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811.351

Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

Präambel

1 1.4.01 - 32

SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R 811.351

Reglement

des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK)

über die Anerkennung

von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

(vom 12. November 1997)1, 2

Das Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter

Genehmigungsvorbehalt der SDK,

Art. 5

gestützt auf Sanitätsdirek ländischen Au Abs. 3 und 4 der Verordnung der Schweizerischen torenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von aus- sbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 (VO)3, beschliesst:

  1. Gegenstand und Zweck

Art. 1

Dieses Reglement regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse im Hinblick auf den Vollzug der VO3.

Das Anerkennungsverfahren bezweckt die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerinnen* im Vergleich zu der in der Schweiz vermittelten Ausbildung. II. Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen Die Antragstellerin hat die allgemeinen Anerkennungsvorausset-

Art. 2

zungen gemäss VO3 zu erfüllen.

Art. 3 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen

Die Antragstellerin hat die besonderen Anerkennungsvorausset-

Art. 3

zungen gemäss VO3 *Sämtliche Bezeich zu erfüllen. nungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.

.351 SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R

Ausbildungsabschlüsse gemäss den harmonisierten Spezialricht- linienderEuropäischen Unionwerdenanerkannt, soferndieallgemei- nen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und die im nachfol- genden Absatz vorausgesetzte Berufstätigkeit nachgewiesen ist.

  1. Die letzte berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss mindestens ein Jahr in Vollzeit* (in der Schweiz oder im Ausland) gedauert haben.
  2. Liegt diese Tätigkeit länger als zwei Jahre zurück, stehen der An- tragstellerin folgende Möglichkeiten offen: – Der Nachweis einer zusätzlichen beruflichen Tätigkeit im be- treffenden Berufsfeld von mindestens einem Jahr in Vollzeit* (in der Schweiz oder im Ausland) oder

Art. 4

– das Ablegen einer Anerkennungsprüfung gemäss 3 Weicht eine ausländische Ausbildung nur unwes entlich von den

Art. 3

schweizerischen Ausbildungsbestimmungen ab (VO3 muss die Antragstellerin eine befriedigende Qual berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld Abs. 3), ifikation über eine in der Schweiz von mindestens 6 Monaten in Vollzeit* nachweisen.

Art. 3

Die nach sichtigt, s 5 Die Beruf eines vom S Abs. 2 geleistete Berufstätigkeit wird mit berück- ofern sie in der Schweiz ausgeübt wurde. stätigkeitist inder Regel durchden Arbeitgebermittels RK vorgegebenen Qualifikationsbogens nachzuweisen.

Art. 4

Anerkennungsprüfung Die nachfolgenden Bestimmungen konkretisieren die in VO3

Art. 4

vorgesehene Möglichkeit der Antragstellerin, eine Anerken- nungsprüfung abzulegen.

  1. Es kann eine Anerkennungsprüfung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgelegt werden, wenn eine ausländische Ausbildung wesentlich von der schweizerischen abweicht. Eine ausländische Ausbildung weicht dann wesentlich von der schweizerischen ab, wenn die Sach- und Fachgebiete sowie die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Ge- samtbewertung um mehr als einen Drittel abweichen.* *Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.

1.4.01 - 32 SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R 811.351 Sind in bestimmten Ausbildungen bloss einzelne in sich abgeschlos- sene Fachgebiete abgedeckt, kann eine Teilanerkennung beschränkt auf diese Fachgebiete erfolgen, sofern eine Berufsausübung einzig in diesem Umfang möglich ist. Sofern die vorausgegangenen berufsspezifischen Ausbildungsinhalte oder das Ausbildungsniveau es rechtfertigen und jeweils alle Fach- gebiete abgedeckt sind, kann von einer Anerkennungsprüfung ab-

Art. 3

gesehenund eineQualifikation nach b. Die Prüfung erstreckt sich auf gebiete, deren Kenntnisse eine we Ausübung des Berufs in allen Fach Die Prüfung kann frühestens zu de in dem ein Abschluss gemäss den B Abs. 3 verlangt werden. theoretische und praktische Sach- sentliche Voraussetzung für die gebieten in der Schweiz ist. m Zeitpunkt abgelegt werden, estimmungen des SRK möglich wäre. Für die Prüfung erlässt das SRK ausführende Bestimmungen.

  1. Von einer Anerkennungsprüfung kann abgesehen werden, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre eine Berufstätigkeit mit ausreichen- der praktischer Erfahrung im betreffenden Berufsfeld von insge- samt drei Jahren Vollzeit** in der Schweiz vorliegt. Für die letzten

Monate ist eine befriedigende Qualifikation mittels des Qualifi- kationsbogens des SRK nachzuweisen. Zudem sind berufsrelevante Fort-undWeiterbildungenvonmindestens10Tagennachzuweisen.* III. Vollzugsbestimmungen

Art. 5 Anerkennungsbehörde, Anerkennungsentscheid

Über die Anerkennung entscheidet die Abteilung Berufsbildung des SRK.

Sind die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, erhält die An- tragstellerin den Anerkennungsausweis des SRK.

Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberinnen. Der Datenschutz ist zu gewährleisten. * Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999. **Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.

.351 SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R IV. Verfahren

Art. 6

Anerkennungsgesuch

Art. 6

Das Anerkennungsgesuch richtet sich nach VO3 2 Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nac innerhalb von zwei Jahren erbracht, so wird das hweise nicht Dossier geschlossen.

Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.

Art. 7

Verfahrensgebühren Die Gebühren (Bearbeitungs-, Anerkennungs-, Rekursgebühr) sind im Voraus zu entrichten. Der Chef Berufsbildung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei Schliessung des Dossiers werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird.

  1. Rechtspflege

Art. 8 Rechtsschutz

Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröff- nung,schriftlichundbegründet,beimSRKzuhandendervomZentral- komitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.

Nach Eingang des Rekurses überprüft die Abteilung Berufsbildung des SRK ihren Entscheid nochmals. Hält sie ihren Entscheid aufrecht, so orientiert sie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskom- mission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.

Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

Parteikosten werden keine gesprochen.

Art. 11

Entscheide der Rekurskommission können gemäss VO3 Abs. 2 angefochten werden.

Art. 9 Rechtliches Gehör

Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.*

Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.

1.4.01 - 32 SRK, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse – R 811.351 VI. Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmungen

Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Gesuche und Re- kurse werden nach dem bisherigen für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Verfahrensregeln behandelt.

Im Übrigen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements die für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Bestimmungen aufgehoben.

Der Chef Berufsbildung kann zu diesem Reglement ausführende Bestimmungen und Weisungen erlassen.*

Art. 11

Inkrafttreten Dieses Reglement wurde am 12. November 1997 vom Zentral- komitee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am

. Januar 1998 in Kraft.

OS 56, 492.

Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz genehmigt am 20. No- vember 1997.

LS 811.35. * Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, geneh- migt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999.