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811.36

Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen

AVO FH

Präambel

1 1.1. 02 - 35

SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V 811.36

Verordnung

der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz

(SDK) über die Anerkennung kantonaler Fachhoch-

schuldiplome im Gesundheitswesen (AVO FH)

(vom 17. Mai 2001)1, 2

Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK),

Art. 2

gestützt auf dieAnerkennun und das SDK-S , 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über gvonAusbildungsabschlüssenvom18. Februar19933,4 tatut vom 13. Mai 1982, beschliesst:

. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

Kantonale oder kantonal anerkannte Fachhochschuldiplome wer- den von der SDK anerkannt, wenn sie die in dieser Verordnung fest- gelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.

. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2

Konformität mit dem Profil DerStudiengangentsprichtdemvonderSDKerlassenenProfildes Fachhochschulbereichs Gesundheit.

Art. 3 Ausbildungsziele

Die Studiengänge vermitteln eine praxis- und berufsfeldorien- tierte Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage.

.36 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V

Die Diplomierten sind insbesondere fähig:

  1. ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft, Technik und Wirtschaft selbstständig oder innerhalb einer Gruppe auszuüben,
  2. Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden,
  3. Leitungs- und Supervisionsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen,
  4. ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln,
  5. berufsrelevante personale und soziale Kompetenzen zu erwerben,
  6. an Projekten in anwendungsorientierter Forschung und Entwick- lung mitzuarbeiten und selbst kleinere Projektarbeiten durchzu- führen,
  7. Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebens- grundlagen des Menschen zu übernehmen.

Art. 4 Prüfungsverfahren

Das Diplom wird aufgrund der Bewertung folgender Elemente erteilt:

  1. Leistungen während der Ausbildung,
  2. Diplomarbeit,
  3. Diplomprüfung.

Die Diplomarbeit bezieht sich auf ein Thema des gewählten Stu- dienganges und stützt sich auf Ergebnisse einer wissenschaftlichen Tätigkeit. Sie ist in einer im Voraus festgelegten Zeit anzufertigen.

Im Rahmen der Diplomprüfung werden die theoretischen Kennt- nisse und die berufsbezogenen Fähigkeiten geprüft.

DieDiplomprüfungwirdvondenDozentinnenundDozentender Fachhochschule und externen Expertinnen und Experten abgenom- men.

Das Prüfungsverfahren wird in einem Diplomreglement geregelt, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder geneh- migt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

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Art. 5 Diplomurkunde

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Diplom der Fachhoch- schule. Die Diplomurkunde enthält:

  1. die Bezeichnung der Fachhochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
  2. die Personalien der oder des Diplomierten,
  3. die Bezeichnung des absolvierten Studienganges und gegebenen- falls des Studienschwerpunktes sowie des Berufstitels,
  4. die Unterschrift der zuständigen Stelle,
  5. den Ort und das Datum.

Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das Dip- lom ist schweizerisch anerkannt».

Art. 6 Titel

Der Inhaber / die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berech- tigt, je nach absolviertem Studiengang den entsprechenden geschütz- ten Berufstitel zu tragen.

Der Titel muss den Zusatz «FH» enthalten.

Dem Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» voran- gestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studien- schwerpunktes ergänzt werden.

Der Vorstand der SDK legt auf Antrag der Anerkennungskom- mission die Titel fest.

Der Vorstand der SDK legt die Titel für die versuchsweise bewil- ligten Studiengänge fest.

Die Titel sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgelistet. Das Zentralsekretariat passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.

. Abschnitt: Anerkennungsverfahren inländischer Studiengänge

Art. 7 Anerkennungskommission

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die perio- dische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen obliegt einer von den Kantonen (EDK, SDK) und dem Bund (BBT) eingesetzten gemeinsamen FH-Anerkennungskommission, die aus höchstens neun Mitgliedern besteht.

.36 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V

Die SDK ist in der Anerkennungskommission mit zwei vom Vor- stand der SDK ernannten Delegierten vertreten. Die Ernennung er- folgt unter Berücksichtigung der Sprachregionen und der bildungspoli- tischen Vielfalt der Schweiz.

Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken- nungskommission.

Art. 8 Anerkennungsgesuch

Das Anerkennungsgesuch wird vom jeweiligen Träger der Fach- hochschule an die SDK gerichtet und von dieser an die Geschäftsstelle

Art. 7

( s g Abs. 3) der Anerkennungskommission weitergeleitet. Dem Ge- uch sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufü- en.

Art. 7

Die gemeinsame Anerkennungskommission ( das Gesuch. Sie kann zu diesem Zweck die Abs. 1) prüft Fachhochschule besuchen. Sie stellt der SDK den Antrag.

Art. 9 Entscheid

Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder über eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der SDK.

Ablehnende oder aberkennende Entscheide sind zu begründen. Ausserdem ist darzulegen, welche Massnahmen zu einer späteren An- erkennung führen können.

Erfüllt ein Studiengang die Anerkennungsvoraussetzungen dieser Verordnung nicht mehr, setzt der Vorstand der SDK dem Träger der Fachhochschule eine angemessene Frist zur Behebung der festgestell- ten Mängel.

Der Vorstand der SDK kann versuchsweise die Führung von Stu- diengängen bewilligen.

Art. 10

Verzeichnis Dievon der SDK anerkannten Fachhochschuldiplomesind in einem

Art. 9

von der EDK geführten Verzeichnis dokumentiert. ( kantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von der Inter- Ausbildungs- abschlüssen vom 18. Februar 19933, 4).

1.1. 02 - 35 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V 811.36

. Abschnitt: Anerkennung von ausländischen Fachhochschuldiplomen

Art. 11

Die SDK anerkennt ausländische Fachhochschuldiplome nach den Grundsätzen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung von internationalem Recht.

Sie kann hierzu Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

Für das Verfahren gilt der 3. Abschnitt dieser Verordnung ent- sprechend.

Der Vorstand der SDK kann den Vollzug dieser Aufgabe ganz oder teilweise auch dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) oder anderen Dritten übertragen.

. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 12

Die Entscheide der SDK und Beschwerdeentscheide Dritter sind mit den Rechtsmitteln der staatsrechtlichen Klage bzw. der staats-

Art. 10

rechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar ( Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Au der sbil- dungsabschlüssen vom 18. Februar 19933, 4).

. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.

OS 57, 1.

Von der Plenarversammlung der SDK beschlossen am 17. Mai 2001.

LS 410.4.

SR 413.21.

.36 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V Anhang

Art. 6

Titel gemäss – diplomierte Abs. 5: Pflegefachfrau FH / diplomierter Pflegefachmann FH