Über die Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse entschei- det das Departement Berufsbildung des SRK.
Sind die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit erfüllt, erhält die Antragstellerin den Anerkennungsausweis. * Sämtliche Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.
1.4.01 - 32 SRK, Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse – R 811.341
Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberin.
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Ablehnende Entscheide werden begründet und mit einer Rechts- mittelbelehrung versehen.