglements erwerben, wenn sie g des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung

Art. 15

( 2 O r j 3 O O z s u a t d b s t h 4 Ü l 5 5 a B i P ) bestehen. Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und steopathen muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchfüh- ung der ersten interkantonalen Prüfung absolviert werden, spätestens edoch bis zum 31. Dezember 2012. Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und steopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements den Beruf als steopathin/Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung ur Prüfung in einem Umfang als Osteopathin oder Osteopath aus- chliesslich tätig sind, der mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht, nd . über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leis- ungsumfang entsprechende theoretische und praktische Ausbil- ung in Osteopathie verfügen oder . einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden trukturierten berufsbegleitenden Ausbildungsgang von mindes- ens 1800 Unterrichtsstunden in Osteopathie erfolgreich absolviert aben. Ebenfalls zu dieser Prüfung zugelassen werden während der bergangsfrist (Abs. 2) Osteopathinnen und Osteopathen, die Abs. 3 it. b erfüllen und nachweislich während fünf Jahren zu mindestens 0% den Beruf als Osteopathin oder Osteopath ausgeübt haben. Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein ktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen. eendigung der nterkantonalen rüfungen

Art. 25

a5 1 Die Durchführung des ersten Teils der interkantona- len Prüfungen in Osteopathie endet mit der Prüfungssession 2020.

Den zweiten Teil der interkantonalen Prüfung kann ablegen, wer

Art. 11

spätestens bis zur Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (

Art. 8

Abs. 2) und sich zur Prüfung angemeldet hat ( 3 Die Durchführung des zweiten Teils der inte gen endet spätestens mit der Prüfungssession ). rkantonalen Prüfun- 2023.

Art. 16

Die Anwendung von Teils der Prüfungen Abs. 3 ist ab dem Ende des ersten (Abs. 1) ausgeschlossen. Ab dem Ende des zwei-

Art. 16

ten Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind weder Abs. 4 der VO Ausland der GDK vom 22. Novemb Abs. 3 noch Art. 7 er 2012 anwendbar.

Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R 811.241

.7.18 - 101

Art. 27

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

OS 63, 11.

LS 410.4.

SR 173.32.

Fassung gemäss B vom 22. November 2012 (OS 68, 26; ABl 2012-12-14). In Kraft seit 22. November 2012.

Eingefügt durch B vom 25. Mai 2018 (OS 73, 279; ABl 2018-06-01). In Kraft seit 25. Mai 2018.

AufgehobendurchB vom25.Mai 2018 (OS73,279; ABl 2018-06-01).In Kraft seit 25. Mai 2018.