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811.41

Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege

VEG AFP

Präambel

Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege (VEG AFP) 811.41 Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege (VEG AFP) (vom 29. Januar 2025)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf §

§ 7 und 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz

über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 28. Ok- tober 2024 (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege)4, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des EG Ausbildungs- Gegenstand

fördergesetz Pflege.

§ 2 Der Vollzug des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege und Zuständigkeit

dieser Verordnung obliegt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt).

B. Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse

§ 3 1 Das Amt kann nichtstaatlichen Bildungsinstitutionen mit Subventionen

Leistungsauftrag für Massnahmen gemäss

§ 6 EG Ausbildungsförder-

gesetz Pflege Subventionen bis zu 100% der ungedeckten anrechen- baren Aufwendungen gewähren. 2 Es berücksichtigt bei der Bemessung der Subventionen insbeson-

dere die Qualität, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen. 3 Es entscheidet über die Gewährung von Subventionen unabhän-

gig von ihrer Höhe.

§ 4 Als anrechenbare Aufwendungen gelten die Aufwendungen Anrechenbare

gemäss

§ 3 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Aufwendungen

Berufsbildung vom 24. November 20103, soweit sie nicht bereits im Rahmen der Leistungsvereinbarungen über Angebote der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung abgegolten werden.

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Gesuche

§ 5 Subventionsgesuche werden dem Amt in Papierform mit dem

a. Form amtlichen Formular oder elektronisch über das vom Amt bezeichnete Webportal eingereicht. b. Inhalt

§ 6 1 Das Subventionsgesuch gibt insbesondere Auskunft über

a. den Inhalt, die Zielgruppe und die beabsichtigte Wirkung der Mass- nahme gemäss

§ 6 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege,

b. den Umsetzungszeitraum, c. die Höhe der beantragten Subvention, d. weitere Angaben gemäss

Art. 12 Abs. 4 der Verordnung vom 8. Mai

2024 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsförderverordnung Pflege)8. 2 Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies zur Fest-

stellung der anrechenbaren Aufwendungen notwendig ist. c. Frist

§ 7 Subventionsgesuche sind dem Amt spätestens vier Monate

vor Beginn der Umsetzung der jeweiligen Massnahme einzureichen. Bericht-

§ 4 und 5 EG Ausbildungs-

erstattung fördergesetz Pflege reichen dem Amt jährlich auf Beginn des Herbst- semesters einen Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen ein. Dieser enthält insbesondere die Angaben gemäss

Art. 15 Abs. 1 der

Ausbildungsförderverordnung Pflege.

C. Förderbeiträge

Gesuche

§ 8 Abs. 1 EG Ausbil-

a. Form dungsfördergesetz Pflege werden dem Amt in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das vom Amt bezeichnete Webportal eingereicht. b. Inhalt

§ 10 1 Das Gesuch gibt unter Einreichung entsprechender Belege

insbesondere Auskunft über a. das Alter der gesuchstellenden Person, b. die Zulassung zu einem Bildungsgang Pflege HF gemäss

Art. 29 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20026 oder zu einem

Bachelorstudiengang in Pflege FH gemäss

Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1

des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20167, c. den zivilrechtlichen Wohnsitz oder die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger im Kanton Zürich,

2

Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege (VEG AFP) 811.41 d. das Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem oder mehreren Kindern, e. die genaue Bezeichnung und die reguläre Dauer des zu absolvie- renden Bildungs- oder Studiengangs. 2 Das Amt kann weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen,

soweit dies zur Beurteilung des Anspruchs auf Förderbeiträge not- wendig ist.

§ 11 1 Gesuche können eingereicht werden: c. Frist

a. bei Ausbildungen mit Beginn am Anfang des Herbstsemesters: vom 1. April bis 31. Juli, b. bei Ausbildungen mit Beginn am Anfang des Frühlingssemesters: vom 1. Oktober bis 31. Januar, c. bei Ausbildungen, die nicht zu einem dieser Zeitpunkte beginnen: frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Ausbil- dungsbeginn. 2 Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn es ausserhalb dieser

Zeiträume eingereicht wird. 3 Während laufender Ausbildung können Gesuche jederzeit ein-

gereicht werden. 4 Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn die für die Beur-

teilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht vollständig eingereicht werden.

§ 12 1 Die Auszahlung von Förderbeiträgen beginnt, sobald die Auszahlung

gesuchstellende Person den Antritt der Ausbildung nachweist. 2 Der Anspruch verfällt, wenn der Nachweis innert der angesetzten

Frist nicht erbracht wird.

§ 13 Änderungen der Verhältnisse, die für den Anspruch auf Veränderte

Förderbeiträge oder die Höhe des Anspruchs massgeblich sind, wirken Verhältnisse sich ab dem ersten Tag des Folgemonats aus, nachdem sie eingetreten sind.

§ 14 Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger reicht Abschluss der

dem Amt innert eines Monats nach Abschluss der Ausbildung ein: Ausbildung a. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, b. eine aktuelle Wohnsitzbestätigung oder die Bewilligung zur Aus- übung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenz- gänger im Kanton Zürich, c. einen aktuellen Nachweis der elterlichen Unterhaltspflicht gegen- über einem oder mehreren Kindern.

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Überschreiten

§ 15 1 Hat die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger

der regulären die Ausbildung nach Ablauf der regulären Ausbildungsdauer gemäss Ausbildungs- dauer

§ 10 Abs. 1 lit. e noch nicht abgeschlossen, kann sie oder er nach

Massgabe der Verordnung der Bildungsdirektion über Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege vom 29. Januar 20255 die Verlängerung des Anspruchs auf Förderbeiträge beantragen. 2 Für die Form des Gesuchs und die Auszahlung der Beiträge gelten

§

§ 9 und 12 sinngemäss. Der voraussichtliche Zeitpunkt des Ausbil-

dungsabschlusses ist anzugeben. 3 Nach Abschluss der Ausbildung reicht die Beitragsempfängerin

oder der Beitragsempfänger die Nachweise gemäss

§ 14 ein.

4 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger ohne Ausbil-

dungsabschluss reichen nach Ablauf der erstreckten Beitragsdauer die Nachweise gemäss

§ 14 lit. b und c ein.

Kürzung,

§ 16 Förderbeiträge werden gekürzt, verweigert oder zurück-

Verweigerung gefordert, wenn sie oder Rück- forderung von a. zweckwidrig verwendet werden oder Förderbeiträgen b. durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt worden sind. Rückerstattung

§ 17 1 Das Amt kann auf Gesuch hin unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Rückforderung von För- derbeiträgen verzichten oder Ratenzahlungen gewähren. 2 Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer

Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig. 3 Rückforderungen können mit laufenden Beitragszahlungen ver-

rechnet werden.

D. Übergangsbestimmungen

Massnahmen

§ 6 EG Ausbildungsfördergesetz

zur Erhöhung Pflege, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bereits um- der Anzahl Ausbildungs- gesetzt worden sind oder umgesetzt werden, können rückwirkend Sub- abschlüsse ventionen gewährt werden. 2 Das Gesuch muss innert dreier Monate nach Erlass dieser Verord-

nung eingereicht werden.

4

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§ 19 1 Förderbeiträge an Personen, die im Herbstsemester 2024 Förderbeiträge

einen Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in im Herbst- Pflege FH absolvieren, werden rückwirkend ab Oktober 2024 gewährt, semester 2024 und Frühlings- wenn das Gesuch innert zweier Monate nach Erlass dieser Verordnung semester 2025 eingereicht wird.

§ 11 Abs. 1 lit. a ist nicht anwendbar.

2 Förderbeiträge an Personen, die zu Beginn des Frühlingssemes-

ters 2025 einen Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudien- gang in Pflege FH antreten, werden rückwirkend ab dem Folgemonat des Ausbildungsbeginns ausgerichtet, wenn das Gesuch innert zweier Monate nach Erlass dieser Verordnung eingereicht wird.

§ 11 Abs. 1

lit. b ist nicht anwendbar.

1 OS 80, 44; Begründung siehe ABl 2025-02-07. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2024. 3 LS 413.312.

4 LS 811.4.

5 LS 811.42.

6 SR 412.10.

7 SR 811.21.

8 SR 811.225.

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