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811.242

Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie

Verordnung Ausland, VO Ausland

Präambel

Osteopathie – Verordnung Ausland 811.242

1.1.13 - 79

Verordnung

der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung

von ausländischen Berufsqualifikationen

in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland)

(vom 22. November 2012)1

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin-

nen und -direktoren (GDK),

Art. 1

gestützt auf die Vereinbarung über vom 18. Februar 1 , 4, 5 Abs. 3, 6, 10 und 12 der Interkantonalen die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 9932, beschliesst:

  1. Abschnitt: Gegenstand und anwendbares Recht

Art. 1 Gegenstand tionalen Re in Osteopat 2 Sie regel kationen vo Dienstleist

Diese Verordnungregelt unter Berücksichtigunginterna- chts die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen hie. t ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifi- n Osteopathinnen und Osteopathen, die ihren Beruf als ungserbringendeimSinnevonArt.5FZA3 ausüben wollen. Anwendbares Recht

Art. 2

Die Überprüfung der Berufsqualifikationen aus EU- und

Art. 3

EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Richtlinie 2005/36/EG4 erfolgt nach Massgabe der ser Verordnung und in Anwendung der vorgenannten sowie der im Reglement der GDK für die interkanto Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 2006 (GDK-Reglement) für schweizerische Berufsqua Abs. 3 der Bestimmungen die- EU-Richtlinie nale Prüfung von 23. November lifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.

Die Überprüfung der Berufsqualifikationen von Drittstaaten erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 1 nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung der im GDK-Reglement für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Min- destgrundsätze.

Massgebend für die Beurteilung als Berufsqualifikation im Sinne von Abs. 1 oder 2 sind das Land, in welchem die Berufsqualifikation ausgestellt wurde, und die Nationalität der Inhaberin oder des Inha- bers der Berufsqualifikation.

.242 Osteopathie – Verordnung Ausland II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen Formelle Anerkennungs- voraussetzungen

Art. 3

Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen WohnsitzhatoderalsGrenzgänger/Grenzgängerintätigist.Angehörige der Mitgliedstaaten5 der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA6 müssen diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Die ausländische Berufsqualifikation muss

  1. vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer zuständigen staatlichen Behörde ausgestellt sein,
  2. den Abschluss der Ausbildung bestätigen und
  3. im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteo- pathie ermöglichen.

Die Antragstellenden müssen über die zur Ausübung der Osteo- pathie erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen.

Der Sprachnachweis ist in der Regel in der Form eines offiziellen Sprachdiploms gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrah- men für Sprachen (GER) zu erbringen.

Personen, die nicht über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag einreichen. Der entspre- chende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen Gesuchsprüfung.

Personen,dieüberdieBerufsqualifikationeinesEU-oderEFTA- Staates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA- Staates sind, müssen den Sprachnachweis nicht im Rahmen des Aner- kennungsverfahrens, in jedem Falle aber vor Aufnahme der Tätigkeit in Osteopathie beibringen. Materielle Anerkennungs- voraussetzungen

Art. 4

Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteo- pathie müssen entsprechenden schweizerischen Berufsqualifikationen gleichwertig sein, insbesondere in Bezug auf:

  1. theoretische Kenntnisse,
  2. praktische Fähigkeiten,
  3. Dauer der Ausbildung,
  4. das Ausbildungsniveau,
  5. Berufsbefähigung,
  6. Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses.

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Bei Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von

Art. 3

Drittstaaten im Sinne von die Gleichwertigkeit des A zip), vorbehältlich der Be Abs. 3 derRichtlinie2005/36/EG wird bschlusses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prin- dingungen der vorgenannten Richtlinie.

Art. 3

Bei Berufsqualifikationen von Drittstaaten, die nicht unter Abs.3derRichtlinie2005/36/EGfallen,obliegtderNachweisderGleich wertigkeit der gesuchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Pr - inzip findet keine Anwendung. Ausgleich wesentlicher Ausbildungs- unterschiede

Art. 5

Unterscheidet sich eine ausländischeAusbildung in Osteo- pathie von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentlicheVoraussetzungfürdieAusübungdesBerufesinderSchweiz ist, sind die entsprechenden Defizite durch Ausgleichsmassnahmen zu beheben.

Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländische Ausbildung in Osteopathie wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische.

Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung im Sinne von Abs. 1 und/oder 2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite durch Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.

Die Berufspraxis gemäss Abs. 3 muss in der Regel in der Schweiz unter der Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit inter- kantonalem Diplom oder in EU- oder EFTA-Staaten erworben wor- den sein. Ausgleich unter- schiedlicher Ausbildungs- niveaus

Art. 6

Verfügen die Antragstellenden über eine Berufsqualifi- kationen in Osteopathie, die im Vergleich zu der in der Schweiz erfor- derlichenBerufsqualifikationaufeinemniedrigerenAusbildungsniveau erlangt wurde, ist der Niveauunterschied durch eine Ausgleichsmass- nahme auszugleichen.

Der Ausgleich nach Abs. 1 ist nicht möglich, wenn die Antrag- stellenden über einen Ausbildungsnachweis auf Tertiärstufe verfügen, in der Schweiz hingegen für die Berufsausübung eine wenigstens fünf- jährige Ausbildung verlangt wird. Vorbehalten werden Berufsquali- fikationen,

  1. dievonderzuständigenBehördeeinesEU-oderEFTA-Staatseiner

Art. 11

mindestens vierjährigen Ausbildung im Sinne von Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt werden und dem Inhaber der Berufsqualifikation in Bezug auf lit. d der der Inhaberin oder den Berufs- zugang dieselben Rechte verleihen oder

  1. die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.

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Liegt ein Unterschied im Sinne von Abs. 1 vor, ist zu prüfen, ob das entsprechende Defizit durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen ist. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkeiten oder Ausbildungen, welche auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet sind, die Defizite in der wissenschaftlich-theore- tischen Grundlage auszugleichen. Ausgleichs- massnahmen

Art. 7

Ausgleichsmassnahmen können nach Wahl der Gesuch- stellendenalsAnpassungslehrgangoderalsEignungsprüfungabsolviert werden.

Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Inhaberinnen oder Inhaber des interkantonalen Diploms und/oder das Absolvieren von theoretischen Ausbildungsmodulen. In jedem Fall findet eine Bewer- tung statt.

DieEignungsprüfungträgtdemUmstandRechnung,dassdieAn- tragstellendenübereineberuflicheQualifikationverfügen.Sieerstreckt sich aufdieSachgebiete, deren KenntnisseeinewesentlicheVorausset- zung für die Ausübung der Osteopathie sind. Diese Sachgebiete kön- nen sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen. Grundsätzlich besteht die Eignungsprüfung in der prakti- schen Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung gemäss dem GDK-Reglement.

Die Prüfung wird in der Regel von der Prüfungskommission abge- nommen. Sie darf zweimal wiederholt werden.

Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden zu tragen. III. Abschnitt: Nachprüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen

Art. 7

des der Richtlinie 2005/36/EG

Art. 8

Beabsichtigt eine Osteopathin oder ein Osteopath zur Er- bringung von Dienstleistungen von einem Mitgliedstaat in die Schweiz zu wechseln, wird die berufliche Qualifikation vor der ersten Erbrin- gung der Dienstleistung überprüft. Die Nachprüfung erfolgt in Anwen- dung der diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG.

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Art. 7

Besteht ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Richtlinie 2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen be lifikation und der in der Schweiz geforderten Ausbil pathie, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigun heitderDienstleistungsempfängerführenkann,mussdieOst der Osteopath in der Regel durch das Ablegen einer E nachweisen,dasssie/erdiefehlendenKenntnisseundFertig der ruflichen Qua- dung in Osteo- g der Gesund- eopathin/ ignungsprüfung keitenerwor- ben hat. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Nach bestandener Prüfung leitet die interkantonale Prüfungskom- mission der für die Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation mit der vom StaatssekretariatfürBildung,ForschungundInnovation(SBFI)7 erhal- tenen Meldung und den Begleitdokumenten weiter. IV. Abschnitt: Verfahren Anerkennungs- gesuch

Art. 9

DerAntragumAnerkennungeinerausländischenBerufs- qualifikation in Osteopathie ist in deutscher, französischer oder italie- nischer Sprache beim Zentralsekretariat der GDK einzureichen. Die dem Antrag beizulegenden Dokumente sind in einer der schweize- rischen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen.

DieeingereichtenDokumentemüssengeeignetsein,dieErfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.

Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen der interkantonalen Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amt- lichbeglaubigterKopievorzulegen;istdasOriginalnichtineinerschwei- zerischen Landessprache oder in englischer Sprache abgefasst, muss zusätzlich eine offizielle Übersetzung des entsprechenden Dokuments eingereicht werden. Die Übersetzungen sind im Original oder in amt- lich beglaubigter Kopie beizulegen. Anerkennungs- entscheid

Art. 10

Zuständig für die Anerkennung bzw. Nachprüfung aus- ländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie ist die interkantonale Prüfungskommission der GDK (Prüfungskommission).

Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innerhalb nützlicher Frist. Bei Personen, die über die Berufsqualifi- kation eines EU-Mitgliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger einesEU-oderEFTA-Landessind,werdenhinsichtlichderVerfahrens- dauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.

Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechts- mittelbelehrung zu versehen.

.242 Osteopathie – Verordnung Ausland Anerkennungs- wirkung

Art. 11

MitderAnerkennungwirdPersonen,dieübereineauslän- dische Berufsqualifikation in Osteopathie verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig zu einer schwei- zerischen Berufsqualifikation in Osteopathie und der damit verbunde- nen Berufsbefähigung sind.

Art. 12 Widerruf unlautere sion wide 2 Vorbeha Verfahren

Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder r Weise erlangt wurden, werden von der Prüfungskommis- rrufen. lten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens. s- gebühren

Art. 13

Die Prüfungskommission erhebt Verfahrens- und Ent- scheidgebühren gemäss der Gebührenverordnung der GDK8. Kosten der Ausgleichs- massnahmen

Art. 14

Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden zu tragen.

  1. Abschnitt: Rechtspflege

Art. 15

Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann bin- nen 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei derRekurskommissionder EDK9 und GDK erhoben werden. Die Vor- schriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes10 finden sinngemäss Anwen- dung.

DieBeschwerdeentscheidederRekurskommissionkönnengemäss

Art. 82

des Bundesgerichtsgesetzes11 beim Bundesgericht mit der Be- schwerde angefochten werden. VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmung

Art. 16

Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 17 Inkrafttreten Ausnahme des I 2 DerIII.Absch ten Ausschusse

Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 (mit II. Abschnitts) sofort in Kraft. nitttrittgleichzeitigmitdemBeschlussdesGemisch- s zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.

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Die Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländi- schen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 inklusive der Anhänge I und II wird aufgehoben.

OS 68, 27; Begründung siehe ABl 2012-12-14.

LS 410.4.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, SR 0.142.112.681.

RichtliniedeseuropäischenParlamentsunddesRatesvom7.September2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen CH-EG: «3. Der Begriff ‹Mitglied- staat(en)› in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden».

Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

Bis zum 31. Dezember 2012: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).

Gebührenverordnung der GDK vom 6. Juli 2006.

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG), SR 173.32.

Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichts- gesetz, BGG), SR 173.110.