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811.35

Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

Präambel

SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V 811.35

1.1.02 - 35

Verordnung

der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz

(SDK) über die Anerkennung

von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

(vom 20. November 1997)1, 2

Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK),

Art. 4

gestützt auf kantonalen Ve abschlüssen v Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und Art. 10 der Inter- reinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs- om 18. Februar 19933, 5, beschliesst:

  1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Aus- bildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.

Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an. II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohn- sitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.

Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden auslän- dischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt sein.

Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche mündliche und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhan- den sein.

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Art. 3 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen

Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungs- bestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheits- berufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf:

  1. theoretische Kenntnisse;
  2. praktische Fähigkeiten;
  3. Dauer der Ausbildung und
  4. Mindestalter bei Abschluss der Ausbildung.

Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Weicht der Inhalt einer ausländischen Ausbildung von den schweizerischen Ausbildungsbestimmungen in der Weise ab, dass eine Beurteilung dieser Ausbildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist für die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses folgende zu- sätzliche Voraussetzung zu erfüllen: Nachweis einer mindestens sechsmonatigen vom Arbeitgeber be- stätigten und beurteilten vollzeitlichen Berufstätigkeit im Angestell- tenverhältnis in der Schweiz mit mindestens befriedigendem Ergebnis.

Art. 4

Anerkennungsprüfung

Art. 3

Liegen im Einzelfalle die Voraussetzungen des nicht vor, kann eine Berufsprüfung in einer Land werden, wenn das in den Ausbildungsbestimmungen destalter im Zeitpunkt der Prüfung erreicht ist. Abs. 1–3 essprache abgelegt verlangte Min- Gegenstand der Prü-

Art. 3

fung sind ausreichende Kenntnisse nach Prüfung wird in der Regel von einer ane abgenommen. Die Prüfung darf einmal wie 2 Die Prüfungskosten sind von den zu Pr Abs. 1 Bst. a und b. Die rkannten Ausbildungsstätte derholt werden. üfenden zu tragen. III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

Art. 5 Anerkennungsbehörde

DieSchweizerischeSanitätsdirektorenkonferenz(SDK)istAner- kennungsbehörde.

Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesund- heitsberufe nach Anhang II.

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Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse für die im Anhang I aufgezählten Berufe dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).

Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Aner- kennung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse. IV. Abschnitt: Verfahren

Art. 6 Anerkennungsgesuch

Ein Anerkennungsverfahren im Sinne dieser Verordnung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag einzureichen- den schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen.

Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in eng- lischer Sprache einzureichen. Alle Dokumente sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen.

Art. 7

Anerkennungsentscheid Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechts- mittelbelehrung zu versehen.

Art. 8

Anerkennungswirkung MitderAnerkennung wird Personen,dieübereinen ausländischen Berufsausweis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise entsprechen.

Art. 9 Widerruf

Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der jeweils die Anerkennung aus- sprechenden Stelle bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.

Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.

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Art. 10

Verfahrensgebühren Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren.

  1. Abschnitt: Rechtspflege

Art. 11 Rechtsschutz

Das SRK gewährleistet ein internes Rechtsmittel gegen seine Entscheide.

Die Beschwerdeentscheide des SRK und die Entscheide der SDK

Art. 84

sind gemäss Organisation Bundesgerich VI. Abschnit Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19434 beim t mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar. t: Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung registrierte ausländische Ausweise gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über dieAnerkennungvonAusbildungsabschlüssenvom18.Februar19933,5.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist Ziffer 2.3 der Kantons- vereinbarung 1976 (Registrierung) nicht mehr anwendbar.

Art. 13

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

OS 56, 487.

Von der Plenarversammlung der SDK genehmigt am 20. November 1997.

410.4.

SR 173.110.

SR 413.21.

SDK, ausländische Ausbildungsabschlüsse – V 811.35

.1.02 - 35 Anhang I Vom SRK im Auftrag der SDK geregelte und überwachte Aus- bildungsgänge: Diplome und Berufsausweise: – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II – Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege – Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege – Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege – Technische Operationsassistentinnen und -assistenten – Hebammen – Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter – Medizinische Laborantinnen und Laboranten – Medizinische Masseurinnen und Masseure – Fachleute für medizinisch-technische Radiologie – Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater – Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten – Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten – Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker Anhang II Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglemen- tierte und überwachte Ausbildungsgänge: Diplom: – Chiropraktorinnen und Chiropraktoren