16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsfördergesetz Pflege)9. 2 Die Förderung der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson
an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) richtet sich nach
811.4
EG Ausbildungsfördergesetz Pflege 811.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pf lege (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege) (vom 28. Oktober 2024)1, 2
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Anträge des Regierungsrates vom 7. Februar 20243 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 25. Juni 20244, beschliesst:
A. Grundlagen
16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsfördergesetz Pflege)9. 2 Die Förderung der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson
an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) richtet sich nach
sundheitsgesetzgebung.
wesen zuständige Direktion. Direktion
barungen ab, um Massnahmen zu unterstützen, welche die Anzahl Vereinbarungen Ausbildungsabschlüsse im Sinne von §
–7 erhöhen.
B. Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse
Pflege HF gemäss
2002 (BBG)7 anbieten, ergreifen Massnahmen gemäss
bildungsfördergesetzes Pflege und
Ausbildungsabschlüsse zu erhöhen.
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811.4 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege
Nichtstaatliche
Bildungs- mit Leistungsauftrag, die den Bildungsgang Pflege HF gemäss
BBG anbieten, Subventionen bis zu 100% der ungedeckten anrechen- baren Aufwendungen für Massnahmen gemäss Ausbildungsfördergesetz Pflege und
2 Sie entscheidet über die Gewährung von Subventionen unabhängig
von ihrer Höhe. Massnahmen
abschlüsse gehören insbesondere: a. Bekanntmachung des Bildungsgangs Pflege HF, b. vorbereitende Kursangebote, c. Massnahmen, die Ausbildungsabbrüche vermindern, d. Bereitstellung von Angeboten für spezifische Zielgruppen. Gesuch und
Verfahren Inhalt der Gesuche um Ausrichtung von Subventionen sowie die Fristen für deren Einreichung.
C. Förderbeiträge
Beitrags-
berechtigung
diese a. den Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in Pflege FH nach
gesetzes vom 30. September 20168 absolvieren und b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger im Kanton verfügen. 2 Sie kann ein Mindestalter vorsehen, ab dem Förderbeiträge gewährt
werden. 3 Ein Anspruch auf Förderbeiträge entsteht ab dem ersten Tag des
auf den Ausbildungsbeginn folgenden Monats. Bei Gesuchen, die nach Beginn der Ausbildung eingereicht werden, entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem das Gesuch eingereicht worden ist. 4 Keinen Anspruch auf Förderbeiträge haben Personen, die bereits
den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben.
2
EG Ausbildungsfördergesetz Pflege 811.4
Dauer der Anspruchsberechtigung fest. 2 Sie kann die Höhe der Förderbeiträge insbesondere von den finan-
ziellen Verhältnissen, dem Alter oder von elterlichen Unterhaltspflich- ten der Gesuchstellenden abhängig machen.
Inhalt der Gesuche um Ausrichtung von Förderbeiträgen sowie die Verfahren Fristen für deren Einreichung.
jährlich begrenzen, insbesondere wenn der Finanzhaushalt dies erfor- dert. 2 Sie legt dazu einen Zeitpunkt fest, bis zu dem Gesuche um Ausrich-
tung von Förderbeiträgen eingereicht werden können. Auf Gesuche, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, wird nicht eingetreten. 3 Sie sorgt dafür, dass der Zeitpunkt gemäss Abs. 2 in geeigneter
Weise öffentlich bekannt gemacht wird.
mäss
gesetzgebung
Die Direktion bearbeitet Daten, einschliesslich Personen- Bearbeitung daten und besonderer Personendaten der nichtstaatlichen Bildungsinsti- von Personen- tutionen und der auszubildenden Personen, soweit dies für die Erfüllung daten der Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet und erforderlich ist. 2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere:
a. Informationen über Massnahmen gemäss
Kosten und Wirkungen, b. Daten über die auszubildenden Personen wie: 1. der Wohnsitz, 2. die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenz- gängerin oder Grenzgänger, 3. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, 4. das Bestehen elterlicher Unterhaltspflichten, 5. die Zulassung zu einem Bildungsgang Pflege HF oder FH, 6. die Höhe von Praktikums- oder Ausbildungslöhnen. 3 Die Verwaltungsbehörden des Kantons, die Gemeinden und die
Bildungsinstitutionen gemäss
Daten kostenlos zur Verfügung.
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811.4 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege
Meldepflicht
hältnisse unverzüglich der Direktion und reicht die massgeblichen Be- lege ein, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Rückerstattung
Förderbeiträge sind zurückzuerstatten. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforde-
rungsverfügung. Verjährung
die Direktion davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der Auszahlung der Förderbeiträge. 2 Die Vollstreckung von Rückforderungen verjährt 15 Jahre, bei Still-
stand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. Rechtspflege
gen kann Einsprache gemäss
vom 24. Mai 19595 erhoben werden. 2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
D. Schlussbestimmungen
Bericht-
erstattung erstmals per 31. Dezember 2026, Bericht über die Zielerreichung der Massnahmen. 2 Mit dem Bericht orientiert er den Kantonsrat über vorgesehene
Anpassungen. 3 Der Kantonsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis.
4
EG Ausbildungsfördergesetz Pflege 811.4
wie das Ausbildungsfördergesetz Pflege.
1 OS 80, 39. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2024. 3 ABl 2024-02-23.
4 ABl 2024-07-05.
5 LS 175.2.
6 LS 410.1.
7 SR 412.10.
8 SR 811.21.
9 SR 811.22.
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