Die praktische Prüfung bezieht sich auf
- die Beherrschung der klinischen Verfahren,
- die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen,
- praktische Demonstrationen.
InderpraktischenPrüfungisteinevollständigeUntersuchungder Patientin oder des Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zei- gen,dassdienachArt.3unddemFächer-undLernzielkatalogerforder- lichen Kompetenzen vorhanden sind.
Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläu- terung der methodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung übernommen bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.
Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patien- tin oder einem Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.
.241 Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung