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811.341

Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse

RAKA

Präambel

1 1.4.01 - 32

SRK, Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse – R 811.341

Reglement

des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK)

über die Anerkennung

kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA)

(vom 9. Dezember 1998)1, 2

Das Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter

Genehmigungsvorbehalt der SDK,

Art. 9

gestützt auf tätsdirektore bildungsabsch 1999, Anerken Abs. 2 der Verordnung der Schweizerischen Sani- nkonferenz(SDK)überdieAnerkennungkantonalerAus- lüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz vom 20. Mai nungsverordnung Inland (AVO Inland), beschliesst:

  1. Gegenstand und Zweck

Art. 1

Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleich- wertigkeit von Ausbildungsabschlüssen, die in einem Ausbildungsgang nach Anhang I der AVO Inland vor der Inkraftsetzung oder während derÜbergangsfristnachInkrafttretenderentsprechendenAusbildungs- bestimmungen des SRK erworben wurden. II. Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2

Dauer und Ausbildungsinhalt DieAusbildungmussinBezugaufdieDauerunddenAusbildungs- inhalt (theoretische Kenntnisse, praktische Fähigkeiten) mit der ent- sprechenden, vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.

Art. 3

Ausbildungsabschluss Die für die Ausübung des Berufes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses über- prüft worden sein.

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Art. 4

Kompensation kürzerer Ausbildungszeit Kürzere Ausbildungszeit muss durch entsprechende Berufserfah- rung kompensiert worden sein.

Art. 5

Ausbildungsanforderungen StelltdiedurchdasSRK reglementierteAusbildungdeutlich höhere Anforderungen als die frühere, kann die Gleichwertigkeit des anzu- erkennenden Ausbildungsabschlusses an den Nachweis einer Mindest- dauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder das Ablegen einer Prüfung gebunden werden.

Art. 6

Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit Als Prüfung gilt auch der erfolgreiche Besuch einer entsprechend geregelten Weiterbildung, in deren Rahmen die Kenntnisse der An- tragstellerin* überprüft worden sind, oder die begleitete praktische Berufstätigkeit, durch welche die Ausbildungslücken geschlossen wur- den. III. Verfahren

Art. 7 Anerkennungsgesuch

Das Anerkennungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag vo- raus. Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen. Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.

Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.

Art. 8 Anerkennungsentscheid

Über die Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse entschei- det das Departement Berufsbildung des SRK.

Sind die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit erfüllt, erhält die Antragstellerin den Anerkennungsausweis. * Sämtliche Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.

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Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberin.

Der Datenschutz ist zu gewährleisten.

Ablehnende Entscheide werden begründet und mit einer Rechts- mittelbelehrung versehen.

Art. 9 Widerruf

Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden vom Departement Berufsbildung wider- rufen.

Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.

Art. 10

Verfahrensgebühren Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebüh- ren wird vom Chef Berufsbildung festgelegt. Die Gebühren verfallen bei Schliessung des Dossiers. Wird ein neuer Anerkennungsantrag ge- stellt, sind die Gebühren nochmals zu entrichten. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird. IV. Rechtspflege

Art. 11 Rechtsschutz

Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröff- nung,schriftlichundbegründet,beimSRKzuhandendervomZentral- komitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.

Nach Eingang des Rekurses überprüft das Departement Berufs- bildung des SRK seinen Entscheid nochmals. Hält es seinen Entscheid aufrecht, so orientiert es die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.

Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

Parteikosten werden keine gesprochen.

Art. 11

Entscheide der Rekurskommission können gemäss Abs. 3 AVO Inland vom 20. Mai 1999 angefochten werden.

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Art. 12 Rechtliches Gehör

Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.

Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.

Art. 13

Inkrafttreten Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 1998 vom Zentralkomi- teedesSchweizerischenRotenKreuzeserlassenundtrittam1.Juli1999 in Kraft.

OS 56, 483.

Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz genehmigt am 20. Mai 1999.