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811.4

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

EG Ausbildungsfördergesetz Pflege

Präambel

EG Ausbildungsfördergesetz Pflege 811.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pf lege (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege) (vom 28. Oktober 2024)1, 2

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Anträge des Regierungsrates vom 7. Februar 20243 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 25. Juni 20244, beschliesst:

A. Grundlagen

§ 1 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Bundesgesetzes vom Gegenstand

16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsfördergesetz Pflege)9. 2 Die Förderung der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson

an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) richtet sich nach

Art. 2 –5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und der Ge-

sundheitsgesetzgebung.

§ 2 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Bildungs- Zuständige

wesen zuständige Direktion. Direktion

§ 3 Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen Verein- Interkantonale

barungen ab, um Massnahmen zu unterstützen, welche die Anzahl Vereinbarungen Ausbildungsabschlüsse im Sinne von §

§ 4

–7 erhöhen.

B. Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse

§ 4 Die kantonalen Bildungsinstitutionen, die den Bildungsgang Staatliche

Pflege HF gemäss

Art. 29 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember Bildungs-

2002 (BBG)7 anbieten, ergreifen Massnahmen gemäss

Art. 6 des Aus- institutionen

bildungsfördergesetzes Pflege und

§ 6 dieses Gesetzes, um die Anzahl

Ausbildungsabschlüsse zu erhöhen.

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Nichtstaatliche

§ 5 1 Die Direktion kann nichtstaatlichen Bildungsinstitutionen

Bildungs- mit Leistungsauftrag, die den Bildungsgang Pflege HF gemäss

Art. 29 institutionen

BBG anbieten, Subventionen bis zu 100% der ungedeckten anrechen- baren Aufwendungen für Massnahmen gemäss Ausbildungsfördergesetz Pflege und

§ 6 dieses Gesetzes gewähren.

2 Sie entscheidet über die Gewährung von Subventionen unabhängig

von ihrer Höhe. Massnahmen

§ 6 Zu den Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungs-

abschlüsse gehören insbesondere: a. Bekanntmachung des Bildungsgangs Pflege HF, b. vorbereitende Kursangebote, c. Massnahmen, die Ausbildungsabbrüche vermindern, d. Bereitstellung von Angeboten für spezifische Zielgruppen. Gesuch und

§ 7 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und

Verfahren Inhalt der Gesuche um Ausrichtung von Subventionen sowie die Fristen für deren Einreichung.

C. Förderbeiträge

Beitrags-

§ 8 1 Die Direktion gewährt Personen Ausbildungsbeiträge gemäss

berechtigung

Art. 7 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege (Förderbeiträge), wenn

diese a. den Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in Pflege FH nach

Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des Gesundheitsberufe-

gesetzes vom 30. September 20168 absolvieren und b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger im Kanton verfügen. 2 Sie kann ein Mindestalter vorsehen, ab dem Förderbeiträge gewährt

werden. 3 Ein Anspruch auf Förderbeiträge entsteht ab dem ersten Tag des

auf den Ausbildungsbeginn folgenden Monats. Bei Gesuchen, die nach Beginn der Ausbildung eingereicht werden, entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem das Gesuch eingereicht worden ist. 4 Keinen Anspruch auf Förderbeiträge haben Personen, die bereits

den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben.

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§ 9 1 Die Direktion legt die Höhe der Förderbeiträge und die Festlegung

Dauer der Anspruchsberechtigung fest. 2 Sie kann die Höhe der Förderbeiträge insbesondere von den finan-

ziellen Verhältnissen, dem Alter oder von elterlichen Unterhaltspflich- ten der Gesuchstellenden abhängig machen.

§ 10 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Gesuch und

Inhalt der Gesuche um Ausrichtung von Förderbeiträgen sowie die Verfahren Fristen für deren Einreichung.

§ 11 1 Die Direktion kann die Ausrichtung von Förderbeiträgen Begrenzung

jährlich begrenzen, insbesondere wenn der Finanzhaushalt dies erfor- dert. 2 Sie legt dazu einen Zeitpunkt fest, bis zu dem Gesuche um Ausrich-

tung von Förderbeiträgen eingereicht werden können. Auf Gesuche, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, wird nicht eingetreten. 3 Sie sorgt dafür, dass der Zeitpunkt gemäss Abs. 2 in geeigneter

Weise öffentlich bekannt gemacht wird.

§ 12 Förderbeiträge stellen keine anrechenbaren Einnahmen ge- Verhältnis zur

mäss

§ 17 g Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 20026 dar. Stipendien-

gesetzgebung

§ 13 1

Die Direktion bearbeitet Daten, einschliesslich Personen- Bearbeitung daten und besonderer Personendaten der nichtstaatlichen Bildungsinsti- von Personen- tutionen und der auszubildenden Personen, soweit dies für die Erfüllung daten der Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet und erforderlich ist. 2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere:

a. Informationen über Massnahmen gemäss

§ 6 einschliesslich deren

Kosten und Wirkungen, b. Daten über die auszubildenden Personen wie: 1. der Wohnsitz, 2. die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenz- gängerin oder Grenzgänger, 3. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, 4. das Bestehen elterlicher Unterhaltspflichten, 5. die Zulassung zu einem Bildungsgang Pflege HF oder FH, 6. die Höhe von Praktikums- oder Ausbildungslöhnen. 3 Die Verwaltungsbehörden des Kantons, die Gemeinden und die

Bildungsinstitutionen gemäss

§ 5 stellen der Direktion die erforderlichen

Daten kostenlos zur Verfügung.

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Meldepflicht

§ 14 Die gesuchstellende Person meldet jede Änderung der Ver-

hältnisse unverzüglich der Direktion und reicht die massgeblichen Be- lege ein, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Rückerstattung

§ 15 1 Unrechtmässig bezogene oder zweckwidrig verwendete

Förderbeiträge sind zurückzuerstatten. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforde-

rungsverfügung. Verjährung

§ 16 1 Der Rückforderungsanspruch verjährt fünf Jahre, nachdem

die Direktion davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der Auszahlung der Förderbeiträge. 2 Die Vollstreckung von Rückforderungen verjährt 15 Jahre, bei Still-

stand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. Rechtspflege

§ 17 1 Gegen Entscheide über Förderbeiträge und Rückforderun-

gen kann Einsprache gemäss

§ 10 b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 19595 erhoben werden. 2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

D. Schlussbestimmungen

Bericht-

§ 18 1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle zwei Jahre,

erstattung erstmals per 31. Dezember 2026, Bericht über die Zielerreichung der Massnahmen. 2 Mit dem Bericht orientiert er den Kantonsrat über vorgesehene

Anpassungen. 3 Der Kantonsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis.

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§ 19 Dieses Gesetz gilt ab Inkrafttreten während derselben Dauer Geltungsdauer

wie das Ausbildungsfördergesetz Pflege.

1 OS 80, 39. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2024. 3 ABl 2024-02-23.

4 ABl 2024-07-05.

5 LS 175.2.

6 LS 410.1.

7 SR 412.10.

8 SR 811.21.

9 SR 811.22.

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